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   OLG Hamm, 17.08.1972 - 15 W 163/72   

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https://dejure.org/1972,5539
OLG Hamm, 17.08.1972 - 15 W 163/72 (https://dejure.org/1972,5539)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.1972 - 15 W 163/72 (https://dejure.org/1972,5539)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 1972 - 15 W 163/72 (https://dejure.org/1972,5539)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 1036
  • DNotZ 1973, 110
  • OLGZ 1973, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 27.01.2016 - 31 Wx 168/15

    Zur Umdeutung einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung

    Trifft der Vorerbe eine letztwillige Verfügung, die die Anordnung des Erblassers unbeachtet lässt, überschreitet er also den ihm eingeräumten Verfügungsspielraum, so bleibt die Nacherbschaft bestehen; denn die Bedingung, unter der sie hätte wegfallen können, ist nicht eingetreten (OLG Hamm OLGZ 1973, 103, 106).
  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06

    Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

    Es ist ihm nicht gestattet, seinen letzten Willen in der Weise unvollständig zu äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (Senat OLGZ 1973, 103, 104).

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134; NJW-RR 2000, 78).

    In späteren Entscheidungen hat der Senat jedoch deutlich werden lassen, dass eine als auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung einzuordnende Ermächtigung an den Vorerben sachlich auch dahin eingeschränkt werden könne, über den Nachlass anderweitig nur in bestimmtem Rahmen (insbesondere nur zugunsten bestimmter Personen) zu verfügen (Senat, OLGZ 1973, 103; NJW-RR 2000, 78; vgl. auch BGHZ 59, 220; Staudinger/Otte, a.a.O., Rn. 22 - sog. kaptatorische Verfügung).

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 15 W 102/13

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befugnis der Vorerbin zur

    Es ist ihm nicht gestattet, seinen letzten Willen in der Weise unvollständig zu äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (Senat OLGZ 1973, 103, 104) oder - wie hier - nach seinem Tod etwa abzuändern.

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134; NJW-RR 2000, 78).

  • OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99

    Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung unter auflösender Bedingung

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134).
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