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   OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06   

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https://dejure.org/2006,3146
OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06 (https://dejure.org/2006,3146)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 U 28/06 (https://dejure.org/2006,3146)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 10 U 28/06 (https://dejure.org/2006,3146)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines Anspruchs auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Anspruchsbegründende Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung ; Kriterien für die Haftungsverteilung zwischen Fahrzeughalter und Fahrer; Verstoß des Fahrers gegen das im ...

  • Wolters Kluwer
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rechts-vor-Links Beachtungspflicht auf Parkplatzzufahrten

  • Judicialis

    StVO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Zufahrt zu einem Parkplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Naumburg 2007, 394
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84

    Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06
    Keine Einmündungen, sondern "andere Straßenteile" sind Flächen, die zwar dem öffentlichen Verkehr, aber nicht dem durchgehenden fließenden Verkehr dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (BGH VersR 1985, 835 ff, OLG Hamm, VRS 16, 387).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06
    Eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949) und setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen voraus, von denen die eine in die andere einmündet (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 199 f).
  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH NJW 1998, 1137 f.).
  • OLG Koblenz, 14.12.1998 - 12 U 1249/97

    Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Parkplatz

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06
    cc) Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung davon ausginge, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregeln der StVO nur in gemilderter Form gelten (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 47, 455, OLG Koblenz VersR 2000, 199), so träfe die Beklagte zu 1) - im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Abwägung - dennoch die Hauptverantwortung an dem Verkehrsunfall.
  • OLG Düsseldorf, 28.12.1994 - 1 U 264/93

    Linienbus; Bordsteinkante; Fahrgast; Einstiegstür; Omnibusfahrer;

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.07.2006 - 10 U 28/06
    Auch der an sich Vorfahrtsberechtigte muss hier in besonderem Maß mit Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen (OLG Köln VRS 1996, 413).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15

    Haftungsverteilung nach Kfz-Unfall: Kollision in einer Fahrgasse zwischen

    Handelt es sich bei einem bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen (OLG Hamm, NJW 2015, 413 Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2010 - 1 U 156/09, bei Juris Rn. 21; KG, Beschluss vom 12.10.2009 - 12 U 233/08, bei Juris Rn. 7 f.; OLG Sachsen-Anhalt, SVR 2007, 61 - bei Juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: JurisPK-StrVerkR/Scholten, 1. Aufl., § 10 Rn. 36).

    (1) Im rechtlichen Ansatz trifft es zwar zu, dass wegen der oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen im Allgemeinen von allen Parkplatzbenutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 17; OLG Sachsen-Anhalt, SVR 2007, 61 - bei Juris Rn. 38; KG, NZV 2010, 461 - bei Juris Rn. 7; OLG Koblenz, VersR 2001, 349 - bei Juris Rn. 9; KG, NZV 2003, 381 - bei Juris Rn. 8; OLG Köln, MDR 1999, 675 - bei Juris Rn. 3), und ausgehend hiervon der die Fahrgasse zwischen den Parktaschen Befahrende mit Rücksicht auf Rangierende stets langsam bei ständiger Bremsbereitschaft fahren muss (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a).

  • OLG Hamm, 26.07.2016 - 9 U 150/15

    Verkehrsunfall; Bereicherungsanspruch; Entschädigungsleistung;

    Handelt es sich bei einer bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraße, so kann § 8 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen (KG v. 12.10.2009 - 12 U 233/08 -, juris, vgl. hierzu auch OLG Sachsen-Anhalt v. 28. Juli 2006 - 10 U 28/06 - juris - VerkMitt 2007, Nr. 43, OLG Düsseldorf v. 23.10.2010 - 1 U 156/09 - juris).
  • KG, 09.07.2018 - 25 U 159/17

    Grundsatz "rechts vor links" bei Parkhausausfahrten

    Beim Passieren einer solchen Schranke könnten demnach die besonderen Sorgfaltspflichten von § 10 StVO Anwendung finden, da der Parkbereich als entsprechend untergeordnet anzusehen ist (vgl. KG NZV 2010, 461; OLG Celle DAR 2000, 216; OLG Naumburg OLGR 2007, 394; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 10 StVO Rz. 6).
  • OLG Hamm, 29.08.2014 - 9 U 26/14

    Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

    Handelt es sich bei einer bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen (KG, B.v. 12.10.2009 - 12 U 233/08 -, juris, vgl. hierzu auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juli 2006 - 10 U 28/06 - VerkMitt 2007, Nr. 43, OLG Düsseldorf, U.v. 23.10.2010 - 1 U 156/09 -, juris, LG Bremen, U.v. 20.06.2013 - 7 O 485/12 -.).
  • LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 13 S 132/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtregelung auf einem Parkdeck im

    Wollte man lediglich die äußere Zuwegung als Straße qualifizieren, die Parkgasse hingegen nicht, müsste im "Einmündungsbereich" gar § 10 Abs. 1 StVO in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Naumburg OLGR 2007, 394 ff.; OLG Karlsruhe VM 1989, 7; OLG Stuttgart VRS 45, 313, 315; OLG Köln VRS 48, 453, 455; KG zfs 2010, 377, mit Anm. Diehl).
  • KG, 12.10.2009 - 12 U 233/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

    Handelt es sich bei einer bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO - jedenfalls wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat analog - zur Anwendung kommen (vgl. hierzu auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juli 2006 - 10 U 28/06 - VerkMitt 2007, Nr. 43).
  • LG Kiel, 19.04.2007 - 7 S 128/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Abgrenzung zwischen Einmündung und einem

    - das (Nicht-)Vorliegen eines Höhenunterschiedes im Übergangsbereich der einzuordnenden Verkehrsfläche zur Hauptverkehrsstraße, z.B. durch einen Bordstein (BGH, NJW-RR 1987, S. 1237; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1052; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1095; OLG Karlsruhe, NZV 1989, S. 117; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.; Burmann, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 10 Rdnr. 4).

    Die Abgrenzung zwischen einem anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVO und einer Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist für einen Verkehrsteilnehmer anhand der äußerlich erkennbaren Merkmale vorzunehmen (BGH, NJW-RR 1987, S. 1237; KG Berlin, VerkMitt 1983, S. 53; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1095; OLG Karlsruhe, NZV 1989, S. 116; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.; AG Geldern, Schaden-Praxis 2004, S. 260; Burmann, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 10 Rdnr. 4).

    Die erforderliche Zuordnung geschieht aufgrund folgender Merkmale: Gleich- bzw. Andersartigkeit der Oberflächenbeschaffenheit bzw. des Straßenbelages der einzuordnenden Verkehrsfläche im Verhältnis zur kreuzenden Hauptverkehrsstraße (vgl. OLG Hamm, VersR 1985, S. 1095; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.; Burmann, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 10 Rdnr. 4), Fortführung des Straßenbegrenzungsstreifens der Hauptverkehrsstraße über die einzuordnenden Verkehrsfläche hinweg (BGH, NJW-RR 1987, S. 1237; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.), Einfriedung der einzuordnenden Verkehrsfläche durch ein Tor (BGH, NJW-RR 1987, S. 1237), Breite und Erkennbarkeit der einzuordnenden Verkehrsfläche (BGH, NJW-RR 1987, S. 1237; OLG Karlsruhe, NZV 1989, S. 117), Vorhandensein eines Straßennamens und Straßenschildes für die einzuordnende Verkehrsfläche, Beschilderung/Verkehrszeichen (OLG Karlsruhe, NZV 1989, S. 117) sowie das (Nicht-)Vorliegen eines Höhenunterschiedes im Übergangsbereich der einzuordnenden Verkehrsfläche zur Hauptverkehrsstraße, z.B. durch einen Bordstein (BGH, NJW-RR 1987, S. 1237; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1052; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1095; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.; Burmann, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 10 Rdnr. 4).

    Bei dem K.Weg handelt es sich auch weder nur um die Ausfahrt von einer Parkplatzanlage (OLG Karlsruhe, NZV 1989, S. 116; OLG Naumburg, SVR 2007, S. 61 ff.; AG Geldern, Schaden-Praxis 2004, S. 260) noch allein um den Zugang zu einigen Grundstücken (BayOLG, DAR 1983, S. 298 ff.; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1095).

  • AG Bremen, 29.05.2013 - 23 C 104/11

    Unfall eines Kfz bei Wiedereinfahrt in den Parkplatz vom "Drive-In" eines

    Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind neben den wegerechtlich öffentlichen Wegen und Plätzen auch die tatsächlich öffentlichen Wege und Plätze, die ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Verfügungsberechtigten für die Benutzung durch jedermann tatsächlich freigegeben sind (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 28/06).

    Eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung und setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen voraus, von denen die eine in die andere einmündet (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 28/06).

    Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom fließenden Verkehr (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 28/06).

  • LG Saarbrücken, 07.06.2013 - 13 S 31/13

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Vorfahrtsregelungen auf einem dem öffentlichen

    Es liegt vielmehr - anders als in dem von dem Kläger zitierten Urteil des OLG Naumburg (OLG-Report 2007, 394) - aus jeder Fahrtrichtung betrachtet eine Einmündung zweier Straßen vor, die Teil eines durchgehenden Wegenetzes auf einem straßenbaulich einheitlich gestalteten Parkplatzgelände sind, und in deren Bereich - mangels ausdrücklicher Regelung - rechts vor links gilt.
  • LG Bonn, 21.02.2011 - 10 O 291/10

    Anwendung von § 10 Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO ) bei einer Kreuzung mehrerer

    Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom fließenden Verkehr (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.7.2006 - 10 U 28/06, VRS 112, 199 ff.; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 30.12.1999 - 14 U 45/99, DAR 2000, 216 f.; OLG Köln, Urteil vom 9.1.1998 - 11 U 66/97, Schaden-Praxis 1998, 199 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1988 - 10 U 55/88, VM 1989, 7).
  • OLG Zweibrücken, 26.07.2022 - 1 U 172/21

    Haftung und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis auf einem

  • AG Stendal, 23.11.2010 - 3 C 710/09
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