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   OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - I-10 U 120/05   

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OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - I-10 U 120/05 (https://dejure.org/2006,3026)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2006 - I-10 U 120/05 (https://dejure.org/2006,3026)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2006 - I-10 U 120/05 (https://dejure.org/2006,3026)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer formularmietvertraglichen Klausel, nach welcher dem Mieter die Aufrechnung, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und die Mietminderung gegen den Mietzins untersagt sind; Maßgeblichkeit der überwiegenden Nutzungsart der Mietsache für die ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum wirksamen Ausschluss einer Mietminderung im Mischmietverhältnis, §§ 307 Abs. 2, 536 Abs. 4, 556 Abs. 3 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mischmietverhältnis; Verrechnung von Minderzahlungen; Betriebskostenvorschüsse; Parteivereinbarung; Wirtewohnung

  • Judicialis

    MV § 4 Nr. 1; ; MV § 8; ; MV § ... 8 Nr. 1; ; MV § 8 Nr. 3; ; MV § 8 I 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 307 Abs. 2; ; BGB § 366 II; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 536 Abs. 1; ; BGB § 536 Abs. 4; ; BGB § 551 Abs. 1; ; BGB § 556 Abs. 3; ; ZPO § 263; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 533

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Ausschlusses des Minderungsrechtes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - Mietzinsanspruch wegen Minderungsausschluss entfallen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mischmietverhältnis: Wann ist Minderungsausschluss in AGB zulässig? (IMR 2006, 79)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1164
  • ZMR 2006, 685
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZR 60/85

    Bemessung des Gewerberaumanteils bei einem Mischmietverhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - 10 U 120/05
    Dominieren demgegenüber Vertragszwecke, die keinen Wohnraumcharakter haben, gilt allgemeines Mietrecht (BGH, NJW 1977, 1394; ZMR 1979, 49; NJW-RR 1986, 877).
  • BGH, 04.10.2000 - XII ZR 44/98

    Von der DIN abweichende Berechnung der Mietfläche als überraschende Klausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - 10 U 120/05
    Das beruht auf der Erwägung, dass rückständige Nebenkostenvorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können (BGH, XII ZR 44/98, Urteil v. 4.10.2000, NZM 2001, 234), diese dem Vermieter mithin i.S. des § 366 II BGB eine geringere Sicherheit bieten.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 10 U 122/00

    Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung des Mieters;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - 10 U 120/05
    Hiergegen ist nichts zu erinnern, weil die anteiligen Mietzahlungen nach der Rechtsprechung des Senats (DWW 2002, 28 = ZMR 2002, 46; 10 U 46/01, Urt. v. 27.6.2002; 10 U 116/02, Urt. v. 31.7.2003; Schmid, NZM 2001, 705) bei - wie hier - fehlender bindender Tilgungsbestimmung zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen und erst dann auf die restliche Miete zu verrechnen sind.
  • BGH, 15.11.1978 - VIII ZR 14/78

    Kündigungsschutz bei Mischvermietung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - 10 U 120/05
    Dominieren demgegenüber Vertragszwecke, die keinen Wohnraumcharakter haben, gilt allgemeines Mietrecht (BGH, NJW 1977, 1394; ZMR 1979, 49; NJW-RR 1986, 877).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2005 - 1 U 69/05

    Mietvertrag über Gewerberaum: Zulässigkeit des Ausschlusses des Minderungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2006 - 10 U 120/05
    Der Mieter wird insoweit in zulässiger Weise auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen (BGH, NJW 1984, 2404; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 38; OLG Düsseldorf, GE 2005, 799 = MDR 2005, 1045; Senat WuM 1995, 392).
  • BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

    e) Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis ist - wie auch bei sonstigen Mischverträgen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 288/77, aaO mwN; vom 12. Juli 1979 - VII ZR 159/78, NJW 1979, 2193 unter 2 a; OLG Hamm, aaO) - entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt (Senatsurteile vom 30. März 1977 - VIII ZR 153/75, NJW 1977, 1394 unter II 2; vom 15. November 1978 - VIII ZR 14/78, aaO unter 2 b; vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877 unter 3 c cc; OLG Schleswig, aaO S. 49 f.; OLG Hamm, aaO; OLG Stuttgart, aaO; MDR 2008, 1091; OLG Celle, MDR 1986, 324; OLG Karlsruhe, aaO; WuM 2012, 666, 668; OLG Hamburg, NJW-RR 1997, 458; OLG Düsseldorf, GE 2006, 647; MDR 2012, 20, 21; OLG München, aaO; OLG Saarbrücken, MDR 2012, 1335, 1336; KG, GE 2001, 1466; ZMR 2010, 956; jeweils mwN; aA AG Fürth (Bayern), aaO; Rinke, ZMR 2003, 13 ff.).

    Als Indiz kommt etwa - je nach Fallgestaltung - die Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten (Geschäftsraum- oder Wohnraummiete) zugeschnittenen Vertragsformulars in Betracht (OLG Hamburg, ZMR 1995, 120, 121; OLG Düsseldorf, GE 2006, 647; OLG Stuttgart, MDR 2008, 1091; OLG Celle, ZMR 1999, 469, 470; LG Berlin, aaO; Erman/Lützenkirchen, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Sternel, aaO Rn. VI 12).

    Indizwirkung kann auch dem Verhältnis der für eine gewerbliche/freiberufliche Nutzung vorgesehenen Flächen und der für Wohnzwecke bestimmten Flächen zukommen (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1401; KG aaO; OLG Düsseldorf, GE 2006, 647 mwN; OLG Schleswig, aaO; OLG Hamm, aaO; LG Berlin, MM 2002, 383; LG München, Urteil vom 14. November 2006 - 3 O 7669/06, juris Rn. 20; MünchKommBGB/Häublein, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 27 mwN; Schmidt-Futterer/Blank, aaO).

    Entsprechendes gilt - falls die Miete für die verschiedenen Nutzungen gesondert ausgewiesen ist - für die Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile (vgl. OLG Düsseldorf, GE 2006, 647; OLG Hamm, aaO; LG Berlin, WuM 1988, 22; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 535 Rn. 101 f.; MünchKommBGB/Häublein, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO mwN; Schmidt-Futterer/Blank, aaO), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass für Gewerberäume regelmäßig eine höhere Miete entrichtet wird (LG Köln, MDR 1988, 1061; MünchKommBGB/Häublein, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2009 - 10 U 58/09

    Umfang eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem gewerblichen

    Auch ein Zurückbehaltungsrecht an den anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Miete kommt hier nicht in Betracht, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch gemäß §§ 396 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB bei - wie hier - fehlender bindender Tilgungsbestimmung zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen und erst dann auf die restliche Miete zu verrechnen ist (vgl. jeweils für die gleichgelagerte Verrechnung von eingehenden Mietzahlungen Senat, Urt. v. 2.3.2006, GE 2006, 647 = MDR 2006, 1164 = ZMR 2006, 685 - I-10 U 120/05 m.w.N.; Schmid, NZM 2001, 705).
  • OLG Hamm, 24.06.2015 - 30 U 155/14

    Erlöschen des Anspruchs auf Nebenkostenvorauszahlung durch Eintritt der

    Nicht mehr entscheidend ist daher, dass, anders als vom Kläger angeführt, nicht 1.203,04 EUR, sondern nur 629, 88 EUR als Nebenkostenvorauszahlungsforderung in dem Vollstreckungstitel enthalten waren, da in den Monaten August 2005 sowie Januar 2007 bis einschließlich April 2007, für die Restmieten zuerkannt worden waren, jeweils die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen übersteigende Zahlungen des Klägers erfolgt waren, die nach § 366 II BGB zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen zu verrechnen waren (Senat, Urteil vom 10.10.2014 - I-30 U 74/14 - n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2006 - 10 U 120/05 - Tz. 21, Juris; OLG Rostock OLGR 2001, 440, 441, Juris; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 249), so dass diese nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits 8 O 396/09 LG Essen waren.
  • LG Dortmund, 12.05.2009 - 3 O 422/08

    Beschränkung der Fähigkeit zur Partei- und Prozessfähigkeit i.R.v.

    Hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten und Umstände wird auf dessen Inhalt auf den Inhalt der Beiakte 10 U 120/05 OLG Hamm (Blatt 28 der dortigen Akte) Bezug genommen .

    Der Kläger nahm in dem vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 22 O 60/05 bzw. dem Oberlandesgericht Hamm obengenannten unter 10 U 120/05 geführten Verfahren seine Schwester auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 109.311,00 EUR in Anspruch.

    Die insoweit seitens des Oberlandesgerichts im Verfahren 10 U 120/05 vorgenommene Beweiswürdigung sei grob unzutreffend und gehe an der Realität des Erblasserwillens vorbei.

    Auf Verjährung könne sich der Beklagte zu 1) nicht berufen, da insoweit die im Verfahren 10 U 120/05 OLG Hamm der G S Partnerschaft am 08.08.2005 zugestellte Streitverkündung im Verhältnis auch zum Beklagten zu 1) persönlich verjährungsunterbrechend wirke.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, insbesondere auch das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.4.2009 , den Inhalt der beigezogenen Akte OLG Hamm 10 U 120/05, sowie die Erklärungen der Parteien in den Terminen vom 20.01.

    Auch eine Hemmung im Verhältnis zu ihm ist durch die Streitverkündung im Verfahren 10 U 120/05 OLG Hamm nicht im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bewirkt worden.

  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 28 U 151/09

    Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche

    Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der beigezogenen Akte 22 O 60/05 - LG Dortmund (vormals 15 O 230/05 - LG Dortmund) = 10 U 120/05 - OLG Hamm, das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 14. Januar 2010 Bezug genommen.
  • OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 62/09

    Geltendmachung von mietvertraglichen Ansprüchen durch den früheren Eigentümer

    Teilzahlungen auf die geschuldete Miete sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 2.3.2006, GE 2006, 647 = MDR 2006, 1164 = ZMR 2006, 685 - I-10 U 120/05 m.w.N.) bei - wie hier - fehlender bindender Tilgungsbestimmung zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen und erst dann auf die restliche Miete zu verrechnen, sodass in der für Juni 2005 geltend gemachten Restmiete keine Nebenkostenvorauszahlung mehr enthalten ist.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2012 - 10 U 20/12

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Mieters bei vorzeitiger Kündigung eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats (GE 2009, 1432 = OLGR 2009, 821; GE 2006, 647 = ZMR 2006, 685) ist der Kautionsrückzahlungsanspruch gemäß §§ 396 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB bei - wie hier - fehlender bindender Tilgungsbestimmung zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen und erst dann auf die restliche Miete zu verrechnen.
  • AG Kassel, 31.01.2013 - 454 C 4666/09
    Die Zahlungen, die der Beklagte in den einzelnen Monaten geleistet hat (erst 225 EUR, dann fast durchgängig 200 EUR), waren auf die Mietforderung für den jeweiligen Monat zu verrechnen (insoweit konkludente Tilgungsbestimmung gem. § 366 I BGB) und zwar entsprechend § 366 II Alt. 2 BGB zunächst auf die (ebenfalls nur in geminderter Höhe geschuldete) Nebenkostenvorauszahlung (vgl. OLGR Rostock 01, 440; OLG Düsseldorf ZMR 06, 685), allerdings nicht auf die Erhöhungsbeträge von monatlich 17 EUR aus der Nebenkostenvorauszahlungserhöhung zum 1.2.2010, die der Beklagte durch gleichbleibende Zahlung ignoriert hat (insoweit § 366 I BGB).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2010 - 10 U 175/09

    Nebenkosten - Abrechnungsreife

    Der aus der Verrechnungsabrede verbleibende Restbetrag von 4.028, 18 EUR ist gemäß § 366 Abs. 2 BGB mangels gegenteiliger Tilgungsbestimmung des Beklagten in dieser Reihenfolge zunächst auf die Mieten für Januar bis April 2006 (4 x 941, 31 EUR = 3.765,24 EUR) und in Höhe verbleibender 262, 94 EUR zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungen für Mai 2006 (Senat, Urt. v. 2.3.2006, GE 2006, 647 = MDR 2006, 1164 = ZMR 2006, 685 - I-10 U 120/05) und in restlicher Höhe von 145, 34 EUR auf die Nettomiete (= 262, 94 EUR - 117, 60 EUR) zu verrechnen.
  • AG Köln, 06.01.2022 - 205 C 215/21

    Keine Verwertungskündigung nach Abschluss eines Kaufvertrags mehr möglich

    OLG Düsseldorf ZMR 2006, 685 Rn. 12).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12861
OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05 (https://dejure.org/2006,12861)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.05.2006 - 3 WLw 111/05 (https://dejure.org/2006,12861)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 3 WLw 111/05 (https://dejure.org/2006,12861)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Genehmigungsfähigkeit des Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG); Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt oder an einen nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt ; Beurteilung der Ausübung eines ...

  • Judicialis

    GrdstVG § 9 Abs. 1; ; GrdstVG § 9 Abs. 2

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05
    Vor diesem Hintergrund liegen die Versagungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG grundsätzlich dann vor, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt oder an einen nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt veräußert wird, gleichzeitig aber ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt vorhanden ist, der Willens und in der Lage ist, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes zu erwerben und dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf (BGH NJW 1991, 107 ff.; BGHZ 116, 348 ff.; Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 9 GrdstVG Anm. 4.10.4, S. 454).

    Landwirt im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes ist nur derjenige, der unter Einsatz seiner Arbeitskraft einen auf Erwerb gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb führt (BGHZ 75, 81; BGHZ 116, 348, 350 f.; Senat a. a. O.).

    Die allgemein gehaltene Behauptung des Beteiligten zu 3., in Zukunft einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen zu wollen, reicht für eine Gleichstellung des Nichtlandwirts mit einem leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt nicht aus (BGHZ 116, 348, 351; OLG Karlsruhe, RdL 1996, 162, 163).

  • BGH, 04.07.1979 - V BLw 4/79

    Wer ist hauptberuflicher Landwirt im Sinne des GrdstVG?

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05
    Landwirt im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes ist nur derjenige, der unter Einsatz seiner Arbeitskraft einen auf Erwerb gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb führt (BGHZ 75, 81; BGHZ 116, 348, 350 f.; Senat a. a. O.).

    Selbst ein gelernter Landwirt, der seine gesamten landwirtschaftlichen Grundstücke anderen zur Bewirtschaftung überlässt und mit seiner vollen Arbeitskraft eine nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit ausübt, ist demnach kein Landwirt im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (BGH NJW 1979, 2396; Netz, a. a. O., Anm. 4.10.4.2, S. 462 und 4.10.4.3, S. 473).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05
    § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in der genannten Auslegung ist mit dem Grundgesetz - insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG - vereinbar und verstößt auch nicht gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (vgl. etwa BVerfGE 21, 73 ff.; ausführlich zuletzt Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 3 WLw 25/05, S. 25 f.).
  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05
    Vor diesem Hintergrund liegen die Versagungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG grundsätzlich dann vor, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt oder an einen nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt veräußert wird, gleichzeitig aber ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt vorhanden ist, der Willens und in der Lage ist, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes zu erwerben und dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf (BGH NJW 1991, 107 ff.; BGHZ 116, 348 ff.; Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 9 GrdstVG Anm. 4.10.4, S. 454).
  • BGH, 08.05.1998 - BLw 2/98

    Genehmigungsfähigkeit eines Landerwerbs durch einen Nichtlandwirt

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.05.2006 - 3 WLw 111/05
    Wenn aber der Erwerber Nichtlandwirt ist, auf der anderen Seite jedoch ein Vollerwerbslandwirt vorhanden ist, der zum Erwerb bereit und in der Lage ist und das Grundstück zur Aufstockung des Betriebes benötigt, werden die gegen die Veräußerung sprechenden Bedenken durch eine Verpachtungsauflage nicht ausgeräumt (BGH RdL 1998, 210, 211; Senat Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 und 28. Februar 2006, a. a. O.; Netz, a. a. O., Anm. 4.16.2.1, S. 609 f.).
  • OLG Schleswig, 03.03.2009 - 3 WLw 20/08

    Genehmigungserfordernis beim Grundstücksverkauf an Nichtlandwirt

    Dieser Versagungsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des erkennenden Senats vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Vollerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 116, 348 = NJW 1992, 1458; BGH NJW 1998, 616; BGH AgrarR 2001, 382; BGH NJW-RR 2006, 1245 = RdL 2006, 236; Senatbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 3 WLw 3/02 - 22. Juli 2003 - 3WLw 117/02 - 16. Mai 2006 - 3 WLw 11/05 -, OLGReport 2006, 562).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Schleswig-Holstein bei einem Betrieb der Größenordnung des Landwirts S in der Regel ein dringender Bedarf daran besteht, dass Eigenland möglichst aufzustocken, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten oder sie zu verbessern und dem Betrieb Krisenfestigkeit zu geben (Senatbeschlüsse vom 6. Februar 2005 - 3 WLw 25/05 - 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/05 - 16. Mai 2006 - 3 WLw 111/05 -, OLGReport 2006, 562; in der letztgenannten Entscheidung ging es um einen Marktfrucht- und Schweinemastbetrieb der Größe von ca. 200 ha mit einem hohen Pachtanteil; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 - 3 WLw 117/02 - dort ging es um einen Betrieb mit rund 138 ha, davon Eigentumsflächen rund 80 ha; ebenso Netz, a.a.O., § 9 GrdstVG Anm. 4.10.4.4.4.1, S. 485 ff.).

  • OLG Jena, 09.12.2009 - Lw U 640/09

    Ungesunde Bodenverteilung, landwirtschaftliches Unternehmen; Unternehmensverbund

    Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit tatsächlich Landwirtschaft betreiben werde, hat sie ebenfalls nicht vorgetragen und auch kein Betriebskonzept vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie in absehbarer Zeit Aussicht hätte, sich zu einem leistungsfähigen Landwirt zu entwickeln (vgl. hierzu OLG Schleswig OLGR 2006, 562; OLG Frankfurt RdL 2006, 165; OLG Naumburg OLGR 2006, 1038 jeweils m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 04.11.2021 - 60L WLw 8/21

    Genehmigungsfähigkeit einer unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG i. V. m. § 4 RSG davon aus, dass bei Höfen mit einem Eigenlandanteil in der Größenordnung des hier betroffenen Betriebs in Schleswig-Holstein dringender Aufstockungsbedarf besteht, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten oder sie zu verbessern und dem Betrieb Krisenfestigkeit zu geben, und nimmt dies selbst bei landwirtschaftlichen Betrieben in einer Größenordnung von zwischen 120 ha und 210 ha an, also sogar noch deutlich größeren Höfen als den hier in Rede stehenden (OLGR Schleswig 2009, 342; 2006, 562; Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2006 - 3 WLw 111/05 - 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/06 - 6. Februar 2005 - 3 WLw 11/05 - 22. Juli 2003 - 3 WLw 117/02 -).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 20 WLw 7/13

    Zum siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht

    Denn insoweit ist eine Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten, bei welchen auch eine längerfristige Betrachtung sowie Aspekte der Planungssicherheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Vorratshaltung von Eigenflächen für Tauschzwecke und eine spätere Nutzung anzuerkennen sind (vgl. OLG Schleswig, OLG-Report 2006, 562 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 28.04.2009 - 3 WLw 53/08

    Milchviehbetriebsübergabe: Genehmigungsversagung aus betriebs- als auch

    Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG i. V. m. § 4 RSG davon aus, dass bei derartigen Höfen in Schleswig-Holstein dringender Aufstockungsbedarf an Erwerb von Eigenland besteht, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten oder sie zu verbessern und dem Betrieb Krisenfestigkeit zu geben, und nimmt dies selbst bei landwirtschaftlichen Betrieben in einer Größenordnung von zwischen 120 ha und rund 200 ha, also sogar noch deutlich größeren Höfen als den hier in Rede stehenden an (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2005 - 3 WLw 25/05 - 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/05 - 16. Mai 2006 - 3 WLw 11/05 - OLGR 2006, 562; in der letztgenannten Entscheidung ging es um einen Marktfrucht- und Schweinemastbetrieb der Größe von ca. 200 ha; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 - 3 WLw 117/02 - dort ging es um einen Betrieb mit rund 138 ha, davon Eigentumsflächen von rund 80 ha; zuletzt Senatsbeschluss vom 3. März 2009 - 3 WLw 20/08 - dort ging es um einen landwirtschaftlichen Betrieb der Größe von 210 ha).
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Rechtsprechung
   OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9605
OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04 (https://dejure.org/2005,9605)
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2005 - 6 U 5164/04 (https://dejure.org/2005,9605)
OLG München, Entscheidung vom 10. November 2005 - 6 U 5164/04 (https://dejure.org/2005,9605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ungerechtfertigte Bereicherung auf Grund Befreiung des Erbbaurechtsanteils von einer nicht mehr valutierten Grundschuld; Übermittler der von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellten Löschungsbewilligung als Leistender der Befreiung; Berechtigung zum Empfang ...

  • Judicialis

    BGB § 812; ; BGB § 816 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 812; BGB § 816 Abs. 2
    Zum Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei einer Vermögensverschiebung, die nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern nur seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt

  • ibr-online

    Bereicherung: Befreiung vom Erbbaurecht für den Nichtberechtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.1989 - IX ZR 145/87

    Formularmäßige Vereinbarung bezüglich Rechtsstellung des Grundschuldbestellers

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2003, 2673 ff. ausdrücklich befunden hat, im (hier vorliegenden) Fall des Auseinanderfallens von dinglicher und persönlicher Schuld unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Grundschuld valutiert, weiterhin dem Sicherungsgeber zu (ebenso BGH NJW 1989, 1349 ff., 1349 unter Ziff. I.1.).

    Durch Erteilung der Löschungsbewilligung im März 2003 konnte die Landesbodenkreditanstalt mithin ihre Pflicht zur Rückgewähr des von den Klägern bestellten Sicherungsmittels nicht wirksam erfüllen (vgl. BGH NJW 1989, 1349, 1350, unter Ziff. I.5), so dass sie an sich von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden wäre.

    (2) Die für § 816 Abs. 2 BGB erforderliche Erfüllungswirkung der von der Grundschuldgläubigerin erbrachten Leistung konnte allerdings dadurch herbeigeführt werden, dass die Kläger als materiell berechtigte Gläubiger (ebenso wie die formell berechtigte Streithelferin) die Annahme durch den Beklagten genehmigten (BGH NJW 1986, 2430; BGH NJW 1989, 1349, 1350).

    Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen.

  • BGH, 23.03.1993 - XI ZR 167/92

    Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn sie seien nicht Inhaber einer Eigentümergrundschuld gewesen; die Vereitelung lediglich schuldrechtlicher Ansprüche auf Rückgewähr des Sicherungsmittels stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 1919 f.) keinen Eingriff in eine dingliche Rechtsposition dar.

    Sie meinen, die der Entscheidung BGH NJW 1993, 1919 f. zugrunde liegende Fallgestaltung sei mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bereits deshalb nicht vergleichbar, weil hier das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen in Höhe von EUR 42.437,23 zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung in voller Höhe getilgt gewesen sei.

    Denn diese Rechtsfigur setzt, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, mit dem Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" die nachteilige Veränderung einer den Klägern im Sinne eines subjektiven Rechts zugewiesenen Rechtsposition voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1993, 1919 f. m.w.N.).

    Die Beeinträchtigung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs greift indes nicht in eine dingliche Rechtsposition der Kläger ein; denn der bloße Anspruch auf einen Gegenstand (hier: das Sicherungsmittel) weist/wie der Bundesgerichtshof wiederholt befunden hat (vgl. NJW 1993, 1919, 1919) diesen nicht etwa dem Anspruchsinhaber zu, sondern belässt ihn beim Eigentümer bzw. Rechtsinhaber, hier der Landesbodenkreditanstalt als Sicherungsnehmerin.

  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 211/85

    Ansprüche des Kontoinhabers nach Auszahlung des Guthabens aufgrund eines

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    (2) Die für § 816 Abs. 2 BGB erforderliche Erfüllungswirkung der von der Grundschuldgläubigerin erbrachten Leistung konnte allerdings dadurch herbeigeführt werden, dass die Kläger als materiell berechtigte Gläubiger (ebenso wie die formell berechtigte Streithelferin) die Annahme durch den Beklagten genehmigten (BGH NJW 1986, 2430; BGH NJW 1989, 1349, 1350).

    Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen.

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2003, 2673 ff. ausdrücklich befunden hat, im (hier vorliegenden) Fall des Auseinanderfallens von dinglicher und persönlicher Schuld unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Grundschuld valutiert, weiterhin dem Sicherungsgeber zu (ebenso BGH NJW 1989, 1349 ff., 1349 unter Ziff. I.1.).
  • VG Darmstadt, 23.09.1992 - V/2 E 1079/89

    Kostentragungslast hinsichtlich der Abschiebungskosten hinsichtlich eines ohne

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    (1.2) Indem die Klausel gemäß Ziff. X. Satz 1 des Bestellungsvertrags die Erfüllung der Rückgewähransprüche nach Wahl der Kreditanstalt auf die Alternative der Erteilung einer Löschungsbewilligung einerseits bzw. des Verzicht andererseits beschränkt, einen Anspruch auf Übertragung des nicht mehr valutierten Sicherungsmittels hingegen auch für den (hier vorliegenden) Fall der nachträglichen Trennung zwischen persönlicher und dinglicher Schuld ausschließt, verstößt sie, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung NJW 1993, 1349, 1350 ausdrücklich befunden hat, als unangemessene Benachteiligung des Grundschuldbestellers gegen § 307 BGB: Denn nach dem Wortlaut der Klausel, die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit keine Einschränkung enthält, ist die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschuld auf den Besteller auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Inhaber des belasteten Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Entgegen der Ansicht der Berufungsführer können die Kläger ihr Zahlungsverlangen zunächst nicht (aus von der Streithelferin abgeleitetem Recht, wie es erstmals in der Berufungsinstanz - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abtretung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils jedoch ohne Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO - geltend gemacht wird) auf den Gesichtspunkt der (gegenüber den Nichtleistungskondiktionen vorrangigen, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 812 Rdnr. 2, 43; BGH NJW 1999, 1393) Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1; 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 BGB stützen.
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Denn Leistender ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt NJW 2004, 1169), wer nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten (bzw., in Ermangelung einer gemeinsamen Vorstellung, aus der Sicht des Empfängers) mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung einem anderen, sei es unmittelbar oder mittelbar, etwas zuwendet.
  • BGH, 26.05.1987 - IX ZR 201/86

    Befreiende Wirkung von Leistungen des Drittschuldners

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen.
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 239/91

    Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Bereicherungsanspruch des

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB erfüllt, wonach die Leistung mit befreiender Wirkung erfolgt sein muss (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rdnr. 20; BGH NJW 1993, 1788).
  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80

    Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren -

    Auszug aus OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04
    Eine Umwandlung des Grundpfandrechts in eine Eigentümergrundschuld sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1981, 1505) nicht erfolgt, vielmehr habe nach Tilgung des gesicherten Darlehens lediglich ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels (der Grundschuld) bestanden.
  • BGH, 09.05.2007 - IV ZR 182/06

    Rechtsfolgen der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld in der

    b) Der vom Berufungsgericht nach einem Zwangsversteigerungsverfahren bejahte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Grundpfandrechtsgläubiger und dem Ersteigerer eine Leistungsbeziehung besteht (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 - NJW 1989, 1349 unter III, insofern in BGHZ 106, 375 nicht abgedruckt; OLGR München 2006, 562; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 50 Rdn. 3 a.E.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92 - NJW 1993, 1919 unter I 2 b bb).
  • OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13

    Haftung des Kreditinstituts gegenüber der Erbengemeinschaft bei pflichtwidriger

    Die bloße Beeinträchtigung eines schuldrechtlichen Anspruchs reicht aber für eine Eingriffskondiktion nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris).

    Durch die Löschung der Grundschulden wurde ihr diese Möglichkeit genommen, so dass es denkbar erscheint, dass der Ersteher hier etwas auf Kosten der Beklagten erlangt hat, und somit ein Bereicherungsanspruch denkbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris).

  • OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 7 U 152/09

    Beweisregel bei Privaturkunden

    d) Die ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers führt dazu, dass er nach § 818 Abs. 2 BGB einen Wertersatz zu zahlen hat, da die Herausgabe des Erlangten wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, 6 U 5164/04, Rn. 29, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04-176   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9795
OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04-176 (https://dejure.org/2005,9795)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.10.2005 - 4 U 630/04-176 (https://dejure.org/2005,9795)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 4 U 630/04-176 (https://dejure.org/2005,9795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiederaufnahme: Erhebung einer Restitutionsklage wegen der uneidlichen Falschaussage eines Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Restitutionsklage; Prüfung des Vorliegens eines Restitutionsgrundes im Amtsermittlungsverfahren; Einholung eines Zeugenbeweises; Beweiswert des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

  • Judicialis

    BGB § 843 Satz 1; ; ZPO § ... 373; ; ZPO § 448; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 580 Nr. 1; ; ZPO § 580 Nr. 2; ; ZPO § 580 Nr. 3; ; ZPO § 580 Nr. 4; ; ZPO § 580 Nr. 5; ; ZPO § 580 Ziff. 3; ; ZPO § 581; ; ZPO § 581 Abs. 1; ; ZPO § 581 Abs. 2; ; ZPO § 582; ; ZPO § 584 Abs. 1; ; ZPO § 586 Abs. 1; ; ZPO § 586 Abs. 2; ; ZPO § 589; ; JGG § 45 Abs. 3; ; StPO § 45 Abs. 3; ; StPO §§ 153 ff.; ; StPO § 153a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 § 843 Satz 1 § 847 (a.F.)
    Anforderungen an Restitutionsklage; Nachweis eines Wiederaufnahmegrundes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.10.1971 - IX ZR 79/67

    Urkunden als Restitutionsgrund

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Die Restitutionsklage ist als unbegründet abzuweisen, wenn das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes nicht erwiesen ist (BGHZ 57, 211, 216; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 589 Rdnr. 2; Zöller/Greger, aaO., § 590 Rdnr. 4; MünchKomm(ZPO)/Braun, aaO., § 589 Rdnr. 3; Schellhammer, Der Zivilprozess, 4. Aufl., S. 550).
  • OLG Köln, 21.12.1990 - 19 U 104/90

    Verfahrensrecht Restitutionsklage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Wird von der Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 153a StPO vorläufig unter Erteilung von Auflagen Abstand genommen, so ist für den Fristbeginn die Kenntnis von der endgültigen Einstellung entscheidend (OLG Köln, FamRZ 1991, 584; OLG Hamm, FamRZ 1997, 759).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Vielmehr muss sich das mit der Restitution befasste Gericht unabhängig von Anerkenntnis oder Geständnis der Parteien eine eigene Überzeugung vom Vorliegen des Restitutionsgrundes bilden (vgl. BGHZ 32, 60, 62; Zöller/Greger, aaO., vor § 578 Rdnr. 22).
  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Entscheidend ist vielmehr, dass die auch bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage Rechtswirkungen zeitigt und insbesondere die Rechtshängigkeit herbeiführt, weshalb der Zuständigkeitsmangel durch eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht behoben werden kann (BGHZ 35, 374, 377; MünchKomm(ZPO)/Braun, § 586 Rdnr. 15).
  • OLG Hamm, 13.11.1996 - 6 UF 293/95

    Wahrung der Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage gegen einen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Wird von der Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 153a StPO vorläufig unter Erteilung von Auflagen Abstand genommen, so ist für den Fristbeginn die Kenntnis von der endgültigen Einstellung entscheidend (OLG Köln, FamRZ 1991, 584; OLG Hamm, FamRZ 1997, 759).
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80

    Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Denn das Zivilgericht ist hinsichtlich der Beweisfrage über das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht an das Ergebnis einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gebunden (BGHZ 85, 32, 35; Zöller/Greger, aaO., vor § 578 Rdnr. 22; § 590 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Braun, § 581 Rdnr. 7; Musielak, aaO., § 581 Rdnr. 5).
  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 6 U 62/98

    Zivilprozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Restitutionsklage;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
    Nach wohl allgemeiner Auffassung kann ein Hindernis, das der rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des § 581 Abs. 1 ZPO entgegensteht, insbesondere in der Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen nach Maßgabe der §§ 153 ff. StPO bestehen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 581 Rdnr. 8; MünchKomm(ZPO)/Braun, 2. Aufl., § 581 Rdnr. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 581 Rdnr. 2 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 581 Rdnr. 5; Hamm, OLGR 1999, 193 f.).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 113/07

    Beginn der Klagefrist für eine Restitutionsklage bei Einstellung des

    b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur auch nahezu einhellig angenommen, dass erst die endgültige Einstellung nach § 153a StPO die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO in Gang setzt (OLG Schleswig OLG-Rep 2000, 220; OLG Saarbrücken OLG-Rep 2006, 562; OLG Hamm FamRZ 1997, 759; OLG Köln MDR 1991, 452; BSGE 81, 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 581 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 586 Rdn. 10; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 581 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 581 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 581 Rdn. 5).
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