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   OLG Hamm, 29.08.1984 - 15 W 298/82   

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https://dejure.org/1984,4364
OLG Hamm, 29.08.1984 - 15 W 298/82 (https://dejure.org/1984,4364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.1984 - 15 W 298/82 (https://dejure.org/1984,4364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 1984 - 15 W 298/82 (https://dejure.org/1984,4364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 324
  • DNotZ 1985, 442 (Ls.)
  • OLGZ 1985, 12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 25.11.1975 - 15 W 314/75
    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.1984 - 15 W 298/82
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß auch der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung auf der Grundlage des § 242 BGB gegebenenfalls eingeschränkt werden muß oder ganz entfallen kann (vgl. Beschlüsse vom 25.11.1975, abgedruckt in OLGZ 76, 61 sowie 22.8. 1983 - 15 W 170/83 -).
  • OLG Hamm, 06.04.1978 - 15 W 117/76
    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.1984 - 15 W 298/82
    Jedoch ist die Kostenentscheidung, anders als im Zivilprozeß, nicht starr erfolgsbezogen an den Verfahrensausgang gebunden; sie gibt vielmehr Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände, z.B. der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Art der Verfahrensführung usw. (allgemeine Ansicht und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. OLGZ 1978, 292; Weitnauer, § 47 WEG, Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 20 W 71/01

    Wohnungseigentum: Maß des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums durch die

    Dieses Recht kann in der Regel auch dauerhaft nur durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 13 Rz. 7; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 13 Rz. 43; OLG Hamm OLGZ 1985, 12, 14).

    Aus diesem Grund steht auch grundsätzlich die Geltendmachung des Anspruchs auf Mitgebrauch unter den Schranken von Treu und Glauben, § 242 BGB, und kann dadurch eingeschränkt sein (OLG Hamm OLGZ 1985, 12, 15; vgl. auch Senat FGPrax 1997, 215).

  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97

    Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem nur durch eine im Sondereigentum

    Ob die Antragsgegnerinnen, falls sie in diesem Rahmen die Benutzung des Spitzbodens als Speicher weiter in Anspruch nehmen, dem Antragsteller hierfür nach Treu und Glauben eine Entschädigung zu leisten haben (die auch in Form der Kompensation durch Einräumung der Benutzung des gesamten Abstellraumes im Treppenhaus erfolgen könnte; vgl. zur Annahme einer Entschädigungspflicht OLG Hamm, OLGZ 85, 12, 15), braucht durch den Senat mangels entsprechender Antragstellung nicht entschieden zu werden.
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