Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.09.2002 - 1 UF 103/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1847
OLG Frankfurt, 03.09.2002 - 1 UF 103/00 (https://dejure.org/2002,1847)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2002 - 1 UF 103/00 (https://dejure.org/2002,1847)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2002 - 1 UF 103/00 (https://dejure.org/2002,1847)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder ; Gerichtliche Umgangsregelung; Elterliche Sorge für die Kinder; Umgangskontakt; Umgangspfleger

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1666, 1684, 1686; FGG 33
    Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    BGB 1666, 1684, 1686; FGG 33
    Bei nicht nachvollziehbarer Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Umgangsrecht - Verweigerung - Zwangshaft

  • Judicialis

    BGB § 1666; ; BGB § 1684; ; BGB § 1686; ; FGG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 § 1684 § 1686; FGG § 33
    Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch wenn jahrelang kein Kontakt bestand Umgangsrecht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3785
  • MDR 2002, 1437
  • FamRZ 2002, 1585
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 19.04.2005 - 6 UF 155/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater bei ständiger Behinderung

    Die andere Möglichkeit wäre, dass, wie es der Erfahrung des Senats in derartigen Fällen entspricht, ein langjähriger Kampf um den Umgang entbrennen würde mit immer neuen gerichtlichen Verfahren und Versuchen, den Umgang zwangsweise durchzusetzen bis hin zur Zwangshaft (OLG Frankfurt/Main, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2002, S. 1585 ff.).
  • OLG Jena, 24.03.2015 - 1 WF 60/15

    Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen

    In den Fällen nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Umgangsverweigerung ist eine Zwangshaft nach § 33 FGG für zulässig angesehen worden (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585).
  • OLG Rostock, 28.01.2004 - 11 UF 57/01

    Ausschluss des Umgangsrechts bei zerrütteten Beziehungen zwischen den Eltern

    Der Senat sieht deshalb davon ab, der Kindesmutter zur Durchsetzung des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu entziehen und dieses auf einen Umgangspfleger zu übertragen (anders OLG Frankfurt NJW 2002, 3785).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.2007 - 6 UF 37/06

    Umgang; Ergänzungspflegschaft: Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Nach Einschätzung des Senats ist deshalb nur der teilweise Entzug des Sorgerechts in Verbindung mit der Anordnung, das Kind für die Dauer des Umgangs an den Ergänzungspfleger herauszugeben, wobei zur Überwindung des von der Mutter zu erwartenden Widerstandes auch Gewalt gegen die Mutter angewendet werden darf, das geeignete Mittel, dem Widerstand der Mutter gegen die Besuchskontakte zu begegnen (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585 ff).
  • OLG Rostock, 25.07.2003 - 10 UF 98/02

    Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft

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  • OLG Frankfurt, 05.03.2008 - 4 UF 95/07

    Umgangsverfahren: teilweiser Sorgerechtsentzug zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Vielmehr ist ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Rahmen eines Umgangsverfahrens gem. § 1684 BGB als zulässig anzusehen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 1585 ff.; Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. München 2008, § 1684 Rz. 41).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2001 - 1 UF 168/01

    Kindesentführung, Umgangsregelung nach HKÜ, Rechtshängigkeit

    Zwischen den beteiligten Eltern ist unter anderem ein Verfahren betreffend Umgangsrecht unter dem Aktenzeichen 1 UF 103/00 bei dem Senat anhängig.
  • AG Flensburg, 31.07.2020 - 95 F 91/19

    Auskunftsverpflichtung zu gesundheitlicher Entwicklung eines Kindes

    Mit dem OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2002, 30280423, vom 03.09.2002, 1 UF 103/00) wird davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB ein Teilbereich der elterlichen Sorge ist, der selbständig entzogen werden kann.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 62/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9663
OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 62/01 (https://dejure.org/2002,9663)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2002 - 3 U 62/01 (https://dejure.org/2002,9663)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. März 2002 - 3 U 62/01 (https://dejure.org/2002,9663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen Feuerversicherer wegen eines Brandschadensfalles; Hinderung des Versicherungsnehmers durch Verhalten des Versicherers an Einhaltung der Frist des § 11 Abs. 5 b) AFB 1987; Rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht zum Neuwert ; Berufung auf ...

  • Judicialis

    AFB 1987 § 11 Abs. 5 Buchstabe b)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFB 87 § 11 Nr. 5 b
    Rechtsmissbräuchliches Berufen auf Nichteinhaltung der Wiederbeschaffungsfrist des § 11 Nr. 5 AFB 87

  • rechtsportal.de

    AFB 1987 § 11 Abs. 5 lit. b
    Ausschluß der Einrede des Versicherers auf Leistungsfreiheit, wenn er selbst den Versicherungsnehmer durch sein Verhalten an der Einhaltung der Frist des § 11 Abs. 5 Buchstabe b) AFB 1987 gehindert hat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 1372
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 16.12.1988 - 20 U 123/88

    Fristablauf; Neuwert; Neuwertanteil; Feuerversicherung; Versicherungssumme;

    Auszug aus OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 62/01
    Eine Nachfrist von 18 Monaten erscheint hier angemessen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm VersR 1989, 1082 f.; OLG Celle r + s 1990, 93 f.).
  • OLG Celle, 02.06.1989 - 8 U 34/88
    Auszug aus OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 62/01
    Eine Nachfrist von 18 Monaten erscheint hier angemessen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm VersR 1989, 1082 f.; OLG Celle r + s 1990, 93 f.).
  • OLG Köln, 11.11.1993 - 5 U 41/93

    Umfang und Berechnung der Neuwertentschädigung in der Betriebsversicherung -

    Auszug aus OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 62/01
    Soweit sie allerdings für einzelne Gegenstände den Neuwert geltend macht, muss sie für diese - aber auch nur für sie - die Sicherstellung der Neubeschaffung nachweisen (vgl. OLG Köln VersR 1994, 932; Martin, SachversicherungsR, 3. Aufl., R IV Rn. 31 f.; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 97 Rn. 12).
  • BGH, 06.12.1978 - IV ZR 129/77

    Verstoß des Versicherers gegen Treu und Glauben durch Berufung auf

    Auszug aus OLG Bremen, 26.03.2002 - 3 U 62/01
    Unter diesen Umständen stellt sich die Berufung auf eine Ausschlussfrist als eine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH VersR 1979, 173, 174 f.).
  • OLG Köln, 27.11.2007 - 9 U 196/06

    Gebäudeversicherung - Brandschaden: Anspruch auf Neuwertspitze und Planung von

    Ein solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Versicherer zunächst seine Einstandspflicht auch für eine Entschädigung nach dem Zeitwert schon dem Grunde nach bestreitet und den Versicherungsnehmer dadurch zu einem langwierigen Prozess zwingt, vor dessen Ende der Versicherungsnehmer wegen beschränkter finanzieller Mittel die Wiedererrichtung nicht in Angriff nehmen kann (Hans. OLG Bremen VersR 2002, 1372 f., juris-Rz. 16; OLG Hamm VersR 1993, 1352 f., juris-Rz. 12; OLG Hamm VersR 1989, 1082 f., juris-Rz. 55).
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 1 W 28/03

    Aufrechnung gegen einen Kostenvorschussanspruch aus § 887 Abs. 2 ZPO

    Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 02.12.2002 - Az.: 3 U 62/01 - zurück.

    ihn zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.12.2002 - Az.: 3 U 62/01 - der Klägerin obliegende Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.11.1996 - (30.09.2001) durch eine von ihm - dem Beklagten - zu beauftragende Abrechnungsfirma vornehmen zu lassen, .

    Sie ist ihrer Abrechnungspflicht aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.12.2002 - Az.: 3 U 62/01 - nach wie vor nicht nachgekommen.

  • OLG Frankfurt, 19.03.2007 - 3 U 241/06

    Neuwertentschädigung in der Gebäudeversicherung: Pflicht des Versicherers zur

    In der Rechtsprechung ist auch lediglich anerkannt, dass sich der Versicherer dann nicht auf den Fristablauf berufen darf, wenn er durch sein Verhalten den Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Kollhosser aaO. § 8 VGB 62 Rn. 3 m. N.; OLG Bremen NVersZ 2002, 412 = VersR 2002, 1372).
  • LG Stuttgart, 21.12.2018 - 3 O 257/15

    Deckungsklage gegen die Firmen- und Gebäudeversicherung für ein Küchenstudio:

    Es kann dabei dahinstehen, ob es der Beklagten möglicherweise nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die zeitliche Befristung zu berufen, wobei dies ohnehin lediglich für die Leistungsfreiheit gelten dürfte, nicht für die Frage des Zeitwerts (vgl. dazu etwa OLG Bremen, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 62/01).
  • LG Zwickau, 26.01.2023 - 4 O 10/22

    Gebäudeversicherung: Neuwert- und Zeitwertentschädigung

    Ein solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Versicherer zunächst seine Einstandspflicht auch für eine Entschädigung nach dem Zeitwert schon dem Grunde nach bestreitet und den Versicherungsnehmer dadurch zu einem langwierigen Prozess zwingt, vor dessen Ende der Versicherungsnehmer wegen beschränkter finanzieller Mittel die Wiedererrichtung nicht in Angriff nehmen kann (Hans. OLG Bremen Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 62/01 - juris-Rz. 16).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01   

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https://dejure.org/2002,1384
OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01 (https://dejure.org/2002,1384)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.01.2002 - 15 W 287/01 (https://dejure.org/2002,1384)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 15 W 287/01 (https://dejure.org/2002,1384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mobilfunkantenne als nicht hinzunehmender Nachteil - Anfechtbarkeit gemischtrechtlicher Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Gemischtrechtliche Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung; Gesundheitsgefährdung von Mobilfunkantennen; Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung; Wohnungeigentümer; Duldungspflicht; Beseitigungsanspruch

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnungseigentümergemeinschaft - Beschluss über Errichtung von Mobilfunkantennen

  • Judicialis

    FGG § 20 a; ; WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 14 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    FGG § 20a; WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1
    Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohneigentumsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümerbeschluss zur Installation einer Mobilfunkantenne

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • heise.de (Pressebericht, 03.07.2002)

    UMTS-Mobilfunkantennen müssen nicht geduldet werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sind UMTS-Mobilfunkantennen zu dulden?

Verfahrensgang

  • AG Rheine - 3 II 2/01
  • LG Münster - 3 T 39/01
  • OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1730
  • MDR 2002, 754
  • NZM 2002, 456
  • FGPrax 2002, 103
  • ZMR 2002, 622
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Schleswig, 05.09.2001 - 9 U 103/00

    Anbringung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01
    Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung (vgl. auch OLG Schleswig NZM 2001, 1035; OLG Köln NZM 2001, 293).
  • OLG Köln, 12.01.2001 - 16 Wx 156/00

    WEG : Genehmigung einer baulichen Veränderung durch unangefochtenen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01
    Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung (vgl. auch OLG Schleswig NZM 2001, 1035; OLG Köln NZM 2001, 293).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01
    Deshalb sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.07.2006 - 1 U 20/06

    Gemeinschaft von Miteigentümern eines Grundstücks: Mehrheitsentscheidung über den

    Auch das Oberlandesgericht Hamm und das Bayerische Oberste Landesgericht haben ausgeführt, dass die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen ausgehen, für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung ausreicht, die ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen muss (OLG Hamm NJW 2002, 1730 ff., BayObLGZ 2002, 82 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02

    Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet

    Soweit in der obergerichtlichen Zivilrechtsprechung teilweise Abwehransprüche von Wohnungseigentümern gegen die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht werden, weil gegenwärtig eine Gefährdung durch solche Anlagen nicht auszuschließen sei, wird dies mit der besonders engen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.03.2002 - 2Z BR 109/01 - und OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2002 - 15 W 287/01 -, beide Juris).
  • OLG München, 13.12.2006 - 34 Wx 109/06

    Zustimmung sämtlicher Eigentümer zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem

    Es gilt nach § 14 Nr. 1 WEG aber auch für mögliche weitere Nachteile, die mit einer solchen Anlage verbunden sein können, wie etwa die Strahlenbelastung und die damit verbundenen Befürchtungen und Wertminderungen (vgl. OLG Hamm, NJW 2002, 1730; OLG Karlsruhe NZM 2006, 746).
  • OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 50/09

    Grundbucheintragung: Anweisung für einen Teilungsvermerk über das herrschende

    Die Rechtsbeschwerdeführer brauchen nicht identisch mit den Beschwerdeführern zu sein (OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 103; Demharter § 78 Rn. 2).
  • OLG Köln, 10.01.2003 - 16 Wx 221/02

    Errichtung einer Mobilfunkanlage

    Wegen der nach der Teilungserklärung ausdrücklich dem Sondernutzungsberechtigten eingeräumten Möglichkeit die Dachfläche für "leistungsstarke Antennen" zu nutzen, stellt sich vorliegend nicht die von dem OLG Hamm entschiedene Frage, ob für die Errichtung einer Mobilfunkanlage die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG erforderlich ist, weil sich die Ungewissheit möglicher gesundheitlicher Risiken als ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil darstellt (vgl. OLG Hamm NZM 2002, 456 = ZMR 2002, 622 = OLGReport 2002, 317).
  • LG Freiburg, 03.03.2005 - 3 S 19/01

    Wohnraummiete: Abwehranspruch gegen Mobilfunkanlage; Fürsorgepflicht des

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz hingewiesen haben (OLG Hamm, NJW 2002, 1730 f; BayObLG NZM 2002, 441) vermögen diese den Anspruch ebenfalls nicht zu begründen.
  • BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 115/03

    Voraussetzungen für die Beseitigung einer Mobilfunkantenne - Mobilfunkantenne,

    Das hier vorliegende Verfahren unterscheidet sich von demjenigen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 2002, 1730) entscheidend dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung über die Auswirkungen der Mobilfunkantenne durchgeführt ist und dadurch die konkrete Strahlenbelastung feststeht.
  • LG Kempten, 14.01.2004 - 5 S 2572/02

    Mietminderung wegen gesundheitsgefährdendem Mobilfunkmast?

    Eine Anscheinsgefahr genügt hierbei nicht, ebenso wenig genügen besondere Empfindlichkeiten oder Befürchtungen von Mietvertragsparteien (a.A. wohl AG München, 432 C 7381/95; vgl. hierzu auch OLG Hamm, NZM 2002, 456 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.12.2001 - 2 Wx 62/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2072
OLG Köln, 12.12.2001 - 2 Wx 62/01 (https://dejure.org/2001,2072)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2001 - 2 Wx 62/01 (https://dejure.org/2001,2072)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 2 Wx 62/01 (https://dejure.org/2001,2072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 550; ; ZPO § 91 a; ; FGG § 27; ; FGG § 142; ; FGG § 20 Abs. 2; ; FGG § 29 Abs. 4; ; FGG § 20a Abs. 2; ; FGG § 144 Abs. 2; ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    FGG §§ 12a 20 20a 142 144 Abs. 2
    Amtslöschung eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses; Erledigung der Hauptsache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 573
  • BB 2002, 218
  • Rpfleger 2002, 209
  • NZG 2003, 75
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BayObLG, 28.07.1978 - BReg. 1 Z 45/78
    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2001 - 2 Wx 62/01
    Hiergegen findet, wenn, wie hier, gegen eine Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde statthaft gewesen wäre, die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG statt (BGHZ 28, 117 [119]; BayObLGZ 1978, 243 [245]; BayObLGZ 1990, 130; KG, NJW-RR 1987, 77; OLG Köln [16. Senat], OLGR 1999, 130; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 20a Rdnr. 8, 19a).

    Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Beschwerdegericht unabhängig von einer entsprechenden Erklärung der Verfahrensbeteiligten die Erledigung der Hauptsache als Wegfall einer Verfahrensvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1972, 273 [276]; BayObLGZ 1974, 260 [262]; BayObLGZ 1978, 243 [246]).

    Nur insoweit hat es nicht nachzuprüfen, ob eine Erledigung materiell eingetreten ist und darf auch keine Sachentscheidung mehr treffen (BayObLGZ 1978, 243 [246]; BayObLGZ 1989, 75 [77]; OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 74; OLG Stuttgart, OLGZ 1985, 395 [396]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdnr. 91 mit weiteren Nachweisen in FN. 376; Jansen, 2. Auflage 1969, § 19 FGG Rdnr. 36).

    Die nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt ändert hieran nichts (BayObLGZ 1978, 205 [206]; BayObLGZ 1978, 243 [247]; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13a Rdnr. 46, 48; § 20a Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 28.01.1976 - 15 W 20/75
    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2001 - 2 Wx 62/01
    Demjenigen, der ein Verfahren nach §§ 144, 142 FGG angeregt hat, steht gegen die ablehnende Verfügung vielmehr ein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch die Eintragung im Handelsregister in einem ihm zustehenden Sonder- oder Individualrecht verletzt wird (Senat, OLGR 1992, 304 für die Anregung zur Amtslöschung eines Vereins; OLG Hamm, OLGZ 1971, 226 für die Anregung der Amtslöschung einer GmbH; OLG Hamm, OLGZ 1976, 392 [396]; OLG Hamm, BB 1981, [259] 260; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 257 für die Anregung der Amtslöschung einer GmbH; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 21; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20 Rdnr. 94 mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit muß der einzelne Gesellschafter seine Rechte in Gesellschaftsangelegenheiten durch Antragstellung und Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung (OLG Hamm, OLGZ 1971, 226 [226 f.]; OLG Hamm, OLGZ 1976, 392 [395]; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 21) oder im Wege der Anfechtungsklage ausüben (vgl. hierzu: Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, Anh § 47 Rdnr. 41 ff. mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2001 - 2 Wx 62/01
    Hiergegen findet, wenn, wie hier, gegen eine Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde statthaft gewesen wäre, die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG statt (BGHZ 28, 117 [119]; BayObLGZ 1978, 243 [245]; BayObLGZ 1990, 130; KG, NJW-RR 1987, 77; OLG Köln [16. Senat], OLGR 1999, 130; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 20a Rdnr. 8, 19a).

    Soweit im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, hat das Gericht nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und nicht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (BGHZ 28, 117 [119]; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 13 a Rdnr. 44).

  • BVerfG, 09.12.2009 - 1 BvR 1542/06

    Justizgewährungsanspruch eines aus einer AG gegen Kapitalabfindung

    aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Gerichte (vgl. nur BayObLG, GmbHR 1992, S. 304 [305]; KG, OLGR 2000, S. 60; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, S. 1326; OLG Köln, RPfleger 2002, S. 209; OLG Frankfurt a. M., NZG 2002, S. 91) hat das Oberlandesgericht in seinem das Registerverfahren rechtskräftig beendenden Beschluss angenommen, dass § 144 FGG a. F. für die Löschung von in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen bei einer Aktiengesellschaft eine im Verhältnis zu § 142 FGG a. F. abschließende Regelung enthalte.
  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 18/13

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung

    Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 711, 712; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241; OLG Köln, ZIP 2002, 573, 575 mwN; Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1961, S. 187 f.).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2004 - 3 Wx 44/04

    Amtslöschung einer vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgten Registereintragung

    Das Gericht folge insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung [OLG Köln, NZG 2003, 75; OLG Hamm, AG 1994, 376 f.; OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 155 ff.; Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage 1999 § 142 Rdz. 6 m.w.N.].

    § 142 FGG ist durch § 144 FGG, der die speziellere Vorschrift ist, ausgeschlossen (BayObLG GmbHR 1992, 304, 305; OLG Köln RPfleger 2002, 209; OLG Frankfurt RPfleger 2002, 211; KG OLGR 2000, 60).

  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 19/13

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung

    Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 711, 712; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241; OLG Köln, ZIP 2002, 573, 575 mwN; Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1961, S. 187 f.).
  • OLG Köln, 12.05.2010 - 2 Wx 36/10

    Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren

    Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz haben mag, genügt nicht (st. Rechtsprechung: BGH, FamRZ 1996, 856; BGH, FamRZ 2009, 220 = NJW-RR 2009, 436; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; BayObLG, FamRZ 2004, 1818; KG, OLGR 2003, 178; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage 2009, § 59 Rn. 6 ff., sowie Rn. 77 ff. speziell zur Frage der Anfechtung der Erteilung eines Erbscheins), denn das FamFG kennt wie auch schon das FGG gerade keine Popularbeschwerde (Senat, Rpfleger 2002, 209 [210] zum FGG).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - 3 Wx 360/03

    Zum Beschwerderecht des Gläubigers im GmbH-Konkurs (hier: Ablehnung der Löschung

    Demjenigen, der ein Verfahren nach § 142 FGG angeregt hat, steht gegen die ablehnende Verfügung vielmehr ein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch die Eintragung ins Register in einem ihm zustehenden Sonder- oder Individualrecht verletzt wird ( vgl. für Eintragungen im Vereinsregister: Senat wie vor und OLG Köln Rpfleger 2002, 209, 210 mit Nachweisen).
  • LG Düsseldorf, 12.12.2003 - 39 O 74/03

    Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über

    Für eine Amtslöschung ist kein Raum, weil der Beschluss keine zwingenden Gesetze verletzt, wie das Amtsgericht im Löschungsverfahren zu Recht ausgeführt hat (vgl. auch OLG Hamm ZIP 2001, 569; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 161, 162; OLG Köln NZG 2003, 75).
  • OLG Jena, 28.04.2009 - 6 W 42/09
    In Rechtsangelegenheiten (hier: Registersache) der GmbH steht dem einzelnen Gesellschafter ein Beschwerderecht nur ausnahmsweise dann zu, wenn er die Löschung eines seine Individualrechte verletzenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung angeregt hat (vgl. Jansen-Steder, FGG, 3. Aufl., 2006, § 142, Rn. 42; Lutter/Friedewald, ZIP 1986, 691; OLG Hamm, BB 1981, 260; OLG Karlsruhe, ZIP 1986, 711; OLG Köln, ZIP 2002, 573).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 10 U 143/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4731
OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 10 U 143/00 (https://dejure.org/2001,4731)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2001 - 10 U 143/00 (https://dejure.org/2001,4731)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 10 U 143/00 (https://dejure.org/2001,4731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beherbergungsvertrag; Stonierungsschreiben ; Hotelunterbringung ; Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung ; Hotelzimmer ; Hotelaufenthalt ; Unzureichende hygienische Zustände; Taubenkot; Staubfluseln

  • Judicialis

    BGB § 544; ; BGB § 554 a; ; BGB § 626; ; BGB § 242; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Kündigung eines Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 2a O 259/99
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 10 U 143/00

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 512
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Lübeck, 06.11.1997 - 14 S 135/97

    Mietminderung und außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 10 U 143/00
    Es ist nämlich anerkannt und auch nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, dass dem Vermieter im Wege einer Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands zu geben ist, wenn dieser leicht behoben werden kann (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1228; LG Lübeck NZM 1998, 190 = ZMR 1998, 433; Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl., § 544 BGB Rdn. 3; Bub/Treier/Grapentin, 3. Aufl. IV Rdn. 156 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 12.05.1992 - 3 U 1765/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 10 U 143/00
    Es ist nämlich anerkannt und auch nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, dass dem Vermieter im Wege einer Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands zu geben ist, wenn dieser leicht behoben werden kann (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1228; LG Lübeck NZM 1998, 190 = ZMR 1998, 433; Palandt/Weidenkaff, 60. Aufl., § 544 BGB Rdn. 3; Bub/Treier/Grapentin, 3. Aufl. IV Rdn. 156 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    a) Nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden § 544 BGB aF konnte der Mieter im Falle einer erheblichen Gesundheitsgefährdung allerdings grundsätzlich sofort kündigen, also ohne dem Vermieter zuvor den Mangel angezeigt oder eine Abhilfefrist gesetzt zu haben; eine Ausnahme war nur für den Fall anerkannt, dass der Vermieter den beanstandeten Zustand leicht beheben konnte und dem Mieter ein kurzzeitiges Zuwarten zuzumuten war (OLG Naumburg WuM 2003, 144; OLG Düsseldorf WuM 2002, 267; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Zwar liegt im Allgemeinen eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist (RG, Urt. v. 21.1.1916, WarnRspr. 1916 Nr. 72 - III 329/15; Senat, Urt. v. 20.12.2001, WuM 2002, 267 = ZMR 2002, 512 - 10 U 143/00 jeweils zu § 544 BGB a.F.; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 569 BGB, RdNr. 5).
  • LG Kiel, 20.01.2005 - 1 S 100/04

    Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

    Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der beanstandete Zustand leicht behoben werden kann - dann ist dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (vgl. z.B. OLG Düsseldorf WuM 2002, 267).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/2002, 6 U 52/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3389
OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/2002, 6 U 52/02 (https://dejure.org/2002,3389)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2002 - 6 U 52/2002, 6 U 52/02 (https://dejure.org/2002,3389)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 6 U 52/2002, 6 U 52/02 (https://dejure.org/2002,3389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rückgängigmachung eines Darlehensvertrages; Darlehen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen; Wirksamkeit einer nach § 7 VerbrKrG erforderlichen ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Haustürsituation; Aufklärungspflicht der Bank bei Beschränkung ...

  • Judicialis

    StGB § 263; ; BGB § ... 138; ; BGB § 823 Abs. 2; ; HWiG § 3; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 7 Abs. 1; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2; ; VerbrKrG § 7 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG bei einer Haustürsituation; Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken eines langfristigen Darlehens

  • ibr-online

    Widerrufsbelehrung - Wirksam, wenn nach VerbrKrG anstatt HWiG belehrt wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).

    Allerdings kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124).

    Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, wenn der Darlehenszweck ebensogut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden kann (BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = ZIP 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart, 9. Senat, WM 2000, 292, 298).

    Es kommt weiter in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit Kreditmitteln finanzierten Anlagegeschäft um eine wirtschaftliche Einheit und damit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, wenn der Verbraucher den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen hätte (so für den Bereich des HWiG BGHZ 133, 254 = ZIP 1996, 1940 im Fall einer personell engen Verknüpfung zwischen Bank und Gesellschaft; OLG Karlsruhe/Freiburg, NJW-RR 1999, 124 und OLGR 2001, 368; für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 11.02.2002 - 6 U 146/01 - nicht veröffentlicht; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808).

    Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2302).

    Dem getäuschten Gesellschafter kann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, bei dessen Ausübung er für die Zukunft aus der GbR ausscheidet, diese aber im übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338; BGH ZIP 1992, 247; WM 2000, 1685 und 1687; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 und 2001, 1364; OLG München ZIP 2000, 2295).

    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem der BGH die Revisionen gegen die Urteile des OLG München vom 26.10.2000 - ZIP 2000, 2295 - und des OLG Karlsruhe vom 29.11.2000, - EWiR 2001, 709 - nicht zur Entscheidung angenommen hat und diese Urteile damit rechtskräftig geworden sind.

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).

    Allerdings kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124).

    Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, wenn der Darlehenszweck ebensogut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden kann (BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = ZIP 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart, 9. Senat, WM 2000, 292, 298).

    Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2302).

    Dem getäuschten Gesellschafter kann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, bei dessen Ausübung er für die Zukunft aus der GbR ausscheidet, diese aber im übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338; BGH ZIP 1992, 247; WM 2000, 1685 und 1687; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 und 2001, 1364; OLG München ZIP 2000, 2295).

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).

    Allerdings kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124).

    Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, wenn der Darlehenszweck ebensogut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden kann (BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = ZIP 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart, 9. Senat, WM 2000, 292, 298).

    Die besseren Argumente sprechen daher dafür, eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei solchen Fallgestaltungen wie vorliegend nicht anzunehmen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart WM 2000, 292; zweifelnd auch OLG Koblenz ZIP 2000, 1436; offen gelassen in OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2001, 6 U 150/00 - nicht veröffentlicht - und OLG Köln ZIP 2001, 1808).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass auch Darlehen, die zum Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds oder einer anderen Kapitalanlage verwendet werden, grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen (BGH WM 2000, 1685 = ZIP 2000, 1430 = NJW 2000, 3558; WM 2000, 1687 = ZIP 2000, 1483 = NJW-RR 2000, 1576; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 300).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass auch Darlehen, die zum Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds oder einer anderen Kapitalanlage verwendet werden, grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen (BGH WM 2000, 1685 = ZIP 2000, 1430 = NJW 2000, 3558; WM 2000, 1687 = ZIP 2000, 1483 = NJW-RR 2000, 1576; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 300).

    Unter diesen Umständen wäre es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einem Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft zuzubilligen mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen entsprechend vermindert würde und die übrigen, ebenfalls geschädigten Gesellschafter durch die Befriedigung einzelner, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, noch weiter geschädigt würden (vgl. hierzu auch Westermann, Anm. zu BGH WM 2000, 1685 und 1687 in WuB 2000, 1107, 1111).

    Dem getäuschten Gesellschafter kann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, bei dessen Ausübung er für die Zukunft aus der GbR ausscheidet, diese aber im übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338; BGH ZIP 1992, 247; WM 2000, 1685 und 1687; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 und 2001, 1364; OLG München ZIP 2000, 2295).

  • OLG Bamberg, 05.02.2002 - 5 U 22/99

    Geltung des Widerrufsrechts für Immobilienfinanzierungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Es kommt weiter in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit Kreditmitteln finanzierten Anlagegeschäft um eine wirtschaftliche Einheit und damit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, wenn der Verbraucher den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen hätte (so für den Bereich des HWiG BGHZ 133, 254 = ZIP 1996, 1940 im Fall einer personell engen Verknüpfung zwischen Bank und Gesellschaft; OLG Karlsruhe/Freiburg, NJW-RR 1999, 124 und OLGR 2001, 368; für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 11.02.2002 - 6 U 146/01 - nicht veröffentlicht; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808).

    Eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG kommt daher nach dieser Rechtsprechung zwar in den Fällen des Realkredits in Betracht, für die der Widerruf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, nicht aber in den Fällen des Personalkredits, für die der deutsche Gesetzgeber dem Verbraucher im VerbrKrG ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt hat (ebenso Westermann ZIP 2002, 189, 194; Frisch, BKR 2002, 84, 85; für einen generellen Ausschluss der Regelungen des HWiG Edelmann, BKR 2002, 80, 81 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 545 sowie OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002 - 3 U 82/01 - nicht veröffentlicht).

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, das deutsche Recht in Einklang mit der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie zu bringen (OLG Bamberg WM 2002, 537).

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2000 - 1 U 144/99

    Keine Aufklärungspflicht der Bank über Objekt bei Finanzierung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).

    Es kommt weiter in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit Kreditmitteln finanzierten Anlagegeschäft um eine wirtschaftliche Einheit und damit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, wenn der Verbraucher den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen hätte (so für den Bereich des HWiG BGHZ 133, 254 = ZIP 1996, 1940 im Fall einer personell engen Verknüpfung zwischen Bank und Gesellschaft; OLG Karlsruhe/Freiburg, NJW-RR 1999, 124 und OLGR 2001, 368; für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 11.02.2002 - 6 U 146/01 - nicht veröffentlicht; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808).

    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem der BGH die Revisionen gegen die Urteile des OLG München vom 26.10.2000 - ZIP 2000, 2295 - und des OLG Karlsruhe vom 29.11.2000, - EWiR 2001, 709 - nicht zur Entscheidung angenommen hat und diese Urteile damit rechtskräftig geworden sind.

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Allerdings kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124).

    Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, wenn der Darlehenszweck ebensogut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden kann (BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = ZIP 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart, 9. Senat, WM 2000, 292, 298).

    Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 111, 117 im Anschluss an WM 1989, 665) betraf ein Darlehen, mit dem frühere Konsumentenkredite umgeschuldet wurden und weiterer Konsum finanziert wurde, so dass es nahegelegen hätte, hierfür einen marktüblichen Ratenkredit zu vereinbaren.

  • OLG Hamburg, 21.11.2002 - 3 U 82/01

    Zur Frage des unlauteren Verhaltens (§ 1 UWG ) durch Vertreiben von Testmitteln,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG kommt daher nach dieser Rechtsprechung zwar in den Fällen des Realkredits in Betracht, für die der Widerruf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, nicht aber in den Fällen des Personalkredits, für die der deutsche Gesetzgeber dem Verbraucher im VerbrKrG ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt hat (ebenso Westermann ZIP 2002, 189, 194; Frisch, BKR 2002, 84, 85; für einen generellen Ausschluss der Regelungen des HWiG Edelmann, BKR 2002, 80, 81 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 545 sowie OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002 - 3 U 82/01 - nicht veröffentlicht).

    Diese zwingenden Anforderungen an den Inhalt der Belehrung können nicht dazu führen, dass die ausreichende und richtige Belehrung nunmehr allein deswegen als unwirksam angesehen wird, weil das seinerzeit für unanwendbar angesehene Haustürwiderrufsgesetz im Detail andere Erfordernisse der Belehrung aufstellt (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002, 3 U 82/01).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).

    Das Wissen der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, reicht zur Begründung einer Aufklärungspflicht jedoch nicht aus, sofern nicht die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muss (BGH WM 1992, 901, 902 und die oben angegebene Rechtsprechung).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
    Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2302).

    Dem getäuschten Gesellschafter kann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, bei dessen Ausübung er für die Zukunft aus der GbR ausscheidet, diese aber im übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338; BGH ZIP 1992, 247; WM 2000, 1685 und 1687; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 und 2001, 1364; OLG München ZIP 2000, 2295).

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2001 - 14 U 121/99

    Finanzierte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Aufklärungspflicht

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2001 - 9 U 173/00

    Bankkredit - Aufklärungspflicht - Erwerb von Anteilen an geschlossenem

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • OLG Köln, 21.03.2001 - 13 U 124/00

    Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierung im sog. Strukturvertrieb

  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 9 U 25/98

    Zum Widerruf berechtigende Verbindung eines Kaufs von Fondsanteilen und der

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • OLG Bamberg, 28.11.2000 - 5 U 39/00

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines als Haustürgeschäft abgeschlossenen

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Stuttgart, 12.02.2001 - 6 U 150/00

    Rückübertragung von Rechten aus einer zur Sicherung abgetretenen

  • OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99

    Grenzen einer Aufklärungspflicht des Versicherers bei Verbindung von Kredit- und

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99

    Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • OLG Stuttgart, 22.07.1998 - 9 U 55/98

    Wohnungseigentum

  • OLG Frankfurt, 23.08.2001 - 16 U 190/00

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken:

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Dies gilt namentlich bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 92, 901; NJW 99, 2032; NJW 2000, 3558; WM 2000, 1587; ZIP 2000, 1051; BGH Urt. 18.03.2003, ZIP 03, 894 = WM 03, 916; Urt. 20.05.2003, ZIP 03, 1240 = NJW 03, 2529; Urt. 03.06.2003, WM 03, 1710; Urt. 15.07.2003, XI ZR 162/00, ZIP 03, 1741 = BKR 03, 747; Urt. 21.07.2003, II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692; OLGR 2001, 12; OLGR 02, 317 u. OLGR 03, 69; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe OLGR 02, 295; EWiR 01, 709 u. BKR 02, 128; OLG Hamburg WM 02, 1289; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Oldenburg BKR 02, 731; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).

    Eine dahingehende Erkundigungspflicht im Interesse des Darlehensnehmers besteht jedoch nicht (vgl. nur OLG Stuttgart OLGR 02, 317), auch nicht unter dem Aspekt, dass der Darlehensnehmer die zu erwartenden Mietzinsen in seine finanziellen Dispositionen einbezieht.

    Die Beklagte muss sich die Erklärungen oder die pflichtwidrige Unterlassung von Erklärungen durch Anlage- und Kreditvermittler nur insoweit zurechnen lassen, als diese bei der Erfüllung einer die Bank treffenden Verbindlichkeit als ihre Hilfspersonen, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig wurden, ihr Verhalten also den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 03, 422; BGH-Urteil 29.04.03, BKR 03, 636; Urteil 03.06.03, WM 03, 1710; Urteil 15.07.03, ZIP 03, 1741; OLG Stuttgart ZIP 99, 529; WM 00, 292; OLGR 02, 317; OLG Karlsruhe BKR 02, 128; OLG München ZIP 00, 2295; OLG Bamberg WM 02, 537; OLG Köln ZIP 01, 1808; OLG Oldenburg BKR 02, 731).

    Eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierungen durch einen Festkredit, kombiniert mit einer bereits bestehenden oder neu abgeschlossenen Lebensversicherung, besteht daher nicht (BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; Urteil 20.05.03, NJW 03, 2529; OLG Stuttgart WM 2000, 292; OLGR 02, 317; BKR 02, 828; OLGR 03, 69; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Dresden OLGR 02, 318 und VuR 03, 70).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Im übrigen besteht eine Aufklärungspflicht der Bank über derartige Provisionen - unterstellt, sie wären ihr bekannt gewesen - in der Regel nicht, da es entscheidend auf den finanziellen Gesamtaufwand für den Anleger, nicht seine Zusammensetzung im Einzelnen, ankommt; der Senat (vgl. auch Urteile des Senats vom 27.05.2002 im Verfahren 6 U 52/02 und vom 18.06.2002 in den Verfahren 6 U 7/02 und 6 U 47/02) schließt sich insoweit der Auffassung des 9. Zivilsenats an (OLG Stuttgart WM 2000, 292, 297; Revision von BGH NJW 2001, 1931 zurückgewiesen).

    Der Senat hat zwischenzeitlich wiederholt entschieden, dass bei der Finanzierung des Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds die Bank nicht verpflichtet ist, über eventuelle (von der Beklagten bestrittene) Nachteile einer Finanzierung mittels einer Kombination zwischen einem tilgungsfreien Darlehn und der Tilgung des endfälligen Darlehns in anderer Weise (z.B. durch eine Lebensversicherung) aufzuklären (vgl. Urteile des Senats vom 27.05.2002 im Verfahren 6 U 52/02 und vom 18.06.2002 in den Verfahren 6 U 7/02 und 6 U 47/02).

    Der Senat hat in den Urteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) ausgeführt, dass unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG (wonach die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist) eine Belehrung nach dem VerbrKrG dann für eine Belehrung nach dem HWiG ausreichen kann, wenn der Darlehnsvertrag ursprünglich dem VerbrKrG unterfiel und eine Belehrung nach dem HWiG nur deshalb unterblieben ist, weil aufgrund der damals herrschenden (jetzt nach BGH NJW 2002, 1881, 1883 im Anschluss an EUGH NJW 2002, 281 auch für Personalkredite überholten) Interpretation von § 5 Abs. 2 HWiG davon ausgegangen wurde, dass das VerbrKrG als speziellere Regelung das HWiG verdrängt.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in den Urteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) ausgeführt, dass unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG (wonach die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist) eine Belehrung nach dem VerbrKrG dann für eine Belehrung nach dem HWiG ausreichen kann, wenn der Darlehnsvertrag ursprünglich dem VerbrKrG unterfiel und eine Belehrung nach dem HWiG nur deshalb unterblieben ist, weil aufgrund der damals herrschenden (jetzt nach BGH NJW 2002, 1881, 1883 im Anschluss an EUGH NJW 2002, 281 auch für Personalkredite überholten) Interpretation von § 5 Abs. 2 HWiG davon ausgegangen wurde, dass das VerbrKrG als speziellere Regelung das HWiG verdrängt.

    Auch unter diesem Blickwinkel bestehen grundlegende Unterschiede zu den in den jüngsten Senatsurteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) behandelten Konstellationen, in denen im ursprünglichen Vertrag eine Belehrung nach dem VerbrKrG vorhanden war.

  • OLG Stuttgart, 18.06.2002 - 6 U 77/02

    Finanzierter Fondsbeitritt: Wirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages zur

    Es kann dahingestellt bleiben, ob Darlehensvertrag und Fondsbeitritt verbundene Geschäfte sind und ob § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 VerbrKrG nur für Austauschgeschäfte gilt, wozu ein Gesellschaftsbeitritt nicht zählt (vgl. hierzu Senat 6 U 52/02 vom 27.05.2002; OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709).

    Ohne Kündigung kann ein Schadensersatzanspruch auf Rückgewähr der Einlage keinesfalls geltend gemacht werden (BGH WM 2000, 1685 ff und 1687 ff.; BGHZ 63, 338; BHZ 26, 330 ff; OLG München ZIP 2000, 2295 ff; OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 ff; Senat 6 U 52/02).

  • OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/02

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Im Ergebnis ist daher eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei solchen Fallgestaltungen wie vorliegend nicht anzunehmen (ebenso OLG Stuttgart WM 2000, 292 und Urt. 27.05.2002 - 6 U 52/02 - OLGR 2002, 317; OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1280; offengelassen durch OLG Hamm WM 1999, 1056 und OLG Koblenz ZIP 2000, 1436).

    Anders für Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft - grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit - BGH NJW 2002, 1881 m.w.N.; wirtschaftliche Einheit bejaht durch OLG Karlsruhe/Freiburg NJW-RR 1999, 154; OLGR 2001, 368 und Urt. 17.05.2002 -11 U 26/01 - nicht veröffentlicht - OLG München/Augsburg Urt. 12.06.2002 - 27 U 939/01 - nicht veröffentlicht; offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 27.05.2002 - 6 U 52/02 - ; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und 6. Senat, OLGR 2002, 295 sowie OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01

    Widerrufsbelehrung bei einem im Wege eines Haustürgeschäfts geschlossenen

    Soweit neuerdings das OLG Stuttgart (OLGR 2002, 317) davon ausgeht, dass die nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG zwingend vorgeschriebenen Zusätze auch im Hinblick auf eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. unschädlich seien, lässt es den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Schutzzweck außer acht und rückt die Interessen des Darlehensgeber zu sehr in den Vordergrund (vgl. auch EuGH, NJW 2002, 283 [richtig: NJW 2002, 281, 283 - d. Red.] ).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02

    Finanzierter Beitritt zu einer Fonds-Gesellschaft: Widerruflichkeit des

    Insoweit evtl. gegebene Aufklärungsversäumnisse (mit guten Gründen aber insoweit verneinend OLG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2002 - 6 U 52/02) führen jedoch zu keinem umfassenden Schadensersatz - oder Freistellungsanspruch, der dem Darlehensrückzahlungsanspruch insgesamt entgegengesetzt werden könnte, sondern lediglich zu einem auf den so genannten Differenzschaden beschränkten Anspruch (dazu OLG Stuttgart, OLGR 2001, 332, 335 m.w.N.).
  • LG Landshut, 31.10.2003 - 23 O 3379/02
    Es kann dahingestellt bleiben, ob Darlehensvertrag und Fondsbeitritt verbundene Geschäfte sind - was zwischen den Parteien streitig ist - und ob § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 VerbrKrG a.F nur für Austauschgeschäfte gilt, wozu ein Gesellschaftsbeitritt nicht zählt (vgl. OLG Stuttgart vom 27.05.2002 -Gz. 6 U 52/02; OLG Karlsruhe, EWiR 2001, 709).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6130
OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00 (https://dejure.org/2001,6130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2001 - 5 U 229/00 (https://dejure.org/2001,6130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2001 - 5 U 229/00 (https://dejure.org/2001,6130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vertragliche Offenbarungspflichten bei Ablieferung des fertigen Werkes; Überwachungspflichten während des Herstellungsvorganges; Voraussetzungen eines Organisationsverschuldens; Verjährungsfristen bei Planungsfehlern

  • Judicialis

    BGB § 635; ; ZPO § 711; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 108 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Bauvertrag: Verjährung der Gewährleistungsansprüche

  • ibr-online

    Planungsfehler: Ursächlichkeit und Verjährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lässt jeder schwerwiegende Mangel auf ein Organisationsverschulden schließen? (IBR 2002, 603)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 1754 f.) nur unter bestimmten, hier nicht einschlägigen, Voraussetzungen vor: .

    In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach dreißig Jahren, so dass eine auf § 638 BGB gestützte Verjährungseinrede nicht begründet wäre (BGH, BauR 1992, 500; BGHZ 71, 144 (149)).

    Hierfür ist der Kläger im übrigen darlegungs- und beweispflichtig, weil er sich als Auftraggeber auf einen Ausnahmetatbestand beruft (BGH, BauR 1992, 500; BauR 1975, 419).

    So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH, BauR 1992, 500; OLG Braunschweig, BauR 2000, 109 (111)).

    Aus diesem Grund muss der Unternehmer immer die organisatorischen Voraussetzungen für die Überprüfung schaffen, ob das Bauwerk bei der Abnahme mangelfrei ist (BGH, BauR 1992, 500).

    Dies ist nicht mit dem vom BGH (BauR 1992, 500) entschiedenen Fall zu vergleichen, wo der Mangel schon bei Erstellung des Bauwerks augenfällig wurde, weil die Pfetten deutlich sichtbar zu kurz waren.

  • OLG Celle, 31.08.1994 - 6 U 194/92

    Mangelhafte Bauleitung: 30 Jahre Verjährungsfrist!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Auch in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lag jeweils ein schon bei Herstellung des Werks sichtbarer Mangel vor, der die Gerichte zur Annahme eines Organisationsverschuldens veranlasste (OLG Hamm, BB 1993, 1475 f.: offensichtlich fehlerhafte Schweißnaht an einer Hebebühne; OLG Oldenburg, BauR 1995, 105 ff.: nicht ausreichende Abdeckung von Mauerwerksöffnungen mit Mörtel; OLG Köln, BauR 1994, 802: mangelhafte Lagerung von Estrich, extreme Schwankungen in der Estrichdicke, hätte bei Stichproben erkannt werden müssen; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486 ff.: mangelhafte Hallendeckenverkleidung, Bauleiter war unerfahren, der Herstellungsprozess wurde nicht hinreichend überwacht; OLG Frankfurt, iBR 1997, 232: mangelhafte Abdichtung einer Dachterrasse, keine Überwachung der Handwerker durch Bauleiter, keine hinreichenden Werkpläne).
  • OLG Oldenburg, 15.12.1993 - 2 U 147/93

    Mängel; Arglistiges Verschweigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Auch in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lag jeweils ein schon bei Herstellung des Werks sichtbarer Mangel vor, der die Gerichte zur Annahme eines Organisationsverschuldens veranlasste (OLG Hamm, BB 1993, 1475 f.: offensichtlich fehlerhafte Schweißnaht an einer Hebebühne; OLG Oldenburg, BauR 1995, 105 ff.: nicht ausreichende Abdeckung von Mauerwerksöffnungen mit Mörtel; OLG Köln, BauR 1994, 802: mangelhafte Lagerung von Estrich, extreme Schwankungen in der Estrichdicke, hätte bei Stichproben erkannt werden müssen; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486 ff.: mangelhafte Hallendeckenverkleidung, Bauleiter war unerfahren, der Herstellungsprozess wurde nicht hinreichend überwacht; OLG Frankfurt, iBR 1997, 232: mangelhafte Abdichtung einer Dachterrasse, keine Überwachung der Handwerker durch Bauleiter, keine hinreichenden Werkpläne).
  • BGH, 06.02.1975 - VII ZR 209/72

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Arglist des Werkunternehmers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Hierfür ist der Kläger im übrigen darlegungs- und beweispflichtig, weil er sich als Auftraggeber auf einen Ausnahmetatbestand beruft (BGH, BauR 1992, 500; BauR 1975, 419).
  • BGH, 15.01.1976 - VII ZR 96/74

    Haftung des Hauptunternehmers für arglistiges Verschweigen eines Mangels durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Ein Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren (BGHZ 66, 43, (46 f.)).
  • BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76

    Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach dreißig Jahren, so dass eine auf § 638 BGB gestützte Verjährungseinrede nicht begründet wäre (BGH, BauR 1992, 500; BGHZ 71, 144 (149)).
  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 184/72

    Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Ein arglistiges Verschweigen liegt nämlich nur dann vor, wenn sich der Aufklärungspflichtige bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist und er diesen Umstand nach Treu und Glauben mitzuteilen hat, ihn jedoch nicht offenbart (BGHZ 62, 63 (66)).
  • OLG Hamm, 09.10.1998 - 12 U 112/98

    30jährige Gewährleistungsfrist bei fehlendem Spritzbewurf bei Innenputzarbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Folglich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Planungsmangel auf unzureichenden oder gänzlich fehlenden organisatorischen Maßnahmen der Beklagten beruhen (vgl. insoweit auch die Entscheidung des OLG Hamm, BauR 1999, 767 f.).
  • OLG Braunschweig, 07.10.1999 - 8 U 91/99

    Verlegung einer Drainage ; Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH, BauR 1992, 500; OLG Braunschweig, BauR 2000, 109 (111)).
  • OLG Hamm, 10.03.1993 - 11 U 235/92

    Arglist des Verkäufers: Was muß der Käufer vortragen?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00
    Auch in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lag jeweils ein schon bei Herstellung des Werks sichtbarer Mangel vor, der die Gerichte zur Annahme eines Organisationsverschuldens veranlasste (OLG Hamm, BB 1993, 1475 f.: offensichtlich fehlerhafte Schweißnaht an einer Hebebühne; OLG Oldenburg, BauR 1995, 105 ff.: nicht ausreichende Abdeckung von Mauerwerksöffnungen mit Mörtel; OLG Köln, BauR 1994, 802: mangelhafte Lagerung von Estrich, extreme Schwankungen in der Estrichdicke, hätte bei Stichproben erkannt werden müssen; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486 ff.: mangelhafte Hallendeckenverkleidung, Bauleiter war unerfahren, der Herstellungsprozess wurde nicht hinreichend überwacht; OLG Frankfurt, iBR 1997, 232: mangelhafte Abdichtung einer Dachterrasse, keine Überwachung der Handwerker durch Bauleiter, keine hinreichenden Werkpläne).
  • OLG Naumburg, 12.11.2003 - 6 U 90/03

    Organisationsverschulden des Bauunternehmers

    So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte Organisation und Überprüfung zulassen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486; OLG Düsseldorf, Urt. V. 30.11.01 - 5 U 229/00, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - 21 U 117/06

    Anspruch auf Schadensersatz, hilfsweise Vorschuss wegen anscheinend mangelhafter

    Es kommt vielmehr darauf an, ob nach der Art und Erscheinungsform des Mangels bis zur Abnahme der Mangel nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (vgl. Kniffka, IBR-online-Kommentar, § 634 a Rdnr. 74; siehe noch OLG Düsseldorf OLGR 2002, 317 f.).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04

    Anerkennung von Aufwendungen für Grundwasser für ein Einfamilienhaus; Abänderung

    Nachdem die Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht C-Stadt obsiegt hatten, wurde auf die Berufung des beklagten Bauunternehmens hin die Klage mit Urteil des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 30.11.2001 5 U 229/00 abgewiesen.
  • OLG Saarbrücken, 18.07.2006 - 4 U 604/00

    Verjährung

    Bei weniger wichtigen Bauteilen kann die Augenfälligkeit auf ein Organisationsverschulden hindeuten (BGHZ 117, 322; NJW 2005, 894; OLGR Schleswig 2004, 300; OLGR Düsseldorf 2002, 317; OLGR Oldenburg 2002, 26; Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 638 Rdnr. 43; MünchKomm(BGB)/Busche, 4. Aufl., § 634a Rdnr. 41; Palandt/Sprau, aaO., § 634a Rdnr. 27; einschränkend: Bamberger/Roth/Voit, BGB, § 639 Rdnr. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7760
OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01 (https://dejure.org/2002,7760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2002 - 22 U 73/01 (https://dejure.org/2002,7760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 22 U 73/01 (https://dejure.org/2002,7760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB §§ 346 ff; ; BGB § 459; ; BGB § 465

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 276 §§ 346 ff § 459 § 465
    Wandlungsvoraussetzungen bei Rückabwicklung eines in Gang gesetzten, aber noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrags

  • ibr-online

    Immobilienrecht - Rückabwicklung eines Immobilienkaufs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98

    Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Eine derartige beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich ein Rechtsmangel (BGH NJW 2000, 803).

    Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2000, 803) hat eine auf dem Grundstück für eine Fernwärmeleitung bestellte Dienstbarkeit als Offenbarungspflichtigen Umstand bewertet und dieses damit begründet, es handle sich um ein Hindernis, das den Vertragszweck vereiteln könne und deshalb für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sei, so daß er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.

  • BGH, 16.06.1978 - V ZR 115/77

    Geltendmachung von vorher entstandenen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Das Angebot der Beklagten war auf eine Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, GA 18; auch der Kläger wollte wegen des Feuchtigkeits- und des Rechtsmangels die Rückabwicklung und nicht lediglich eine Nichtabwicklung des Vertrags in Zukunft, GA 16 f.; bei einem in Gang gesetzten, aber noch nicht vollends abgewickelten Grundstückskaufvertrag liegt es nahe, eine Aufhebung ex tunc anzunehmen und die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen (BGH NJW-RR 1996, 336; NJW 1978, 2198; Münchener Kommentar - Thode, BGB, 4.Aufl., § 305 Rdn 46; Palandt aaO § 305 Rdn 7).

    Ob Rücktritt oder rückwirkender Aufhebungsvertrag : der Kläger kann allein Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß den §§ 433, 434, 440, 325, 326 BGB nicht mehr verlangen; ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz eines Verzugs- oder auch Vertrauensschadens ist hiervon nicht berührt (vgl. BGH NJW 1978, 2198; Palandt aaO § 325 Rdn 25; Einf v § 346 Rdn 2).

  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 206/83

    Notarkosten nach Rücktritt - §§ 440, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl.

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Bei Anwendung der §§ 346 ff. BGB kommt auch die Erstattung von Vertragskosten analog § 467 S. 2 BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1985, 2697).

    Die Haftung für einen Rechtsmangel ist nicht nur im Rahmen der §§ 433, 434, 440, 326, 325 BGB mit der Folge Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung denkbar, sondern auch nach den auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichteten Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH WM 2001, 1302; NJW-RR 1992, 91; NJW 1985, 2697).

  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 159/90

    Verhältnis der Haftung aus c.i.c. zur kaufrechtlichen Rechtsmängelhaftung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Haftung für einen Rechtsmangel ist nicht nur im Rahmen der §§ 433, 434, 440, 326, 325 BGB mit der Folge Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung denkbar, sondern auch nach den auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichteten Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH WM 2001, 1302; NJW-RR 1992, 91; NJW 1985, 2697).

    Bei einer Haftung aus cic für einen Rechtsmangel reicht zwar Fahrlässigkeit (BGH NJW-RR 1992, 91).

  • BGH, 09.11.1990 - V ZR 194/89

    Ausübung des Ermessens bei Zulassung verspätet angetretenen Zeugenbeweises

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Erklärung, der Verkäuferin seien keine versteckten Mängel bekannt, ist eine Wissenserklärung, keine Zusicherung (BGH NJW 1991, 1181; NJW-RR 1992, 333).
  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Der Verkäufer eines Hausgrundstücks muß nicht über solche Mängel aufklären, die einer Besichtigung zugänglich / ansonsten ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW-RR 1994, 907).
  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Erklärung, der Verkäuferin seien keine versteckten Mängel bekannt, ist eine Wissenserklärung, keine Zusicherung (BGH NJW 1991, 1181; NJW-RR 1992, 333).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Haftung für einen Rechtsmangel ist nicht nur im Rahmen der §§ 433, 434, 440, 326, 325 BGB mit der Folge Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung denkbar, sondern auch nach den auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichteten Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH WM 2001, 1302; NJW-RR 1992, 91; NJW 1985, 2697).
  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Aus unrichtigen Angaben bei Vertragsschluß (vgl. BGH NJW-RR 1997, 144) haftet die Beklagte nicht.
  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 19/95

    Rückabwicklung eines aufgehobenen Grundstückskaufvertrag und Ersatz notwendiger

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Das Angebot der Beklagten war auf eine Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, GA 18; auch der Kläger wollte wegen des Feuchtigkeits- und des Rechtsmangels die Rückabwicklung und nicht lediglich eine Nichtabwicklung des Vertrags in Zukunft, GA 16 f.; bei einem in Gang gesetzten, aber noch nicht vollends abgewickelten Grundstückskaufvertrag liegt es nahe, eine Aufhebung ex tunc anzunehmen und die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen (BGH NJW-RR 1996, 336; NJW 1978, 2198; Münchener Kommentar - Thode, BGB, 4.Aufl., § 305 Rdn 46; Palandt aaO § 305 Rdn 7).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.06.2002 - 4 U 15/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9036
OLG Celle, 06.06.2002 - 4 U 15/02 (https://dejure.org/2002,9036)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.06.2002 - 4 U 15/02 (https://dejure.org/2002,9036)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 4 U 15/02 (https://dejure.org/2002,9036)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Zwangsversteigerungsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 256 ZPO; § 57c ZVG
    Feststellungsklage im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren; Feststellungsinteresse hinsichtlich des Umfangs von Kündigungsrechten eines künftigen Erstehers ; Feststellung von Drittrechten bei Auswirkung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander ; ...

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren; Feststellungsinteresse hinsichtlich des Umfangs von Kündigungsrechten eines künftigen Erstehers ; Feststellung von Drittrechten bei Auswirkung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander ; ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus OLG Celle, 06.06.2002 - 4 U 15/02
    b) In diesem Zusammenhang führt auch die rechtliche Erwägung der Klägerin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122, 125; BGH NJW 1993, 2539 f.) grundsätzlich auch Feststellung von Drittrechten verlangt werden kann, wenn diese Auswirkung zugleich auch auf die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander haben können, im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 06.06.2002 - 4 U 15/02
    b) In diesem Zusammenhang führt auch die rechtliche Erwägung der Klägerin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122, 125; BGH NJW 1993, 2539 f.) grundsätzlich auch Feststellung von Drittrechten verlangt werden kann, wenn diese Auswirkung zugleich auch auf die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander haben können, im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • OLG Celle, 11.05.2005 - 4 U 250/04

    Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks aus einer Grundschuld; Geltendmachung

    (4 U 15/02 - OLG-Report 2002, 317) bereits festgestellt hat.
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