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   KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85   

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KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85 (https://dejure.org/1986,2600)
KG, Entscheidung vom 19.12.1986 - 1 W 5529/85 (https://dejure.org/1986,2600)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 1986 - 1 W 5529/85 (https://dejure.org/1986,2600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 331
  • DNotZ 1987, 577
  • OLGZ 1987, 273
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84

    Einseitiger Widerruf einer dem Notar erteilten Weisung

    Auszug aus KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85
    In derTatversç?"t dervom BGH angefUhrte Grundsatz, daB der Notar als Amtslrä"gervorsoå??ender Rechtspflege den Beteiligten eine Rechtsbetreuung gegen ihren Willen nicht aufzwingen darf, gerade in den Fallen der genannten und auch hier vorliegenden Art, weil das dem Wunsch eines Beteiligten entsprechende Innehalten mit dem weiteren Vollzug dazu fohrte, daB Geld beim Notar hinterlegt bliebe, womit dieser eine Rechtsbetreuung gegen den Willen des anderen Beteiligten fortsetzte (vgl. dazu Senat, a.a.O.. insoweit auch abgedr. in DNotZ 1985, 51 ).
  • BGH, 22.11.1977 - VI ZR 176/76

    Treugeber - Notar - Treuhandgeschäfte - Notarpflichten

    Auszug aus KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85
    In Ausnahmefç?½llen mag das anders zu beurteilen sein, etwadann, wenn der Notarwegen des inzwischen veå ichteten æ¥rdachts eines Betruges zu Lasten des Einzahlers AnlaB hè??ï¼?dessen Belange for gefahå et zu halten (BGH DNotZ 1978, 373, 374).
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85
    Das LO hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1)unter Hinweis auf die vom BGH BGHZ 76, 9äEUR DNotZ 1960, 265 , vertretene Auä»EURassung zurUckgewiesen, der Notar dUrfe den von mehreren Beteiligten erteilten Vollzugsauftrag grundsè¨?zlich nicht mehr ausfUhren, wenn der Auftrag von auch nur einem Beteiligten widerrufen worden ist.
  • LG Berlin, 09.08.1979 - 82 AR 520/78
    Auszug aus KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85
    Zu Unrecht hè? deshalb das LG (ebenso DNotZ 1981, 318 ) maBgeblich darauf abgestellt, ob die notarielle Urkunde eine ausdrUcklich als unwiderruflich bezeichnete Anweisung enthalt.
  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10

    Materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch i.R.e. Grundstückkaufvertrages bei

    (1) Dahingestellt bleiben kann, ob der Notar zur Auszahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, sobald das Grundstück an den Käufer übergeben und übereignet wurde, weil ab diesem Zeitpunkt dessen Sicherungsinteresse befriedigt sei (KG, NJW-RR 1988, 331; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647, 649), da der Beteiligte zu 1 noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
  • OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05

    Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages

    Der Notar müsste dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat FGPrax 2002, 83 m.w.N.).
  • KG, 18.09.2001 - 1 W 185/01

    Widerruflichkeit der Auszahlungsanweisungen mehrerer Verkäufer eines Grundstücks

    Enthält ein Grundstückskaufvertrag Weisungen der mehreren Verkäufer an den Notar betreffend die Auszahlung des zu hinterlegenden Kaufpreises im Verhältnis der Verkäufer untereinander, so sind diese Weisungen jedenfalls dann seitens einzelner Verkäufer widerruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich ausgestaltet sind (Abgrenzung zu Senat OLGZ 1987, 273).

    Der Senat hat in seinem vom Landgericht angeführten Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 W 7271/89 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 1960, 265) die Auffassung vertreten, dass übereinstimmende Weisungen betreffend die Auszahlung des vom Notar verwahrten Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag zwar im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als unwiderruflich grundsätzlich nicht einseitig widerruflich sind (vgl. dazu Senat OLGZ 1987, 273/275), nicht aber im Verhältnis der Verkäufer untereinander (ebenso später Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 21. September 1999 - 1 W 2680/99).

    Die Unwiderruflichkeit solcher Weisungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer folgt daraus, dass die Auszahlungsanweisung von den gegenläufige Sicherungsinteressen verfolgenden Vertragsparteien gemeinsam erteilt wird und ohne eine Bindung des Notars der Sicherungszweck der Weisung nicht erreicht werden könnte, mit der Einschaltung des Notars im Ergebnis eine von Einflussnahmen des Käufers unabhängige, der Zug-um-Zug-Abwicklung vergleichbare Vertragsabwicklung ohne risikobehaftete Vorleistung des Verkäufers zu erreichen (Senat OLGZ 1987, 273/275).

  • OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05

    Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in

    Es bedarf deshalb einer Vertragsgestaltung zur Absicherung beider Seiten gegen das Risiko, die eigene Leistung zu erbringen, ohne die Gegenleistung erlangen zu können (vgl. Senat, MittRhNotK 1997, 328; KG WM 1987, 548 [549]).
  • OLG Köln, 28.08.1996 - 2 Wx 37/95

    Getrennte Beurkundung von Auflassung und Eintragungsbewilligung

    Aufgabe der Vertragsgestaltung ist es deshalb hier, unter Einschaltung des Notars eine der Zug-um-Zug-Leistung entsprechende Absicherung beider Seiten gegen das Risiko zu erreichen, die eigene Leistung zu erbringen, ohne die versprochene Gegenleistung erlangen zu können (vgl. KG WM 1987, 548, 549 = DNotZ 1987, 577 ).

    Aufgabe der Vertragsgestaltung ist es deshalb hier, unter Einschaltung des Notars eine der Zug-um-ZugLeistung entsprechende Absicherung beider Seiten gegen das Risiko zu erreichen, die eigene Leistung zu erbringen, ohne die versprochene Gegenleistung erlangen zu können (vgl. KG WM 1987, 548, 549 = DNotZ 1987, 577 = MittRhNotK 1987, 135 ).

  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 16/97

    Beurkundung durch Auflassung

    Anders als bei beweglichen Sachen ist bei Grundstücken eine - den Verkäufer wie den Käufer gleichermaßen schützende Abwicklung des Kaufvertrages in der Weise, daß der Eigentumswechsel Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt, ausgeschlossen (vgl. nur Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte, 1989, S. 189), weil der Übergang des Eigentums bei Immobilien erst durch eine Handlung des Grundbuchamtes, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ( § 873 Abs. 1 BGB ) bewirkt wird und diese Handlung nicht in den Austausch von Leistung und Gegenleistung zwischen den Vertragsparteien eingebunden werden kann Aufgabe der Vertragsgestaltung ist es deshalb hier, unter Einschaltung des Notars eine der Zug-um-Zug-Leistung entsprechende Absicherung beider Seiten gegen das Risiko zu erreichen, die eigene Leistung zu erbringen, ohne die versprochene Gegenleistung erlangen zu können (vgl. KG WM 1987, 548, 549).
  • OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01

    Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung

    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl. NW 1996, 197; Weingärtner, a.a.O., Rdnr. 223).
  • KG, 10.07.2002 - 11 U 40/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtabsendung eines

    Die Unwiderruflichkeit ergibt sich auch ohne eine ausdrückliche Bezeichnung als solche aus dem Umstand, daß die Anweisung von den gegenläufige Sicherungsinteressen verfolgenden Vertragsparteien gemeinsam erteilt wird und ohne eine Bindung des Rechtsanwalts der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte (BGH DNotZ 1987, 577, 579).
  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99

    Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem

    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl NW 1996, 197; Weingärtner, aaO, Rdnr. 223).
  • OLG Schleswig, 26.09.1991 - 2 W 62/91

    Widerruf der Hinterlegungsanweisung

    Der Senat hält in Übereinstimmung mit der nunmehr wohl einhellig vertretenen Meinung (vgl. KG DNotZ 1987, 577 ; 1985, 51, 53; LG Lüneburg DNotZ 1989, 651 ; LG Braunschweig DNotZ 1983, 778; LG Berlin DNotZ 1981, 318 ; Brambring, DNotZ 1990, 614, 635 ff.; Zimmermann, DNotZ 1980, 467 ff.) an seiner schon mehrfach geäußerten Auffassung fest, daß im Grundsatz der Notar weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Weisung des Käufers oder Verkäufers zu beachten, anders über den hinterlegten Kaufpreis zu verfügen, als in der unwiderruflichen Hinterlegungsvereinbarung festgelegt.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87

    Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung

  • KG, 14.10.1997 - 1 W 5741/97

    Widerruf des Treuhandauftrages durch finanzierende Bank

  • LG Köln, 10.04.1987 - 87 T 9/87

    Abkürzung des Vornamens in Nachfolgevermerk zulässig

  • OLG Bremen, 22.04.1992 - 1 W 10/92

    Einseitiger Widerruf einer gemeinsam erteilten Hinterlegungsanweisung und

  • KG, 16.03.1999 - 1 W 6452/98

    Beschw erdeberechtigung des Pfändungsgläubigers im

  • OLG Hamm, 16.02.1994 - 15 W 228/98

    Einseitiger Widerruf der Hinterlegungsanweisung unter Berufung auf AGB-Verstoß im

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