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   OLG Stuttgart, 06.06.1977 - 8 W 357/76   

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https://dejure.org/1977,7088
OLG Stuttgart, 06.06.1977 - 8 W 357/76 (https://dejure.org/1977,7088)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.1977 - 8 W 357/76 (https://dejure.org/1977,7088)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juni 1977 - 8 W 357/76 (https://dejure.org/1977,7088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum als grundstücksgleiches Recht; Veränderung der Stimmrechte bei Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte; Voraussetzungen für dieVereinigung von Eigentumswohnungen; Zustimmung der Wohnungseigentümer bei Vereinigung von Eigentumswohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLGZ 1977, 431
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.06.1977 - 8 W 357/76
    Aus der Entscheidung des BGH vom 17.1.1968 (BGHZ 49, 250) kann für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden, was die Auffassung des Landgerichts hätte stützen können.

    Die vorliegende Frage der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten wurde schon durch den Beschluß des OLG Hamburg vom 25.6.1965, NJW 1965; 1765 = MDR 1965, 905 = DNotZ 1966, 176 = Rpfleger 1966, 79 dahin entschieden: § 890 Abs. 1 BGB ist auch auf den Fall der Vereinigung von Eigentumswohnungen anzuwenden, da das Wohnungseigentum vom Eigentumsbegriff des BGB ausgeht und ein grundstücksgleiches Recht darstellt (vgl. dazu BGHZ 49, 250).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Eine rechtliche Vereinigung von Wohnungseigentumseinheiten ist nach heute herrschender Meinung analog § 890 BGB selbst dann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zulässig, wenn die vom neugebildeten einheitlichen Sondereigentum erfaßten Räume keine in sich abgeschlossene Gesamtwohnung bilden, sondern weiterhin getrennt bleiben (BayObLGZ 1971, 102, 107 ff; BayObLG, ZMR 1999, 266, 267; 2000, 468, 469; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; 1993, 909, 910; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 5 Rdn. 5; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 48; Soergel/Stürner, aaO, § 9 WEG Rdn. 8; a.A. OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; Weitnauer, aaO, § 3 WEG Rdn. 57).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Die entsprechende Anwendung der für Grundstücke geltenden Vorschrift wird heute allgemein bejaht (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 247; BayObLG, DNotZ 1999, 674, 676; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Hamburg, NJW 1965, 1764, 1766; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; Böttcher, BWNotZ, 1996, 80, 89; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, § 6 GBO Rn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 2; PWW/Huhn, BGB, 8. Aufl., § 890 Rn. 3; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 257, 266; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 890 Rn. 20).
  • BayObLG, 24.11.1998 - 2Z BR 152/98

    Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte

    a) Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß ein Wohnungseigentümer zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte in entsprechender Anwendung von § 890 Abs. 1 BGB durch Zusammenlegung der Miteigentumsanteile und Verbindung des neuen Anteils mit allen zu den bisherigen Einheiten gehörenden, im Sondereigentum stehenden Räumen zu einem einheitlichen Wohnungseigentum vereinigen kann und daß dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg NJW 1965, 1765 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1977, 431 f.; KG NJW-RR 1989, 1360; Demharter GBO 22. Aufl. Rn. 5, Meikel/Böttcher GBR 8. Aufl. Rn. 14, jeweils zu § 5; Haegele/Schöner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 2979; Staudinger/Rapp WEG 32. Aufl. § 6 Rn. 13; MünchKomm/Röll BGB 3. Aufl. § 3 WEG Rn. 26; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 890 Rn. 16).
  • AG Dortmund, 14.06.2019 - 514 C 4/19

    Vereinigung von zwei Wohnungen: Eigentümer hat nur noch eine Stimme!

    Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Anteil-Stimmrechts zunächst zwar zwei Stimmen zu, nach der Vereinigung der beiden Wohnungen aber nur eine Stimme, somit wie nach dem Kopfteil-Stimmrecht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.1977 - 8 W 357/76, OLGZ 1977, 431, 432).
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