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   OLG Hamm, 06.02.1978 - 15 W 345/77, 15 W 346/77   

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OLG Hamm, 06.02.1978 - 15 W 345/77, 15 W 346/77 (https://dejure.org/1978,11113)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.1978 - 15 W 345/77, 15 W 346/77 (https://dejure.org/1978,11113)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 1978 - 15 W 345/77, 15 W 346/77 (https://dejure.org/1978,11113)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1978, 184
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Ist über Bestellung oder Abberufung des Verwalters zu entscheiden, so stellt ein vereinbartes Abweichen vom Kopfprinzip keine nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG unzulässige Beschränkung der Wohnungseigentümer dar (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 185; OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1978, 415; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 187; Merle, Rpfleger 1978, 25; Weitnauer, JZ 1985, 985, 988; Jennißen/Schwermer, WuM 1988, 285; a.A Gross, BlGBW 1976, 171, 172).

    Mit diesen Regeln ist eine - bisweilen vertretene (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 188; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290; LG Berlin, DWE 1986, 62, 63) - Reduzierung der Stimmkraft des rechtsmißbräuchlich abstimmenden Wohnungseigentümers auf eine "Sperrminorität" von 25 % der Gesamtstimmenzahl nicht zu vereinbaren (so im Ergebnis auch KG, NJW-RR 1986, 643, 644; OLG Hamm, DWE 1989, 179, 180; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 237 - 239; RGRK-BGB/Augustin, aaO, § 25 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 18).

  • OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89

    Zulässigkeit einer Stimmrechtsregelung nach dem Wertprinzip

    Die bei der Abweichung vom sogenannten Kopfprinzip mögliche Stimmrechtshäufung in der Person eines oder weniger Miteigentümer wird ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn dadurch ein einzelner oder eine kleine Gruppe von Miteigentümern infolge einer Häufung von mehr als der Hälfte der Stimmen in die Lage versetzt wird, die übrigen Miteigentümer zu majorisieren (BayObLG, aaO., OLG Karlsruhe, OLGZ 1976, 145; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 415; OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24; 1989, 24; BayObLG, Beschluss vom 8. März 1989 - 2 Z 98/88 -, zitiert nach Bielefeld in Der Wohnungseigentümer 1989, 56; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 6. Aufl., § 25 Rdn. 13).

    In der Rechtsprechung wird zum Teil mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, es sei stets rechtsmissbräuchlich, wenn ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dafür einsetzt, einen Verwalter zu wählen, mit dem eine enge Interessenverknüpfung besteht und auf den der Mehrheitseigentümer einen beherrschenden Einfluss ausübt (OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; LG Berlin, Der Wohnungseigentümer 1986, 62; a.A. KG, ZMR 1986, 174; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24).

    Eine so einseitige Durchsetzung ihrer eigenen Interessen gegen die berechtigten Zweifel der Stimmenminderheit ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Unwirksamkeit des auf diese Weise zustande gekommenen Eigentümerbeschlusses (vgl. KG, ZMR 1986, 174, 175 für den vergleichbaren Fall, dass der Mehrheitseigentümer gegen die Stimmenminderheit die Wahl eines Verwalters durchsetzte, der den übrigen Wohnungseigentümern unbekannt war und gegen dessen Eignung deshalb Bedenken erhoben worden waren; vgl. ferner OLG Hamm, OLGZ 1978, 184 sowie OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290 f. allgemein zur Wahl eines vom Willen des Mehrheitseigentümers abhängigen Verwalters).

  • BayObLG, 27.07.2000 - 2Z BR 112/99

    Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Gartenfläche

    Die Frage, ob der vom Tatrichter bindend festgestellte Sachverhalt die Merkmale dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfüllt, unterliegt als Rechtsfrage der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1978, 184/188; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. Rn. 59, Staudinger/Bub WEG Rn. 71, jeweils zu § 21; Keidel/Kahl FG 14. Aufl. § 27 Rn. 30).
  • BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 46/96

    Ordnungsmäßige Verwaltung bei der Bestellung eines Verwalters

    Von entscheidender Bedeutung ist dabei, daß sich die ganz überwiegende Zahl der Wohnungseigentümer gegen die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 1 zur Verwalterin ausgesprochen hat; hinzu kommt die enge Verbindung der weiteren Beteiligten zu 1 mit den Antragsgegnern zu 1 und 2, die Geschäftsführer und Alleingesellschafterin sind; dies führt dazu, daß sich diese mit der Bestellung der weiteren Beteiligten zu 1 im Ergebnis selbst begünstigt haben (vgl. OLG Hamm OLGZ 1978, 184, 189; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 289).

    Um eine Verwalterbestellung zu ermöglichen, bei der das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers ausgeschlossen wird, begrenzt die Rechtsprechung dessen Stimmrecht auf eine Sperrminorität von 25 % aller Stimmen (vgl. OLG Hamm OLGZ 1978, 184, 190; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 289).

  • OLG Saarbrücken, 10.10.1997 - 5 W 60/97

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde wegen eines Antrags auf Erkennung der

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Hamm (OLGZ 1978, 184) in einem Fall, bei dem es sich bei dem Mehrheitseigentümer und bei dem Verwalter um juristische Personen handelte, die personell - Gesellschafter und gesetzliche Vertreter waren sämtlich Familienangehörige - in vielfältiger Weise miteinander verknüpft waren, entschieden, daß bei der Wahl des Verwalters der Stimmrechtsanteil des Mehrheitseigentümers auf 25 % der Stimmen beschränkt sei.
  • OLG Celle, 27.06.1989 - 4 W 79/89

    Rechtsmissbrauch durch Stimmrechtshäufung; Gültigkeit eines

    Nach Auffassung des Senats bestehen bereits durchgreifende Bedenken dagegen, daß ein Wohnungseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht zur eigenen Verwalterwahl oder zur Wahl eines Verwalters seines Vertrauens einsetzt, mit dem er wirtschaftlich eng verbunden ist oder auf den er einen beherrschenden Einfluß ausüben kann (OLG Hamm, OLGZ 1978, 184 ff. = Rechtspfleger 1979, 182 f.; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289).

    Rechtsmißbrauch durch Stimmrechtshäufung kann allenfalls bei einer konkreten Wahl zu einer Stimmrechtsbeschränkung auf eine Sperrminorität (so OLG Hamm OLGZ 1978, 184) oder nach anderer Ansicht (KG NJW-RR 1986, 643; Weitnauer a. a. O. Rdnr. 18) zur Unwirksamkeit des betreffenden, mehrheitlich gefaßten Beschlusses führen.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 3 Wx 210/95

    Bedeutung der Wahl eines Verwalters

    a) Soweit § 14 Abs. 3 der Teilungserklärung bei der Berechnung der Stimmenmehrheit anstelle des "Kopfprinzips" aus § 25 Abs. 2 S. 1 WEG jeder Wohnung eine Stimme zuweist und damit auf generelle Stimmrechtsbeschränkungen für Mehrfacheigentümer verzichtet, wird eine solche Regelung auch im Zusammenhang mit der Verwalterwahl allerdings durchweg - auch vom Senat (OLGZ 1984, 288/289) - als zulässig und wirksam angesehen (vgl. auch OLG Zweibrücken WE 1990, 108; KG in NJW-RR 1986, 643; OLG Hamm OLGZ 1978, 184 ff.).
  • KG, 05.11.1986 - 24 W 1558/86

    Wohnungseigentümer; Mehrheit; Stimmrecht; Überzahl; Wahl; Verwalter

    Das OLG Hamm (OLGZ 1978, 184 ff. [hier: I (152) 70 d]) hat in einem gleichgelagerten Fall [wie das LG] einen Rechtsmißbrauch bereits dann angenommen, wenn der Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmübergewicht dafür einsetzt, einen Verwalter seines Vertrauens zu wählen, mit dem eine enge Interessenverknüpfung besteht und auf den er durch sein Vertretungsorgan einen beherrschenden Einfluß ausübt.
  • KG, 08.01.1986 - 24 W 3636/85

    Stimmernechtshäufung in der Person eines Wohnungseigentümers; Parteistellung

    Aus diesen Gründen vermag der Senat auch nicht der vom OLG Hamm (OLGZ 1978, 184 ff. = Rpfleger 1978, 182 f.) vertretenen Ansicht beizutreten, ein festgesteller Rechtsmißbrauch könne bei einer konkreten Verwalterwahl zu einer, Beschränkung des Stimmrechts des Mehrheitseigentümers derart führen, daß diesem nur eine Sperrminorität von 25 % der Stimmen zustehe.
  • KG, 27.11.1985 - 24 W 1856/85

    Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Teilungserklärung; Vertretung

    Im übrigen kann es allenfalls zur Anfechtbarkeit einzelner Beschlüsse führen, wenn eine Beherrschung der Abstimmung durch Stimmrechtshäufung bei einer Minderheit eintritt (OLG Hamm OLGZ 1978, 184, 190; KG Rpfleger 1978, 24).
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