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   OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05   

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https://dejure.org/2005,9813
OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05 (https://dejure.org/2005,9813)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.03.2005 - 2 W 11/05 (https://dejure.org/2005,9813)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. März 2005 - 2 W 11/05 (https://dejure.org/2005,9813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung; Behandlungsschwierigkeit auf Grund mangelnder Krankheitseinsicht; Grundlagen einer Zwangsbehandlung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
    Anordnung einer Betreuung mit dem Zwecke einer Zwangsbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anordnung einer Betreuung für Zwangsbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1776 (Ls.)
  • OLG-Report Schleswig 2005, 546
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05
    Diese Frage ist einer strengen Prüfung zu unterziehen, weil die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut ist, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05
    Auch einer psychisch Kranken muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben; eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von einer Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BGH NJW 2001, 888; BayObLG FamRZ 2004, 1135).
  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04

    Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05
    Auch einer psychisch Kranken muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben; eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von einer Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BGH NJW 2001, 888; BayObLG FamRZ 2004, 1135).
  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Die Betreuung ist auch nicht zu dem Zweck aufrechtzuerhalten, um künftig - mittels der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - auf die gesundheitlichen Belange des Betroffenen einwirken und diese positiv beeinflussen zu können - was schon an der mangelnden Kooperation scheitert -, sei es durch eine geschlossene Unterbringung (zu diesem Betreuungszweck und die daran zu stellenden Anforderungen BayObLG, a. a. O., Tz. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.09.2009, a. a. O.; Beschluss vom 19.04.2007 - 2 W 5/07; Beschluss vom 30.05.2005 - 2 W 11/05, zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Schleswig, 19.04.2007 - 2 W 5/07

    Voraussetzung für Erweiterung einer Betreuung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung mit der Befugnis zur Unterbringung, die auf eine Unterbringung zur Heilbehandlung abzielt, nur erforderlich, wenn eine Behandlung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, d. h. diese bei einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden (Senat Beschluss vom 23.05.2005, 2 W 11/05, OLGR Schleswig 2005, 546 = BtPrax 2005, 196).
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