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   OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86   

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https://dejure.org/1986,2744
OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86 (https://dejure.org/1986,2744)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.04.1986 - 4 W 30/86 (https://dejure.org/1986,2744)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. April 1986 - 4 W 30/86 (https://dejure.org/1986,2744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wohnungseigentümer; Eigentümerversammlung; Kabelfernsehen; Breitbandkabelnetz; Gemeinschaftsantenne; Antenne; Abstimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Eigentümerversammlung; Kabelfernsehen; Breitbandkabelnetz; Gemeinschaftsantenne; Antenne; Abstimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim - 5 T 570/85
  • OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1271
  • OLGZ 1986, 397
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 11.12.1980 - BReg. 2 Z 74/79

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Beschluß; Instandhaltung; Instandsetzung;

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Derartige Maßnahmen der Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer zu unterwerfen, geht vor allem deshalb zu weit, weil - nach geltendem Recht - der Käufer einer Eigentumswohnung darauf vertrauen kann und muß, nur in begrenztem Umfang mit Kosten für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung belastet zu werden (vgl. Müller a.a.O. RdNr. 468 gegen Wellkamp NJW 1985, 1686); die Risiken, die anderenfalls auf den Käufer einer Eigentumswohnung zukämen, würden ihm auch über § 16 Abs. 3 2. Halbsatz WEG nicht voll abgenommen werden (siehe etwa BayObLG NJW 1981, 690, 691).
  • OLG Schleswig, 20.11.1980 - 3 W 72/80
    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Es wäre für die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die einen Kabelanschluß wünschen, nicht von vornherein unzumutbar, die Umrüstungs- und Anschlußkosten für die widersprechenden Wohnungseigentümer mitzuübernehmen (unter Umständen mit der Möglichkeit einer späteren Umlage wegen ersparter Wartungskosten für die bisherige Gemeinschaftsantenne, vgl. BayObLG NJW 1981, 691 a.E.), wenn sie sich nicht entschließen wollen, sich einzeln ohne die widersprechenden Wohnungseigentümer an das Breitbandkabelnetz anzuschließen.
  • AG München, 28.12.1984 - UR II 16/84

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentümerversammlung; Teilungserklärung;

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Zusammenfassend schließt sich der Senat der auch in der Literatur und in den bisher ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorherrschenden Ansicht an, daß der Ersatz einer Gemeinschaftsantennenanlage durch den Anschluß an das "Kabelfernsehen" als grundsätzliche Neuerung eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (Bielefeld a.a.O. S. 235; ders. DWE 1985, 4, 10; Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 1 e aa; Bärmann/Pick, WEG-Kurzkomm. 11. Aufl. § 22 I 2; Müller a.a.O. RdNr. 577; AG Neustadt NJW 1983, 2949; LG Würzburg NJW 1986, 66 [LG Würzburg 31.07.1985 - 3 T 1952/84] ; im Ergebnis ähnlich, wenn auch mit anderer - bedenklicher - Begründung AG München WuM 1985, 97 [AG München 28.12.1984 - UR II 16/84] ; a.A. AG Hannover WuM 1986, 23 [AG Hannover 03.09.1985 - 86 II 85/85] ; AG Springe DWW 1985, 289).
  • AG Hannover, 03.09.1985 - 86 II 85/85
    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Zusammenfassend schließt sich der Senat der auch in der Literatur und in den bisher ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorherrschenden Ansicht an, daß der Ersatz einer Gemeinschaftsantennenanlage durch den Anschluß an das "Kabelfernsehen" als grundsätzliche Neuerung eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (Bielefeld a.a.O. S. 235; ders. DWE 1985, 4, 10; Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 1 e aa; Bärmann/Pick, WEG-Kurzkomm. 11. Aufl. § 22 I 2; Müller a.a.O. RdNr. 577; AG Neustadt NJW 1983, 2949; LG Würzburg NJW 1986, 66 [LG Würzburg 31.07.1985 - 3 T 1952/84] ; im Ergebnis ähnlich, wenn auch mit anderer - bedenklicher - Begründung AG München WuM 1985, 97 [AG München 28.12.1984 - UR II 16/84] ; a.A. AG Hannover WuM 1986, 23 [AG Hannover 03.09.1985 - 86 II 85/85] ; AG Springe DWW 1985, 289).
  • AG Neustadt/Weinstraße, 06.10.1983 - UR II 151/83
    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Zusammenfassend schließt sich der Senat der auch in der Literatur und in den bisher ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorherrschenden Ansicht an, daß der Ersatz einer Gemeinschaftsantennenanlage durch den Anschluß an das "Kabelfernsehen" als grundsätzliche Neuerung eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (Bielefeld a.a.O. S. 235; ders. DWE 1985, 4, 10; Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 1 e aa; Bärmann/Pick, WEG-Kurzkomm. 11. Aufl. § 22 I 2; Müller a.a.O. RdNr. 577; AG Neustadt NJW 1983, 2949; LG Würzburg NJW 1986, 66 [LG Würzburg 31.07.1985 - 3 T 1952/84] ; im Ergebnis ähnlich, wenn auch mit anderer - bedenklicher - Begründung AG München WuM 1985, 97 [AG München 28.12.1984 - UR II 16/84] ; a.A. AG Hannover WuM 1986, 23 [AG Hannover 03.09.1985 - 86 II 85/85] ; AG Springe DWW 1985, 289).
  • LG Würzburg, 31.07.1985 - 3 T 1952/84
    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Zusammenfassend schließt sich der Senat der auch in der Literatur und in den bisher ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorherrschenden Ansicht an, daß der Ersatz einer Gemeinschaftsantennenanlage durch den Anschluß an das "Kabelfernsehen" als grundsätzliche Neuerung eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (Bielefeld a.a.O. S. 235; ders. DWE 1985, 4, 10; Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 1 e aa; Bärmann/Pick, WEG-Kurzkomm. 11. Aufl. § 22 I 2; Müller a.a.O. RdNr. 577; AG Neustadt NJW 1983, 2949; LG Würzburg NJW 1986, 66 [LG Würzburg 31.07.1985 - 3 T 1952/84] ; im Ergebnis ähnlich, wenn auch mit anderer - bedenklicher - Begründung AG München WuM 1985, 97 [AG München 28.12.1984 - UR II 16/84] ; a.A. AG Hannover WuM 1986, 23 [AG Hannover 03.09.1985 - 86 II 85/85] ; AG Springe DWW 1985, 289).
  • KG, 27.06.1985 - 8 REMiet 874/85

    Wohnungseigentum; Kabelanschluß; Breitbandkabelnetz; Gemeinschaftsantenne;

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.1986 - 4 W 30/86
    Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut und Sinn des § 22 Satz 1 WEG selbst bei äußerster extensiver Auslegung - im Spannungsfeld zu § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG - die Schwelle bloßer Instandhaltung/Instandsetzung überschritten, wenn es nur darum geht, den Standard an Mietkomfort der zur Wohnanlage gehörenden Wohnungen dem jeweiligen technischen Fortschritt oder sonstigen Entwicklungen anzupassen, um damit insbesondere auch fortlaufend Vermietbarkeit und Mietniveau, also Rentabilität zu erhalten (etwa im Sinne einer Wohnwertverbesserung gemäß § 541 b BGB ; dazu KG NJW 1985, 2031).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

    2 Z 33/91">NJW-RR 1992, 81, 83; NZM 1998, 817; OLG Hamm, OLGZ 1982, 260, 262; OLG Celle, OLGZ 1986, 397, 400; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 130, § 22 Rdn. 18; Weitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 31; ders., PiG 48, 41, 46; Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 176).
  • OLG Hamburg, 14.01.1991 - 2 W 54/89

    Wohnungseigentum: Stimmenmehrheit bei Beschluß über eine Maßnahme der

    Zwar handelte es sich bei dem den Gegenstand des Beschlusses bildenden Anschluss an das Kabelfernsehen um eine bauliche Veränderung im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271 ; OLG Oldenburg, WuM 1989, 346 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1041; BayObLGZ 1989, 465 f.).

    Dazu gehören bei Mängeln, die von Anfang an vorhanden sind, auch die erstmalige Herstellung eines einwandfreien Zustands (OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271 f.) und Modernisierungen, wenn sie sich als sinnvolle Maßnahme aufgrund der technischen Entwicklung geradezu aufdrängen (OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271 f.; OLG Oldenburg, WuM 1989, 346 ; vgl. auch BayOblGZ 88, 271 zur Umstellung einer Heizungsanlage; Weitnauer, WEG , 7. Aufl., § 21 Rdn. 15 f.).

    Für den Anschluss an das Kabelfernsehen, das zumindest bei der Beschlussfassung im Jahr 1986 noch nicht zum allgemein üblichen Wohnkomfort gehörte (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1041; BayObLGZ 1989, 465 noch für Beschlüsse aus dem Jahr 1988), kommt dies in Betracht, wenn die bisherige Gemeinschaftsantennenanlage für die Gewährleistung eines brauchbaren Fernsehempfangs nicht ausreicht, mag dies auch anfänglich mangels anderer technischer Möglichkeiten hinzunehmen gewesen sein und deshalb ein Mangel im Sinne des Kaufrechts nicht vorgelegen habe, wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271 f.; WuM 1987, 97 f.).

    Beruht der unzureichende Empfang auf behebbaren Mängeln der Gemeinschaftsantennenanlage, so wird im Allgemeinen erst eine Abwägung zwischen den Kosten der für die Wiedergewinnung guter Empfangsbedingungen erforderlichen Arbeiten und den bei einem Anschluss an das Kabelfernsehen entstehenden Kosten ergeben, ob ein solcher Anschluss sich im Rahmen ordnungsmäßiger Instandsetzung hält (OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271 f.; OLG Oldenburg, WuM 1989, 346 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1041).

    Im Übrigen müssen in diesem Zusammenhang auch die erheblichen Vorteile berücksichtigt werden, die der Anschluss an das Kabelfernsehen für den Empfang von Fernseh- und Rundfunksendungen mit sich bringt (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1041 f.; BayObLGZ 89, 465/469; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, Rdn. 579, auch zur Bedeutung des Wegfalls von Möglichkeiten des Rundfunkempfangs mittels der bisherigen Gemeinschaftsantennenanlage).

  • BayObLG, 14.12.1989 - BReg. 1b Z 36/88

    Kabelanschluß: Zustimmung aller Wohnungseigentümer?

    Dies entspricht der Rechtsprechung jener Oberlandesgerichte, die bisher über diese Frage entschieden haben (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1041; OLG Oldenburg, WuM 1989, 346, 347; OLG Celle, WuM 1988, 415; NJW-RR 1986, 1271, 1272).

    Eine Einschränkung des Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfangs kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der UKW- und Mittelwellenempfang im üblichen Umfang auch ohne eine Gemeinschaftsantennenanlage möglich ist und nur wenige Anlagen für den Empfang von Lang- und Mittelwelle und fast keine für den Empfang von Kurzwelle ausreichend ausgelegt sind (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1986, 1271, 1273; Florian, aaO., jeweils m.w.N.).

  • KG, 04.11.1991 - 24 W 6716/90

    Umrüstung einer Antennenanlage auf einen Breitbandkabelanschluß in

    3 Z 78/89">NJW-RR 1990, 330 = WE 1991, 161; OLG Hamburg WE 1991, 194, 195; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1041; OLG Celle WuM 1988, 415 und NJW-RR 1986, 1271 , jeweils mit weiteren Rechtssprechungshinweisen).

    Insofern unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Fall grundsätzlich von den Fällen, wo die Wohnungseigentümergemeinschaft eine solche Einschränkung der Kostentragungspflicht nicht beschlossen hatte (s. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1041; OLG Celle NJW-RR 1986, 1271 ).

  • OLG Oldenburg, 18.01.1989 - 5 W 66/88

    Breitbandkabelnetz ; Deutsche Bundespost; Anschluß einer Eigentumswohnanlage;

    Der Anschluß einer Wohnanlage an das Kabelfernsehen bedarf als bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehht, grundsätzlich der Zustimmung aller Wohungseigentümer (vgl. OLG Celle WuM 1986, 224 f.).
  • OLG Celle, 11.01.1988 - 4 W 194/87

    Reperaturbedürftigkeit einer Gemeinschaftsantenne; Anschluß an das

    Die angefochtene Entscheidung steht insoweit in Übereinstimmung mit der vom Senat in seiner Entscheidung vom 5.4.1986 vertretenen Auffassung (4 W 30/86, Nds. Rpfl. 1986, 173), die - soweit ersichtlich - auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 13; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, S. 283).
  • BayObLG, 11.10.1991 - BReg. 2 Z 43/91

    Regelung des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost durch

    Die obergerichtliche Rechtsprechung und die Literatur legen das Gesetz dahin aus, daß der Ersatz einer herkömmlichen Gemeinschaftsantenne durch den Anschluß an das Breitbandkabel sich nur dann im Rahmen ordnungsmäßiger Instandsetzung hält, wenn die Gemeinschaftsantenne ohnehin von Grund auf erneuert werden muß oder wenn mit ihr infolge örtlicher Gegebenheiten ein einwandfreier Empfang der gängigen Hörfunk- und Fernsehprogramme nicht möglich ist (OLG Oldenburg und OLG Karlsruhe, jeweils aaO; OLG Celle NJW-RR 1986, 1271 ff. und WuM 1988, 415; OLG Hamburg WuM 1991, 311 f.; Weitnauer, Palandt/Bassenge und Soergel/Stürner jeweils aaO).
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