Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wiederaufleben der Dringlichkeit - Zur Frage, wann eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit als Verfügungsgrund für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den Verletzungsunterlassungsanspruch entgegensteht. Keine Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht.

  • openjur.de

    §§ 936, 940, 920, 935 ZPO; § 12 UWG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht; Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

mehr
  • kanzlei.biz

    Dringend!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dringlichkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG
    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben / Zur Dringlichkeitsvermutung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Dringlichkeitsvermutung bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren nach mehr als acht Wochen seit Kenntniserlangung

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart, 09.10.2008 - 17 O 466/08
  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 447 (Ls.)
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
  • MIR 2009, Dok. 096
  • OLG-Report Stuttgart 2009, 633



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12  

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Wettbewerb - Eilbedürftigkeit

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15.08.2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15.08.2007 a.a.O. Rn. 11; OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O. Rn. 43).

    Dies wird aber - zu Recht - abgelehnt (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.aO. Rn. 64; ebenso z.B. KG Berlin 09.02.2001 a.a.O. Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

    Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O.; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10  

    Architekten & Ingenieure - Stuttgart21:Antrag auf Einstweilige Verfügung zu spät

    Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).

    Denn der Senat geht wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus, dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung bereits stattgefunden hat.

    Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).

  • OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10  

    Übertragung von Softwarelizenzen

    Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR Stuttgart 2009, 633, zitiert nach Juris Rn. 40 m.w.N.).
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