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   OLG Frankfurt, 08.07.1981 - 17 U 178/80   

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OLG Frankfurt, 08.07.1981 - 17 U 178/80 (https://dejure.org/1981,13335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.07.1981 - 17 U 178/80 (https://dejure.org/1981,13335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juli 1981 - 17 U 178/80 (https://dejure.org/1981,13335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 848
  • VersR 1983, 89
  • OLGZ 1982, 352
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 55/15

    Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem

    Da eine Grenzwand die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich - im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau - keine Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB; infolgedessen ist ihr Eigentümer im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gemäß § 922 Satz 3 BGB verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528, 1529; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 8; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rn. 6 f.; insoweit unzutreffend OLG Frankfurt, MDR 1982, 848; OLG Koblenz, OLGR 2000, 304 ff.).
  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 171/09

    Abriss eines Gebäudes entlang der Grenze benachbarter Grundstücke: Anspruch des

    Anders ist es, wenn es sich wie hier bei der Mauer, um deren Schutz es geht, nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt (a.M. OLG Frankfurt MDR 1982, 848).
  • OLG Naumburg, 23.12.2010 - 2 U 79/10

    Nachbarrecht: Ansprüche eines Grundstücksnachbarn bei Abbruch eines Gebäudes

    Auch eine entsprechende Anwendung des § 922 BGB auf Nachbarwände in geschlossener Bebauung kommt nicht in Betracht (entgegen OLG Frankfurt, 8. Juli 1981, 17 U 178/80, MDR 1982, 848).(Rn.34) (Rn.37).

    Soweit die Klägerin sich für die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil v. 08.07.1981, 17 U 178/80 - MDR 1982, 848) beruft, folgt der erkennende Senat der darin geäußerten Rechtsansicht nicht.

  • OLG Hamm, 12.02.2015 - 5 U 68/14

    Schadensersatzansprüche eines Grundstückseigentümers wegen Schäden aufgrund

    Eine analoge Anwendung des § 922 Satz 3 BGB scheint das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 08.07.1981, Az.: 17 U 178/80 (OLGZ 1982, 352, recherchiert über juris), zu bejahen.
  • OLG Hamburg, 05.09.2014 - 9 U 121/13

    Haus abgerissen: Keine Haftung für Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude!

    Soweit das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1981 - 17 U 178/80 - die Auffassung vertreten hat, dass derjenige, der sein in einer geschlossenen Häuserzeile stehendes Gebäude abbricht, verpflichtet ist, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen und dass dies auch dann gilt, wenn die durch den Abbruch freigelegte Grenzwand im Alleineigentum des abreißenden Eigentümers stand, folgt auch hieraus nichts zu Gunsten der Klägerin.
  • OLG Koblenz, 11.01.2000 - 1 U 1545/98

    Schadensersatzpflicht des Nachbarn wegen Beseitigung einer gemeinsamen Grenzwand

    Ebenso anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass es einen unerlaubten Eingriff in eine Grenzeinrichtung gemäß § 922 Satz 3 BGB darstellt, wenn ein Eigentümer in eine halbscheidige gemeinsame Giebelmauer durch Abriss seines Hauses, das an ein anderes angebaut ist, eingreift, so dass er in diesem Fall grundsätzlich für die Kosten einer dadurch nötig gewordenen Außenisolierung der Mauer aufzukommen hat (BGH NJW 1981, 866; OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 352 und Korbion in Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB Teile A und B, 13. Aufl. 1996, Rdz. 213 zu § 10 Nr. 3 Teil B, 5.1646 f m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2010 - 4 U 29/10

    Nachbarrecht: Abriss eines Hauses; Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten zum

    2. Die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand stellt sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht (entgegen OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 17 U 178/80, 08.07.1981).
  • OLG Köln, 14.01.1987 - 2 U 69/86

    Hauseigentümer; Haftung; Nachbarhaus; Abriß; Giebelwand; Revision

    Gegen das Urteil des OLG Frankfurt (OLGZ 1982, 352) war Revision eingelegt worden, wie sich aus der Anmerkung der Schriftleitung (S. 356) ergibt.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2001 - 22 U 10/01

    Feuchtigkeitsschäden an Grenzwand - Grenzeinrichtung - Kriegslücke

    Eine Verantwortung der Beklagten für den Zustand der Grenzwand ergibt sich auch nicht bei Anwendung der vom OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 08.07.1981 (OLGZ 1982, 352, 354 ff.) entwickelten Grundsätze.
  • LG Itzehoe, 09.06.2010 - 6 O 345/09

    Schadensersatz- und/oder Ausgleichsanspruch des Grundstücksnachbarn:

    Soweit für das Gericht ersichtlich, hat lediglich das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 08. Juli 1981, MDR 1982, 848 den Standpunkt vertreten, dass jeder Abbruch eines Gebäudes in einer geschlossen Häuserzeile dazu führt, dass der sein Haus abreißende Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen.
  • LG Flensburg, 10.10.2006 - 1 S 46/06

    Nachbarrecht: Unterlassung der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch

  • OLG Köln, 03.03.1997 - 27 W 2/97
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