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   OLG Nürnberg, 04.05.2006 - 5 W 878/06   

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OLG Nürnberg, 04.05.2006 - 5 W 878/06 (https://dejure.org/2006,12017)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 W 878/06 (https://dejure.org/2006,12017)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 5 W 878/06 (https://dejure.org/2006,12017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Streitwertes bei einseitiger Erledigungserklärung und Teilerledigung; Kosteninteresse eines Klägers als maßgebliches Kriterium zur Berechnung des Streitwertes

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 91 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 91 a
    Bemessung des Streitwertes bei einseitiger (Teil-)Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Nürnberg 2006, 602
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 03.07.2003 - 12 W 128/03

    Räumungsklage: Streitwertbemessung nach einseitiger Erledigungserklärung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.05.2006 - 5 W 878/06
    Manche vertreten die Auffassung, die einseitige Erledigungserklärung verändere den Streitwert überhaupt nicht, andere nehmen wegen des Feststellungscharakters der neuen Klage einen mehr oder weniger großen Abschlag vom Hauptsachewert vor, wieder andere stellen nur auf das Kosteninteresse des Klägers ab (vgl. die eindrucksvolle Übersicht im Beschluss des Kammergerichts vom 03. Juli 2003, MDR 2004, 116).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.05.2006 - 5 W 878/06
    Der Gesamtstreitwert bemisst sich in diesem Fall nach dem Wert der Resthauptsache zuzüglich der nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten des erledigt erklärten Teils (BGH NJW-RR 1996, 1210; OLG Nürnberg a.a.O; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 91 Rdnr. 55 je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2009 - 24 W 26/09

    Streitwert nach einseitiger Teilerledigungserklärung

    Deren Gegenstand sei nur noch das Kosteninteresse, während die Frage nach Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Leistungsbegehrens jetzt bloß noch eine Vorfrage sei, die nur inzident zu prüfen sei (vgl. BGH WuM 2008, 35 und 2007, 93; BGH NJW-RR 2005, 1728 = MDR 2006, 109; BGH WM 1991, 2009; BGH NJW-RR 1990, 1474 = FamRZ 1990, 1125; BGH NJW-RR 1988, 1465 = MDR 1989, 58; OLG Stuttgart AGS 2009, 316; KG Berlin KGR 2007, 509 und 1997, 283; KG Berlin JurBüro 2003, 644 und 2006, 201 (LS); KG Berlin MDR 2004, 116 und 1999, 380; OLG Hamm JurBüro 2005, 598 (LS) und MDR 2000, 175; OLG Jena OLG-NL 2002, 18; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 478 und 2002, 368; OLG Schleswig OLGR 1999, 79; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; OLG Köln OLGR 2005, 19 und NZM 2000, 305; OLG Naumburg 1998, 138; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1987, 1 W 44/87 zit. nach juris; OLG Düsseldorf (18. ZS) OLGR 1993, 236; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn 48; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn 26, Stichw.
  • LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04

    Wirtschaftsrecht

    Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten sind auch hier maßgeblich, weil das bei einer Klage in erster Instanz allein entscheidende Interesse der Klägerin darauf gerichtet ist, den Rechtstreit wegen des erledigten Teils möglichst kostengünstig für sie zu beenden ( vgl BGH aaO; OLG Düsseldorf WuM 2001, 501; OLG Düsseldorf OLGR 002, 296; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2006, 602).
  • OLG München, 14.12.2009 - 19 U 2131/06

    Kapitalanlegerverlust bei Beteiligung an einer Filmfondsgesellschaft:

    Der Streitwert für das (zweite) Berufungsverfahren bestimmt sich nach dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag des Klägers zuzüglich der nach der Differenzwertmethode zu ermittelnden Kosten des erledigt erklärten Teils (vgl. im einzelnen Beschluss des OLG Nürnberg vom 04.05.2006, Gz 5 W 878/06 = JurBüro 2006, 478f. m. w. N:); den letztgenannten Kostenwert schätzt der Senat auf 8.445,65 EUR (vgl. BGH-Akte III ZR 188/06, Bl. 1), woraus sich ein Gesamtstreitwert von 53.694,98 EUR ergibt.
  • OLG München, 14.12.2009 - 19 U 1667/05

    Kapitalanlegerverlust bei Beteiligung an einer Filmfondsgesellschaft:

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich bis zum Zeitpunkt der ersten Antragsreduzierung (Zahlung der Beklagten zu 3) nach dem ursprünglichen Zahlungsantrag des Klägers, danach nach dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag des Klägers zuzüglich der nach der Differenzwertmethode zu ermittelnden Kosten des erledigt erklärten Teils (vgl. im einzelnen Beschluss des OLG Nürnberg vom 04.05.2006, Gz 5 W 878/06 = JurBüro 2006, 478f. m. w. N:); den letztgenannten Kostenwert schätzt der Senat auf 6.768 EUR (vgl. BGH-Akte III ZR 89/06, Bl. 1), woraus sich ein Gesamtstreitwert von 32.076,94 EUR ergibt.
  • AG Tirschenreuth, 10.11.2022 - 1 C 158/22
    Der Gesamtstreitwert bemisst sich in diesem Fall nach dem Wert der Resthauptsache zuzüglich der nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten des erledigt erklärten Teils (vgl. Hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.1992 - 14 W 713/91, OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.5. 2006 - 5 W 878/06).
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