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   OLG Stuttgart, 25.11.1985 - 8 W 424/84   

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https://dejure.org/1985,6381
OLG Stuttgart, 25.11.1985 - 8 W 424/84 (https://dejure.org/1985,6381)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.1985 - 8 W 424/84 (https://dejure.org/1985,6381)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. November 1985 - 8 W 424/84 (https://dejure.org/1985,6381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überzahlung von Verwaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kosten der Verwaltung als im Wohneigentumsrechtsstreit erstattungspflichtige Kosten des Rechtsstreits

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart - 31 GR 3566/83
  • LG Stuttgart - 2 T 17/84
  • OLG Stuttgart, 25.11.1985 - 8 W 424/84

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 379
  • OLGZ 1986, 32
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 44/82

    Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.1985 - 8 W 424/84
    Richtig ist zwar, daß einem Anspruch aus § 16 Abs. 2 und 4 WEG je nach Sachlage - etwa bei mißbräuchlicher, querulatorischer Wiederholung von Entziehungsklagen - auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann (BayObLGZ 1983, 109, 113).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93

    Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Rechtsstreits auf

    Für den Fall, daß die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. = WM 1986, 152).

    Für den Fall, daß - wie hier - die Entziehungsklage erfolglos war, besagt die Regelung, daß die Prozeßkosten von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen sind (vgl. BayObLGZ 1983, 109ff.; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32ff. (=WM 1986, 152)).

    Dies ist aber insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unschädlich, weil auch in der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 4 WEG anerkannt ist, daß nach § 242 BGB eine Korrektur der Kostenhaftung nach § 16 Abs. 4 WEG stattfinden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 109, 113; OLG Stuttgart in OLGZ 1986, 32, 34 (=WM 1986, 152)).

  • BayObLG, 31.01.1992 - BReg. 2 Z 143/91

    Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine Sonderumlage ohne Angabe eines

    Auch hier darf der betroffene Wohnungseigentümer nicht an der Abstimmung gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 WEG teilnehmen (BayObLG aaO; Weitnauer WEG § 18 Rn. 8); auch hier wird er gemäß § 16 Abs. 2 WEG mit den anteiligen Verfahrenskosten belastet, selbst wenn er in dem »Abmeierungsprozeß« gewinnt (OLG Karlsruhe Justiz 1983, 416; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32/33; Weitnauer Rn. 45, Palandt/Bassenge Rn. 8, jeweils zu § 16 WEG ).

    Ob der im Zivilprozeß obsiegende Wohnungseigentümer aufgrund seines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis auch Erstattung der Kosten verlangen kann, mit denen er zuvor im Innenverhältnis gemäß § 16 Abs. 2 WEG belastet worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden (bejahend Weitnauer § 16 Rn. 45; Merle WE 1991, 4/6; verneinend OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32/33).

  • OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche

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  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 15 W 109/04

    Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger

    Dementsprechend kann jeder Wohnungseigentümer, der eine im Außenverhältnis bestehende Verbindlichkeit erfüllt, die übrigen Miteigentümer auf Ausgleich im Umfang des von ihnen jeweils gem. dem Kostenverteilungsschlüssel zu tragenden Anteils in Anspruch nehmen (BGH NJW 1985, 912; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32; KG a.a.O.; OLG Köln NZM 1999, 972).
  • OLG Köln, 26.05.1999 - 16 Wx 55/99

    Befriedigung aus gemeinschaftlichen Mitteln nach Tilgung einer Verbindlichkeit

    Ein solcher Rückgriffsanspruch kann ihm auch unmittelbar gegen den oder die anderen Wohnungseigentümer in Höhe deren Anteils zustehen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32, 34; OLG Hamm WE 1993, 110, 111; BayObLG WE 1995, 243, 244).
  • OLG Hamm, 07.12.1992 - 15 W 240/91

    Kosten, die durch Instandhaltung und Instandsetzung entstehen; Zahlungsanspruch

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  • LG Saarbrücken, 13.04.2010 - 5 T 303/09

    Wohnungseigentumssache: Haftung von Bruchteilseigentümern für Wohngeldforderungen

    Für den Wohngeldrückstand haften die Antragsgegnerinnen - unbeschadet des Umstandes, dass sie Miteigentümerinnen jeweils zur Hälfte der Eigentumswohnung Nr. ... sind - als Gesamtschuldnerinnen gemäß § 421 BGB (ebenso: BayObLG MDR 1979, 584; OLG Stuttgart, OLGZ 1986, 32, 35; Bärmann/Becker, WEG, 10. Auflage, § 16 WEG Rn. 163; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Auflage, § 16 WEG Rn. 37).
  • BayObLG, 15.06.1994 - 2Z BR 31/94

    Zuvielzahlung von Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

    Dieser Anspruch kann seine Grundlage in § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2 , Abs. 3 WEG , §§ 683, 684, 748 BGB haben (vgl. BGH NJW 1985, 912 ; BayObLG WE 1990, 146; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32; OLG Hamm WE 1993, 110).
  • LG Karlsruhe, 31.03.1998 - O 179/96
    So z.B. auch die herrschende Auffassung bei Rechtsstreitigkeiten gem. § 18 WEG innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. BayObLGZ 1983 S. 103; OLG Stuttgart, OLGZ 1986 S. 32 = NJW-RR 1996 S. 379; Bärmann/Pick/Merle , WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 62 - im Unterschied zu Verfahren gem. § 43 WEG, vgl. § 16 Abs. 5 WEG.
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