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   OLG Frankfurt, 30.09.1975 - 20 W 128/73   

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https://dejure.org/1975,3376
OLG Frankfurt, 30.09.1975 - 20 W 128/73 (https://dejure.org/1975,3376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.1975 - 20 W 128/73 (https://dejure.org/1975,3376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 1975 - 20 W 128/73 (https://dejure.org/1975,3376)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Deutsches Nachlaßgericht; Internationale Zuständigkeit; Erbfall; Anwendung deutschen Rechts; Gleichlaufprinzip; Vorläufige Sicherungsmaßnahmen Fremdrechtszeugnisse; Fürsorgebedürfnis; Not; Entlassung des Testamentvollstreckers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG Vorbem. zu § 3 ff.

Papierfundstellen

  • OLGZ 1977, 180
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 10.07.1985 - 3 W 133/85

    Streit um die Erteilung eines Erbscheins nach französischem Recht durch ein

    Nach diesem sog. Gleichlaufgrundsatz bestimmt die Rechtsprechung nahezu einhellig seit mehr als 80 Jahren die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlaßgerichte (zuletzt BayObLGZ 1982, 284, 288; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180, 181, jeweils mwN).

    Zwar sind im Schrifttum immer wieder gegen das Gleichlaufprinzip Einwände vorgebracht worden; insbesondere wurde gefordert, die deutschen Nachlaßgerichte dann für international zuständig zu erachten, wenn der Erblasser Deutscher war, und wenn das infolge Nachlaßspaltung anzuwendende ausländische Erbrecht ähnliche Maßregeln kennt wie das deutsche Recht, oder wenn das deutsche Verfahren in Nachlaßsachen sich mit dem ausländischen materiellen Erbrecht verträgt (Heldrich, NJW 1967, 417, insbesondere S. 420 ff; Kegel in Soergel, BGB 11. Aufl. Vorbemerkung zu Art. 24 EGBGB Rdn. 62, 63 mwN; vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180, 181, 182).

    Wie das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1977, 180, 181, 182 f) mit Recht ausführt, lenkt die Kontroverse in aller Regel von den entscheidenden Gesichtspunkten, nämlich von den Ergebnissen, ab.

    Es ist das Kernanliegen der Gleichlauftheorie, bei Fällen mit Auslandsberührung im Hinblick auf die Gefahr eines Widerstreits nationaler Maßnahmen mit Handlungen ausländischer Gerichte, die nach dem deutschen Konfliktsrecht in erster Linie für Maßnahmen zuständig sind, auf das anzuwendende fremde Recht Rücksicht zu nehmen (OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180, 181, 182).

  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    Während vor dem Inkrafttreten des österreichischen IPR-Gesetzes am 1.1.1979 das österreichische Kollisionsrecht zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen Nachlaß unterschieden und nur ersteren dem Personalstatut, letzteren aber den "Realstatuten" unterstellt hatte, d.h. dem Recht der belegenen Sache (vgl. BayObLGZ 1971, 34/37; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180 f), ist nach dem IPR-Gesetz das Personalstatut für den gesamten Nachlaß maßgebend; lediglich der "Modus" des Erwerbs dinglicher Nachlaßrechte an unbeweglichen Sachen ist nach § 32 IPR-Gesetz abweichend von § 28 Abs. 1 IPR-Gesetz nach dem Recht des Lageortes der Liegenschaft zu beurteilen (BayObLGZ 1980, 276/282 f.; OLG Köln FamRZ 1997, 1176 f.; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Kapitel 9 Rn. 195; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, Wien 1982 S. 256, 258; Firsching IPRax 1981, 86/87; Hoyer IPRax 1986, 345/346; Lorenz IPRax 1990, 206; von Oertzen ZEV 1997, 240).

    1 Z 4/86">1986, 466/469 f.; 1995, 47/49 f.; ZEV 1994, 175; MittBayNot 1994, 274/275; KG OLGZ 1977, 309; OLG Hamm OLGZ 1973, 289/291; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180/181 ff.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 413/414; Palandt/Edenhofer § 2369 Rn. 1 f.; Staudinger/Schilken § 2368 Rn. 38, § 2369 Rn. 1, Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 795 bis 809; MünchKomm/Promberger § 2369 Rn. 1; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 48; von Bar, Internationales Privatrecht 2. Band Rn. 385 bis 390).

    Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung - die im Verhältnis zu Österreich nicht (mehr) besteht (BayObLGZ 1959, 390/396; 1980, 276/282; Firsching DNotZ 1963, 329 f.) -, der Notwendigkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für den Nachlaß und der sich aus § 2368 Abs. 3, § 2369 BGB ergebenden Befugnis zur Erteilung (und entsprechend auch zur Einziehung) von sogenannten Fremdrechtserbscheinen und Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen können deutsche Nachlaßgerichte für Nachlässe, die einem ausländischen Erbstatut unterliegen, aus Gründen des Fürsorgebedürfnisses auch dann international zuständig sein, wenn der Antragsteller sonst kein für ihn zuständiges Forum finden könnte und sich deshalb in einer an Rechtsverweigerung grenzenden Notlage befindet, etwa weil der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und sich dort auch der gesamte Nachlaß befindet (BayObLGZ 1965, 423/430 f.; OLG Hamm OLGZ 1973, 289/291 f.; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180/183; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 413/416; Firsching Rpfleger 1972, 1/4 f.; Lorenz ZEV 1994, 146/147; von Bar aaO Rn. 385; vgl. auch Heldrich NJW 1967, 417/419).

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