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   OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71   

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https://dejure.org/1971,2773
OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71 (https://dejure.org/1971,2773)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.1971 - 15a W 511/71 (https://dejure.org/1971,2773)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 1971 - 15a W 511/71 (https://dejure.org/1971,2773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLGZ 1972, 352
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67

    Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71
    Indessen ist hierbei die grundlegende Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123 = NJW 1969, 1428 = Rpfleger 1969, 292 = MDR 1969, 738 = FamRZ 1969, 480 = DNotZ 1970, 665), der der Senat in vollem Umfang gefolgt ist (Beschl. v. 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -) zu beachten.

    Der Ansicht des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 203), wonach die Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) nicht dazu nötige, einen vor diesem Zeitpunkt wirksam erteilten allgemeinen Erbschein einzuziehen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Zweibrücken, 27.09.2001 - 3 W 124/01

    Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins

    Er ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, einzuziehen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2361 Rdn. 4; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Bearb. 1997, § 2361 Rdn. 8; Weiß, Rpfleger 1984, 389, 390; BayObLG Rpfleger 1975, 304; 1981, 112; OLG Hamm OLGZ 1972, 352; vgl. auch BGH Rpfleger 1976, 174, 175: einschränkend für den Fall, dass sich die örtl. Unzuständigkeit des tätig gewordenen Gerichts nicht aus eindeutigen Vorschriften ergibt).
  • BGH, 16.01.1976 - IV ZB 26/74

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Zuständigkeit des

    Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 1971 (OLGZ 1972, 352 = Rpfl 1972, 102) gehindert.

    Die Frage wird weithin im Anschluß an die Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1921 (KGJ 53 A 88 = OLGZ 42, 145) in entsprechender Anwendung des § 2361 Abs. 1 BGB bejaht (so von Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 7 Rn. 36; Jansen FGG 2. Aufl. § 84 Rn. 12; BGB-RGRK 12. Aufl. § 2353 Rn. 1 und § 2361 Rn. 3; Palandt/Keidel BGB 35. Aufl. § 2361 Anm. 2; Staudinger/Firsching BGB 10./11. Aufl. § 2353 Rn. 35 und § 2361 Rn. 8; OLG Hamm OLGZ 72, 352 = Rpfl. 1972, 102; BayObLG Rpfl. 1975, 304; vom BGH NJW 1963, 1972 f nur in einer Nebenbemerkung).

  • OLG Brandenburg, 20.08.1998 - 10 Wx 5/97

    Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

    Denn für die etwa erforderliche Einziehung des Erbscheins ist nur dasjenige Nachlaßgericht zuständig, das den Erbschein erteilt hatte (BayObLGZ 1977, 59, 62; OLG Hamm, OLGZ 1972, 352, 353; Palandt/Edenhofer, aaO., § 2361, Rz. 8).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 20 W 170/10

    Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Erbscheins durch

    1 Z 96/80">1 Z 96/80, RPfleger 1981, 112 f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2001, Az. 3 W 124/01, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.1971, Az. 15 a W 511/71, Herzog in Staudinger, BGB, 2010 § 2353, Rn. 66; Weidlich in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 2361, Rn. 2; für den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich die örtliche Unzuständigkeit nicht aus eindeutigen Vorschriften ergibt, a.A. BGH, Beschluss vom 16.01.1976, Az. IV ZB 26/74, RPfleger 1976, 174 f).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

    Interlokalen Nachlaßspaltung

    Weicht der Inhalt des Erbscheins von dem Inhalt des gestellten Antrags ab, ist der durch den Antrag nicht gedeckte Erbschein, falls seine Erteilung nicht nachträglich - auch schlüssig - vom Berechtigten genehmigt wird, wegen formeller Unrichtigkeit von Amts wegen einzuziehen, auch wenn er inhaltlich richtig sein sollte (BayObLGZ 1959, 390/400; OLG Hamm OLGZ 1972, 352/357 f.; Staudinger/Schilken aao und § 2361 Rn. 17; MünchKomm/ Promberger § 2353 Rn. 16, § 2361 Rn. 9).
  • KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83

    Erteilung eines Erbscheins nach einem deutschen Erblasser mit Grundstück in

    Dies gilt entsprechend bei nach § 2369 BGB für Lastenausgleichszwecke erteilten gegenständlich beschränkten Erbscheinen (OLG Hamm, OLGZ 1972, 352, 357 f.), ferner ist mit Recht Unrichtigkeit im Sinne des § 2361 BGB angenommen worden, wenn der nach einem deutschen Erblasser erteilte Erbschein nicht den erforderlichen Vermerk enthält, daß er sich nicht auf das unbewegliche Vermögen in Österreich erstreckt (vgl. BayObLGZ 1959, 390, 399 f. für einen Erbfall vor dem 1. Januar 1979).
  • OLG Frankfurt, 29.07.1980 - 20 W 409/80
    Dieser Vorgang berührt die Zuständigkeit des Amtsgerichts F. nicht; es ist sogar anerkannt, daß die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins selbst dann in die Zuständigkeit des erteilenden Gerichts fällt, wenn dieses zu der Erteilung nicht zuständig gewesen wäre (OLG Hamm OLGZ 1972, 352, 353; Jauernig/Stürner, BGB § 2353 Anm. 2; Keidel in Palandt, BGB 39. Aufl. § 2361 Anm. 3; Firsching, aaO § 2353 Anm. 35).
  • KG, 29.03.1974 - 1 W 1212/72
    Da der Senat damit von der Auffassung des OLG Hamm abweicht, wird die Sache dem BGH gemäß FGG § 28 zur Entscheidung vorgelegt (entgegen OLG Hamm, 1971-12-01, 15a W 511/71, OLGZ 1972, 352).
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