Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 6 W 183/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 176
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestellung des Prozeßbevollmächtigten; Kenntnis der zustellenden Partei; Zustellung; Vorprozessuale anwaltliche Vertretung; Einreichung einer Schutzschrift
Papierfundstellen
- GRUR 1988, 80
- OLGZ 1988, 104
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 20.10.1983 - 2 U 102/83
Vollziehungszustellung bei Schutzschrift
Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 6 W 183/87
Denn eine vorprozessuale Vertretung impliziert noch nicht, daß diese auch für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Geltung haben soll, ihm also eine umfassende »Prozeßvollmacht« erteilt worden ist, es sei denn, der Bevollmächtigte gibt in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen, daß die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfaßt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 79,80). - OLG Frankfurt, 12.09.1985 - 6 U 84/85
Einstweilige Verfügung zur Unterlassung von Werbeanzeigen; Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 6 W 183/87
(c) »...Wie der Senat (OLGZ 1986, 120 f.) bereits ausgeführt hat, kommt es für die Frage, ob eine Zustellung nicht mehr an die Partei selbst, sondern an deren Bevollmächtigten auszuführen ist (§ 176 ZPO ), darauf an, ob die gegnerische Partei (hier die AntrSt.) kannte oder erkennen konnte, daß die Partei, der gegenüber die Zustellung zu bewirken war, einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte oder nicht.
- OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung
Sonst kann wirksam an den Antragsgegner selbst zugestellt werden (OLG Düsseldorf WRP 1982, 531; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 444).Die Einreichung einer Schutzschrift vom 23. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main durch die Rechtsanwälte Dr. J. und S. für die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin keine Kenntnis von der Bestellung von Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite und auch keinen Anlass zu Nachforschungen hierüber (vgl. KG OLGR 1999, 227; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Hamburg OLGR 1997, 263).
- OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 20 U 121/18 Er schließt sich vielmehr der Ansicht an, dass eine Partei, die eine Beschlussverfügung erlangt hat, in der eine Schutzschrift des Gegners erwähnt, ein Bevollmächtigter für den Gegner aber im Rubrum nicht aufgeführt ist, nicht verpflichtet ist, nachzuforschen, ob die Schutzschrift von einem Anwalt stammt, der sich in dieser ausdrücklich auch als Prozessbevollmächtigter bezeichnet hat (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1988, 104; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79 (81)).