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   OLG Hamm, 27.01.1969 - 15 W 485/68   

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https://dejure.org/1969,1844
OLG Hamm, 27.01.1969 - 15 W 485/68 (https://dejure.org/1969,1844)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.1969 - 15 W 485/68 (https://dejure.org/1969,1844)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 1969 - 15 W 485/68 (https://dejure.org/1969,1844)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 884
  • MDR 1969, 484
  • OLGZ 1969, 278
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligtenfähigkeit des Verwalters;

    Anders als etwa im Zivilprozess ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht einmal ein bestimmt formulierter Antrag erforderlich (vgl. OLG Hamm WE 1988, 92, 93; OLGZ 1969, 278).
  • OLG Hamm, 29.10.1987 - 15 W 200/87

    Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen; Eigentümer; Ausschluss durch

    Anders als etwa im Zivilprozeß ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein bestimmt formulierter Antrag erforderlich (vgl. OLG Hamm OLGZ 1969, 278).
  • LG Konstanz, 20.02.2001 - 6 T 17/99

    Gemeinsame Nutzung eines Gartens; Verteilung von Miteigentumsanteilen an einer

    In der Entscheidung waren weiter die Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung erforderlich sind (OLG Hamm, OLGZ 1969, 278).
  • LG Kassel, 06.02.2001 - 3 T 6/01
    Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH NTW 1980, 891; OLG Hamm NJW 1969, 884 ; OLG Frankfurt (Main), Beschluß vom 6. Juni 1999 - 20 W 287/99).
  • KG, 16.03.1971 - 1 W 2368/69

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses innerhalb eines anhängigen

    Ob die Anfechtung grundsätzlich - ebenso wie die Klageänderung im Zivilprozeß - innerhalb des bereits schwebenden Verfahrens erfolgen kann, wenn diese bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist, oder ob hierin eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig zu erachtende Änderung des durch den Antrag bestimmten Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszuge zu sehen wäre (vgl. dazu OLG Hamm OLGZ 1969, 278 [280]; Jansen, FGG, 2. Aufl., §§ 8 bis 18 Vorbem, 13, § 23 Rdn. 3 f), bedarf keiner Entscheidung, weil hier die Anfechtung vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ausgesprochen worden ist.
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