Rechtsprechung
OLG Köln, 02.04.2007 - 24 W 13/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für Geltendmachung materieller und immaterieller Schäden nach einem Straßenverkehrsunfall mit einem Kind; Berücksichtigung von Mitverschulden eines Kindes bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug; Einstehen des Minderjährigen für ein Mitverschulden seines ...
- Judicialis
StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 9; ; PflVG § 1; ; PflVG § 3; ; BGB § 254; ; BGB § 828 Abs. 2 S. 1; ; HPflG § 4
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- streifler.de (Kurzinformation)
Haftungsrecht: 9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein Mitverschulden
- anwalt24.de (Kurzinformation)
SCHADENSERSATZANSPRUCH BEI VERKEHRSUNFÄLLEN VON KINDERN
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.01.2007 - 15 O 562/06
- OLG Köln, 02.04.2007 - 24 W 13/07
Papierfundstellen
- MDR 2008, 22
- OLG-Report Köln 2007, 645
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs
Auszug aus OLG Köln, 02.04.2007 - 24 W 13/07
Diese Vorschrift findet auch im Rahmen der Prüfung nach §§ 9 StVG, 4 HPflG, 254 BGB Anwendung (BGH NJW 2005, 354 ff).§ 828 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2000 greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH NJW 2005, 354; BGH NJW-RR 2005, 327 ff).
Für die Einführung einer solchen Begrenzung sprach, dass sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden (BGH NJW 2005, 354 ff).
- BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein …
Auszug aus OLG Köln, 02.04.2007 - 24 W 13/07
§ 828 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2000 greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH NJW 2005, 354; BGH NJW-RR 2005, 327 ff).