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   OLG Stuttgart, 28.05.1985 - 8 W 601/84   

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OLG Stuttgart, 28.05.1985 - 8 W 601/84 (https://dejure.org/1985,9757)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.1985 - 8 W 601/84 (https://dejure.org/1985,9757)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 1985 - 8 W 601/84 (https://dejure.org/1985,9757)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1985, 395
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 05.12.1998 - 15 W 364/98

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer in einem Verfahren nach dem

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  • OLG Hamm, 03.12.2002 - 15 W 340/02

    Zum Begriff des werdenden Wohnungseigentümers

    Die abweichende Auffassung des OLG Stuttgart (OLGZ 1985, 395, 396), im Falle einer einseitigen Erledigung der Hauptsache habe das Gericht zu prüfen, ob der Anspruch von Anfang an unbegründet war, gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
  • OLG Köln, 12.12.2001 - 2 Wx 62/01

    Amtslöschung eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses; Erledigung der

    Nur insoweit hat es nicht nachzuprüfen, ob eine Erledigung materiell eingetreten ist und darf auch keine Sachentscheidung mehr treffen (BayObLGZ 1978, 243 [246]; BayObLGZ 1989, 75 [77]; OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 74; OLG Stuttgart, OLGZ 1985, 395 [396]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdnr. 91 mit weiteren Nachweisen in FN. 376; Jansen, 2. Auflage 1969, § 19 FGG Rdnr. 36).
  • OLG Hamm, 13.03.2006 - 15 W 469/05

    Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung

    Um eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG handelt es sich nach gefestigter Auffassung, wenn das Gericht nach einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers über die Feststellung der Erledigung der Hauptsache entscheidet (vgl. BayObLGZ 1979, 117, 120; NJWE- Mietrecht 1997, 14; NZM 1998, 488; ZMR 2002, 949; OLG Stuttgart OLGZ 1985, 395; Senat FGPrax 1999, 48, 49).
  • BayObLG, 11.02.1988 - BReg. 2 Z 88/87

    Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt

    Bei der Feststellung des Amtsgerichts, daß in Bezug auf die Berechnung der Wohngeldvorauszahlungspauschalen und die Erstellung des Wirtschaftsplans 1985 die Hauptsache erledigt ist, handelt es sich um eine Entscheidung in der Hauptsache, da keine Erledigterklärungen abgegeben werden sind (BGHZ 37, 137/142; Senatsbeschluß vom 19.11.1987 BReg. 2 Z 130/87; OLG Karlsruhe Die Justiz 1980, 22; OLG Stuttgart OLGZ 1985, 395; Demharter ZMR 1987, 201/203).
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