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   KG, 26.01.1979 - 1 W 3792/77   

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KG, 26.01.1979 - 1 W 3792/77 (https://dejure.org/1979,14469)
KG, Entscheidung vom 26.01.1979 - 1 W 3792/77 (https://dejure.org/1979,14469)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 1979 - 1 W 3792/77 (https://dejure.org/1979,14469)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1979, 279
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 18.11.1996 - 15 W 346/96

    Vereinigung von Notfallärzten als nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher

    Nach allgemeiner Auffassung verfolgt ein Verein in der Regel dann wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB, welche seine Eintragung in das Vereinsregister nach §§ 21, 60 BGB ausschließen, wenn er nach Art eines Unternehmers planmäßig eine auf den Abschluß von Umsatzgeschäften gerichtete, insbesondere anbietende Tätigkeit am Markt ausüben will, und zwar mit der Absicht der unmittelbaren Erzielung vermögenswerter Vorteile für sich oder für seine Mitglieder (Senat Rpfleger 1981, 66 , ständig; BayObLGZ 1978, 87, 91; KG OLGZ 1979, 279, 281).

    In einem solchen Falle kommt es nur darauf an, ob die Unternehmungen der Mitglieder unter Einbeziehung von Hilfsgeschäften insgesamt auf die Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen ausgerichtet sind (Senat a.a.O.; KG OLGZ 1979 279 280; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 989, 990).

    In der Rechtsprechung, auch der des Senats, ist anerkannt, daß es im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich ist, ob die Mitglieder des Vereins ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung oder aber einen freien Beruf höherer Art (vgl. § 6 GewO ) ausüben (Senat a.a.O.; KG OLGZ 1979, 279, 280 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1976, 11, 12).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH a.a.O. S. 398) erforderlich, daß der Verein mit der Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Weise zu Dritten in Rechtsbeziehungen tritt, jedenfalls aber im Außenverhältnis geschäftliche Aktivitäten entfaltet (ebenso: OLG Frankfurt Rpfleger 1966, 176, 177; KG OLGZ 1979, 279, 280 f.; LG Frankfurt NJW 1996, 2039, 2040; Eyles NJW 1996, 1994, 1996; a.A. Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rdn. 126).

  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 15 W 129/07

    Abgrenzung des wirtschaftlichen vom nichtwirtschaftlichen Verein

    Dies reicht für die Annahme aus, dass hier nach der Satzung kein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird (KG FGPrax 2005, a.a.O.; OLGZ 1979, 279; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 56).
  • KG, 26.10.2004 - 1 W 295/04

    Vereinsregistereintragung: Eintragungsfähigkeit eines gemeinnützigen Vereins

    Dies reicht für die Annahme aus, dass hier nach der Satzung kein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird (vgl. KGJ 36 A 146; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 56; vgl. auch KG OLGZ 1979, 279, 282).
  • BFH, 18.01.1984 - I R 138/79

    Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte)

    Der Kläger geht selbst - wie die Wahl seiner Rechtsform zeigt - davon aus, daß sein Zweck auf einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" i. S. von § 22 BGB gerichtet ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juli 1966 II ZB 2/66, BGHZ 45, 395; Beschluß des Kammergerichts vom 26. Januar 1979 I W 3792/77, OLGZ 1979, 279).
  • OLG Hamm, 20.01.2000 - 15 W 446/99

    Wirtschaftlicher Zweck eines Vereins

    Nach der Rechtsprechung des BGH verfolgt ein Verein u.a. dann einen wirtschaftlichen Zweck im Sinne des § 22 BGB, wenn sich seine Tätigkeit als ausgelagerter Teilbetrieb für die gewerblichen Unternehmen seiner Mitglieder darstellt (BGHZ 45, 395 [398] = NJW 1966, 2007 = LM § 21 BGB Nr. 3; ebenso Senat in ständ. Rechtsprechung, vgl. NJW 1966, 858; KG OLGZ 1979, 279; BayObLG 1985, 283 und Rpfleger 1998, 345 = ReportBayObLG 1998, 46; OLG Bremen Rpfleger 1988, 532; OLG Celle Rpfleger 1992, 66 und NJW-RR 1996, 1502; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 116; Palandt/ Heinrichs, 59. Auflage, §§ 21, 22 BGB Rn4; Soergel/Hadding, 12. Auflage §§ 21, 22 BGB Rn.28; Erman/Westermann, 9. Auflage, § 21 BGB,Rn.4).
  • LG Chemnitz, 23.08.1994 - 7 T 2916/94
    Die Hauptbetätigung des Vereins muß nach wie vor eine ideelle sein, und die unternehmerischen Tätigkeiten müssen sich im Rahmen des Vereinszweckes halten und sich bei natürlicher Betrachtungsweise als stets ein die ideelle Betätigung ergänzendes, noch objektiv sinnvolles Mittel zur Förderung des Vereinszweckes darstellen (siehe hierzu KG OLGZ 1979, Seite 279; BayObLGZ 1985, Seite 383).
  • OLG Hamm, 15.10.1980 - 15 W 131/80
    Nach allgemeiner Auffassung verfolgt ein Verein in der Regel dann wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB, welche seine Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB ausschließen, wenn er nach der Art eines Unternehmers planmäßig eine auf den Abschluß von Umsatzgeschäften gerichtete, insbesondere anbietende Tätigkeit am Markt ausüben will, und zwar mit der Absicht der unmittelbaren Erzielung vermögenswerter Vorteile für sich oder für seine Mitglieder (KG, OLGZ 1979, 279, 280; Sauter/Schweyer, Vereinsrecht, 10. Aufl., S.29; Münchener Kommentar (Reuter), BGB, §§ 21, 22, Rdnr. 17).
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