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   KG, 03.02.1966 - 1 W 174/66   

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https://dejure.org/1966,8384
KG, 03.02.1966 - 1 W 174/66 (https://dejure.org/1966,8384)
KG, Entscheidung vom 03.02.1966 - 1 W 174/66 (https://dejure.org/1966,8384)
KG, Entscheidung vom 03. Februar 1966 - 1 W 174/66 (https://dejure.org/1966,8384)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1966, 112
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergebnis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM 2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für den Sonderfall der Prozeßvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144 f.).
  • OLG Dresden, 20.03.1995 - WLw 699/94
    Selbst wenn in dem Auftreten vor Gericht ein Verstoß gegen Art. 1 §§ 1 und 8 RBerG vorliegen würde, hätte dies keine Wirkung auf das gerichtliche Verfahren; weder ermächtigt ein Verstoß gegen das RBerG zur Zurückweisung des Bevollmächtigten, noch bewirkt ein solcher Verstoß die Unwirksamkeit der Prozeßhandlungen der von dem Gesetz betroffenen Person (KG OLGZ 66, 112 f m.w.N.).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 12/92

    Verstoß eines Bevollmächtigten in einem Verfahren der Freiwilligen

    Auch nach Auffassung des Senats wird ein Bevollmächtigter, der in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit schuldhaft gegen die berufsrechtliche Regelung des Art. 1 § 1 RBerG verstößt, regelmäßig auszuschließen sein; denn ein Gericht kann nicht gezwungen werden, in einem bei ihm laufenden Verfahren unerlaubte, als Ordnungswidrigkeit zu ahndende (Art. 1 § 8 RBerG ) Handlungen zu dulden (vgl. BVerwGE 19, 339/344; OVG Berlin NJW 1978, 1173; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rn. 108; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz RBerG 9.Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 138, 139 m. w. Nachw.; a.A. KG OLGZ 1966, 112; Jansen aaO m. w. Nachw.).
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