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   OLG München, 09.10.1980 - 25 W 1709/80   

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https://dejure.org/1980,15322
OLG München, 09.10.1980 - 25 W 1709/80 (https://dejure.org/1980,15322)
OLG München, Entscheidung vom 09.10.1980 - 25 W 1709/80 (https://dejure.org/1980,15322)
OLG München, Entscheidung vom 09. Oktober 1980 - 25 W 1709/80 (https://dejure.org/1980,15322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Richter; Urkundsbeamter; Protokollberichtigung; Ernennung zum Staatsanwalt; Ausscheiden aus dem Justizdienst

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 867
  • OLGZ 1980, 465
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 14.10.1980 - 6 U 80/80
    Auszug aus OLG München, 09.10.1980 - 25 W 1709/80
    Berichtigung: Bei dem in VersR 1981, 741 abgedruckten Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.1980(6 U 80/80) muß das vorletzte Wort des Leitsatzes statt fälschlich des letzteren richtig des ersteren lauten.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18

    Berichtigung Protokoll - Berichtigung Vergleichsbeschluss

    Ein aus dem Richterdienst ausgeschiedene Richterin oder ausgeschiedener Richter kann eine Protokollberichtigung nicht mehr vornehmen (OLG München 9.10.1980 - 25 W 1709/80 - OLGZ 1980, 465; Musielak/Voit- Stadler ZPO 15. Aufl. § 164 Rn. 6).
  • OLG Köln, 12.09.1997 - 16 Wx 223/97

    Keine Beschwerde gegen eine beantragte Protokollberichtigung im WEG -Verfahren

    Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Protokollberichtigung ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Überprüfung erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist, und wenn nicht das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; OLG München OLGZ 1980, 465, 466; Zöller/Stöber, § 164 ZPO Rn. 11, jew.m.w.N.).
  • LG Göttingen, 04.11.2002 - 6 T 45/02

    Anfechtbarkeit; außerordentliche Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Beschwerderecht;

    Da das Amtsgericht auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch, nämlich den Antrag auf Berichtigung des Protokolls, zurückgewiesen hat, ist eine sofortige Beschwerde auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig(ebenso: OLG München, OLGZ 80, 465, 466; OLG Koblenz, MDR 86, 593; LAG Hamm, MDR 88, 172).
  • LG München II, 06.07.2023 - 7 T 2156/23

    Protokollberichtigung, Sofortige Beschwerde, Rechtspflegergesetz,

    Eine Beschwerde ist gegen die Protokollberichtigung bzw. deren Ablehnung grundsätzlich nicht zulässig, weil dem übergeordneten Gericht mangels Teilnahme an dem Termin eine Überprüfung des Protokollinhalts nicht möglich ist; eine Einschränkung dieses Grundsatzes und somit eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die beantragte Protokollberichtigung als unzulässig abgelehnt wird oder ein Unzuständiger entschieden hat (Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 78, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 09.10.1980, Az. 25 W 1709/80, OLGZ 1980, 465 (466); Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 78, Rn. 3; Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 78 ZVG, Rn. 8 und 9).
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