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   OLG Hamm, 12.11.1982 - 26 W 19/82   

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OLG Hamm, 12.11.1982 - 26 W 19/82 (https://dejure.org/1982,2355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.1982 - 26 W 19/82 (https://dejure.org/1982,2355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. November 1982 - 26 W 19/82 (https://dejure.org/1982,2355)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 410
  • OLGZ 1983, 89
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04

    Abgrenzung zwischen Protokollberichtigungsantrag und Protokollaufnahmeantrag

    Die Einfügung von Erklärungen in das Protokoll, die in der Sitzung nicht vorgelesen und von den Parteien von den Parteien nicht genehmigt worden sind, ist nur dann unzulässig, wenn es sich um den Text eines Prozeßvergleichs handelt (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 410; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., Rz. 5).
  • LAG Köln, 15.05.2008 - 9 Ta 91/08

    Sofortige Beschwerde - gerichtlicher Vergleich - Protokollberichtigung

    Eine sofortige Beschwerde wird allerdings in der Literatur unter Verweis auf frühere Rechtsprechung für statthaft gehalten, wenn ein Vergleich berichtigt wird, obwohl der berichtigte Wortlaut nicht vorgelesen und genehmigt wurde, also durch den Vermerk "v.u.g." nicht gedeckt ist (vgl. Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 28. Auflage, § 165 Rdn. 4 unter Hinweis auf OLG Hamm MDR 83, S. 410; Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 164 Rdn. 11; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 165 Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2005 - 23 U 17/05

    Umfang der Pflicht zur Prüfung der Rechtslage durch einen Steuerberater bei

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, den die Kläger im Schriftsatz vom 4.5.2005 unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm (MDR 1983, 410) erwähnen, in dem nachträglich ein Vergleichsprotokoll berichtigt wurde, bei dem mit dem abschließenden Vermerk "vorgelesen und genehmigt" auch die Vollständigkeit bestätigt wurde.
  • LG Göttingen, 04.11.2002 - 6 T 45/02

    Anfechtbarkeit; außerordentliche Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Beschwerderecht;

    Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt bei besonders groben Verfahrensverstößen auch die Anfechtbarkeit des eine Protokollberichtigung aussprechenden Beschlusses zugelassen worden (für den Fall der Entscheidung durch hierzu nicht berufene Personen: LAG Hamm, a.a.O.; LG Frankfurt am Main, Juristisches Büro 1993, 744, 745; OLG Hamm, MDR 1983, 410; ebenso OLG Frankfurt, MDR 1986, 152 für den Fall der unzulässigen Berichtigung eines protokollierten Vergleichs; OLG Celle MDR 1961, 1021).

    Die Berichtigung von Rechen- und Kalkulationsfehlern soll nur dann nicht zulässig sein, wenn es sich um den Wortlaut eines protokollierten, vorgelesenen und von den Parteien genehmigten Vergleichs handelt (OLG Hamm, MDR 1983, 410; OLG Frankfurt, MDR 1986, 153); in einem solchen Fall kommt es entscheidend darauf an, welcher Text vorgelesen und genehmigt wurde: würde ein solcher Vergleichstext wegen eines Rechenfehlers berichtigt, würde das Protokoll insoweit unrichtig werden als nunmehr beurkundet wird, der Vergleich sei mit dem berichtigten Inhalt vorgelesen und genehmigt worden, was tatsächlich nicht zutrifft.

  • VerfGH Bayern, 06.10.2004 - 33-VI-03

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Berichtigung eines Prozessvergleiches ;

    Aber auch soweit entgegen herrschender Meinung die analoge Anwendung von § 319 ZPO auf Prozessvergleiche bejaht wird (OLG Hamm, MDR 1983, 410; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 62. Aufl. 2002, RdNr. 3 zu § 319), besteht Einigkeit dahin, dass ein allseits unerkannt gebliebener Rechenfehler, der einem vorgelesenen und von den Parteien genehmigten Vergleich zugrunde liegt, nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, wenn der Parteiwille im Übrigen ordnungsgemäß protokolliert wurde.
  • OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 13 W 49/03

    Berichtigung eines protokollierten Prozessvergleichs: Statthaftigkeit der

    Das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1983, 410) hatte das zugelassen im Falle einer unzulässigen Berichtigung.
  • BFH, 06.10.1993 - II B 113/93

    Berschwerdemöglichkeiten gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

    Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung stets unzulässig ist (so z.B. BFH-Beschluß vom 17. März 1977 IV B 51/76, nicht veröffentlicht; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 11. Dezember 1964 1 AZR 55/64, BAGE 17, 21, 25; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 14. Juli 1981 6 CB 77.79, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1981, 840; Holtgrave, Der Betrieb - DB - 1975, 821, 824; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 94, Rdnr. 21; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 94 FGO Rdnr. 20) oder ob sie ausnahmsweise zulässig ist, soweit der Beteiligte nicht die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls rügt, sondern geltend macht, die Berichtigung sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt oder von hierzu Unbefugten vorgenommen worden oder die Berichtigung bzw. die Ablehnung leide an sonstigen Verfahrensmängeln (Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Hamm vom 12. November 1982 26 W 19/82, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1983, 410; Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1981 3 C 81 A 1000, DÖV 1981, 766; Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 18. Aufl., § 164 Rdnr. 11; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 9; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 94 FGO, Erläuterungen zu § 164 ZPO).
  • LAG Nürnberg, 24.04.1995 - 7 Ta 75/95

    Berichtigung des Passivrubrums bei Scheitern einer Vor-GmbH

    Diese Vorschrift regelt zwar expressis verbis nur die Berichtigung eines Urteils, ist aber auf das Protokoll sinngemäß anwendbar (Baumbach u.a., ZPO -Komm., 53. Aufl., Anm. 2 zu § 319; LAG Hamm, MDR 83, 410).
  • BFH, 23.11.1988 - X B 1/88

    Unzulässigkeit einer Beschwerde, mit der eine inhaltliche Berichtigung des

    Dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung stets unzulässig ist (so z. B. BFH-Beschluß vom 17. März 1977 IV B 51/76, nicht veröffentlicht - NV - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 11. Dezember 1964 1 AZR 55/64, BAGE 17, 21, 25; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 14. Juli 1981 6 CB 77.79, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1981, 840; Redeker / von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., 1988, § 105 Anm. 12; Holtgrave, Der Betrieb - DB - 1975, 821, 824; Eyermann /Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., 1988, § 105 Anm. 7) oder ob sie ausnahmsweise zulässig ist, soweit der Beteiligte nicht die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls rügt, sondern geltend macht, die Berichtigung sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt oder von hierzu Unbefugten vorgenommen worden (Baumbach / Lauterbach / Hartmann / Albers, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., 1988, § 164 Anm. 4; Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 15. Aufl., 1987, § 164 Anm. 12; Kleinknecht / Meyer, Strafprozeßordnung, Kommentar, 38. Aufl., 1987, § 271 Rdnr. 10; Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Hamm vom 12. November 1982 26 W 19/82, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1983, 410; Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1981 3 C 81 A 1000, DÖV 1981, 766).
  • LSG Bayern, 25.06.2001 - L 15 B 104/01

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Berichtigung eines

    Eine Berichtigung eines mit "v.u.g." abschließenden Vergleichstextes ist unzulässig, wenn davon auszugehen ist, dass der neue Text tatsächlich den Parteien nicht vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.1982, MDR 1983, 410).
  • LAG Hessen, 12.05.1989 - 15 Ta 124/89

    Grundsätzliche Unanfechtbarkeit eines Beschlusses zur Berichtigung eines

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