Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 19.03.2001

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.03.2001 - 3 U 173/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2737
OLG Köln, 13.03.2001 - 3 U 173/00 (https://dejure.org/2001,2737)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.03.2001 - 3 U 173/00 (https://dejure.org/2001,2737)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. März 2001 - 3 U 173/00 (https://dejure.org/2001,2737)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kauf; Wandelung; Berufung; Zulässigkeit; Begründetheit

  • Judicialis

    BGB § 463 S. 2; ; BGB § ... 459 Abs. 1; ; BGB § 463; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 293; ; BGB § 295; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 256; ; ZPO § 756; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Untersuchungspflicht eines Autohändlers bei Verkauf eines gebrauchten Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 463 S. 2, § 459 Abs. 1
    Zur Frage der Überprüfungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonstiges Zivilrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf - Untersuchungspflicht des gewerbl. Gebrauchtwagenverkäufers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Köln 2001, 233
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2010 - 4 U 71/09

    Hinweispflicht des Kfz-Händlers auf Unfallverdacht bei nachlackiertem Fahrzeug

    Dazu gehört jedenfalls, dass der Verkäufer durch eine Sichtkontrolle feststellen muss, ob das Fahrzeug Nachlackierungen aufweist, und ob erhebliche Differenzen in den sogenannten Spaltmaßen festzustellen sind (vgl. Reinking/Eggert aaO., Rdnr. 1905, 1916, 1918, 1921, 1922; vgl. im Übrigen zur Sichtkontrolle in entsprechenden Fällen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 431 ; OLG Celle, OLGR 1996, 194; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214 ; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1064 ; OLG Bamberg, DAR 2001, 455 ; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2006 - 7 U 74/06 -, zitiert nach Juris).

    Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung - wie im vorliegenden Fall - konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht (Nachlackierungen) ergeben hätte (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214 ; OLG Frankfurt aaO., OLG Bamberg aaO.; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO.).

  • LG Oldenburg, 30.08.2013 - 3 O 3170/12
    (Vgl. OLG Köln, NJOZ 2001, 1679 ff., nach Beckonline) Auf der Grundlage des insoweit ausreichenden und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Häger war vorliegend die Korrosion der Bremsleitungen und Vorderachsträger "deutlich" und "überdurchschnittlich" und trotz der in Fachkreisen bekannten Probleme mit Korrosion an diesen Bauteilen des betroffenen Fahrzeugtyps dieses Baujahrs im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung "sicherlich zu beanstanden".
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 28 U 107/08

    Maßgebliches Recht bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einem

    Ein Autohändler, der ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, ist grundsätzlich nur gehalten, es im Hinblick auf Mängel einer Sichtprüfung zu unterziehen (vgl. BGH NJW 2004, 1032, 1033; OLG Köln NJOZ 2001, 1679, 1680).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 4 U 134/05

    Gebrauchtwagenkauf: Aktivlegitimation des Käufers mit Unternehmereigenschaft für

    Zwar käme im Streitfall ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers durch die Beklagte in Betracht, wenn sie entgegen der ihr als Gebrauchtwagenhändlerin obliegenden Untersuchungspflicht eine Untersuchung - in Gestalt einer Sichtprüfung von außen und innen und einer Funktionsprüfung (OLG Köln, OLGR 2001, 233, 234 - unterlassen oder nur so oberflächlich durchgeführt hätte, dass sie schuldhaft einen Schaden übersehen hätte. Ein derartiges Verhalten wäre als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, wenn eine Aufklärung über die nur oberflächliche Überprüfung - wie hier - nicht geschieht (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
  • KG, 21.02.2006 - 7 U 27/05

    Schadensminderungspflicht: Zumutbarkeit der Führung eines weiteren Prozesses;

    Selbst wenn man eine generelle Untersuchungspflicht annehmen wollte, so beschränkt sich diese zunächst auf eine Sichtprüfung (vgl. dazu: OLG Köln, Urt. v. 13. März 2001 - 3 U 173/00 - OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 1999 - 26 U 59/99 -).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4031
OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01 (https://dejure.org/2001,4031)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2001 - 16 Wx 35/01 (https://dejure.org/2001,4031)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 2001 - 16 Wx 35/01 (https://dejure.org/2001,4031)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 470
  • BauR 2001, 1155 (Ls.)
  • BauR 2001, 1477 (Ls.)
  • OLG-Report Köln 2001, 233
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.05.1992 - V B 9/92

    Überprüfung der Rechtsprechung zur "modifizierten Freigabe"

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01
    In rechtlicher Hinsicht wiederum ist es durch die ausweislich des Protokolls der Beschlussfassung zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1993 - V B 9/92 (MDR 1993, 865 = NJW 1993, 1924 = BGHZ 122, 327) geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem Verwalter auch dann, wenn seine Tätigkeit im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten ist, eine zusätzliche Vergütung für besondere, darüber hinausgehende Leistungen zu gewähren.
  • OLG Köln, 14.04.2000 - 16 Wx 13/00

    Verfahren vor Beseitigung größerer baulicher Mängel

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01
    Wenn dem so war, ergab sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass hinreichende Grundlagen für eine Entschließung der Wohnungseigentümer geschaffen waren (vgl. hierzu beispielsweise BayObLG NZM 2000, 512 = ZMR 2000, 39 = WE 2000, 81; Senat ZMR 2000, 862 = ZWE 2000, 321).
  • BayObLG, 09.09.1999 - 2Z BR 54/99

    Nicht ordnungsmäßige Verwaltung mangels Einholung von Vergleichsangeboten über

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01
    Wenn dem so war, ergab sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass hinreichende Grundlagen für eine Entschließung der Wohnungseigentümer geschaffen waren (vgl. hierzu beispielsweise BayObLG NZM 2000, 512 = ZMR 2000, 39 = WE 2000, 81; Senat ZMR 2000, 862 = ZWE 2000, 321).
  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01
    In rechtlicher Hinsicht wiederum ist es durch die ausweislich des Protokolls der Beschlussfassung zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1993 - V B 9/92 (MDR 1993, 865 = NJW 1993, 1924 = BGHZ 122, 327) geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem Verwalter auch dann, wenn seine Tätigkeit im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten ist, eine zusätzliche Vergütung für besondere, darüber hinausgehende Leistungen zu gewähren.
  • BayObLG, 10.03.1994 - 2Z BR 136/93

    Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, wenn es

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2001 - 16 Wx 35/01
    tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch besteht (vgl. BayObLG ZMR 1994, 279 = WuM 1994, 504 = WE 1995, 92; Staudinger/Wenzel, WEG, Vorbem. zu §§ 43 ff. Rdn. 65; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 43 Rdn. 98).
  • AG Mannheim, 25.11.2002 - 10 URWEG 50/02

    Wohnungseigentümer haften für ein Verschulden ihrer Mieter gem § 278 BGB

    Nimmt daher der Verwalter in diesem Zusammenhang Aufgaben war, kann es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, ihm eine Sondervergütung zu gewähren, insbesondere wenn es sich um besonders aufwendige Baumaßnahmen handelt (vgl. OLG Köln, NZM 2001, 470).
  • OLG Frankfurt, 10.11.2010 - 20 W 309/07

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Regelung einer Zusatzvergütung nach HOAI für

    Es ist deshalb anerkannt, dass für die Tätigkeiten eines Verwalters, die den gesetzlichen Leistungsumfang übersteigen, Sondervergütungen zulässig sind und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (Oberlandesgericht Köln NZM 2001, 470; Oberlandesgericht Hamm NZM 2001, 49, 52; BayObLG NZM 2004 587; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 26, Rdnr. 69, 72 ; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26, Rdnr 22).
  • AG Düsseldorf, 28.09.2016 - 291a C 49/16

    Beschluss zur Zahlung einer "Sondervergütung" neben Grundvergütung des Verwalters

    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1993 - V B 9/92 (MDR 1993, 865 = NJW 1993, 1924 = BGHZ 122, 327) ist geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem Verwalter auch dann, wenn seine Tätigkeit im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten ist, eine zusätzliche Vergütung für besondere, darüber hinaus gehende Leistungen zu gewähren (OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2001 - 16 Wx 35/01 -, Rn. 10, zitiert nach Juris).
  • BayObLG, 26.09.2003 - 2Z BR 25/03

    Ansprüche des Eigentümers gegen die Gemeinschaft bei Gefährdung von

    Dies wird etwa für Maßnahmen der Bauüberwachung und -betreuung anerkannt (siehe etwa OLG Köln NZM 2001, 470; weitere Beispiele bei Gottschalg in Deckert ETW Gruppe 4 Rn. 1125).
  • LG Rostock, 21.04.2020 - 1 S 143/19

    Sondereigentumsfähigkeit von Abdichtungsebene

    In diesem Zusammenhang weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der Hausverwaltung eine zusätzliche Vergütung für besondere, über die allgemeine ihr nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegende Überwachung von Baumaßnahmen hinausgehende Leistungen gewährt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2001 - 16 Wx 35/01; BGH, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10; Först, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, § 28 Rn. 163; Greiner, in: BeckOGK WEG, Stand: 1. Dezember 2019, § 26 Rn. 240; aber auch: BGH, Versäumnisurteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17).
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