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   OLG Hamm, 14.09.1988 - 15 W 385/88   

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OLG Hamm, 14.09.1988 - 15 W 385/88 (https://dejure.org/1988,3133)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.1988 - 15 W 385/88 (https://dejure.org/1988,3133)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 1988 - 15 W 385/88 (https://dejure.org/1988,3133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 161
  • FamRZ 1989, 542
  • Rpfleger 1989, 61
  • OLGZ 1989, 15
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 3 Wx 128/05

    Zur (ausnahmsweisen) Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen wegen unmittelbarer

    Hierbei hat sich die Kammer auf die Entscheidung des OLG Hamm -15 W 385/88 - vom 14.09.1988 (OLGZ 1989, 15) gestützt.

    Dies - und nicht erst die unmittelbare Auferlegung einer Handlungs- oder Duldungspflicht bzw. eine Androhung von Zwang (so OLG Hamm 15 W 385/88 vom 14.09.1988) - führt nach Auffassung des Senats wegen des bereits damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.

    Der Senat möchte hiernach dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen beschließen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des OLG Hamm -15 W 385/88 - vom 14.09.1988 (OLGZ 1989, 15) gehindert.

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Wx 128/05

    Beweisbeschluss betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Frage der

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben seien, der vorlegende Senat sich jedoch durch die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 385/88 vom 14. September 1988 (OLGZ 1989, 15) gehindert sehe, entsprechend zu beschließen.

    Hierbei hat sich die Kammer auf die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 385/88 - vom 14.09.1988 (OLGZ 1989, 15) gestützt.

    Dies - und nicht erst die unmittelbare Auferlegung einer Handlungs- oder Duldungspflicht bzw. eine Androhung von Zwang (so OLG Hamm 15 W 385/88 vom 14.09.1988) - führt nach Auffassung des Senats wegen des bereits damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06

    Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der medizinischen

    Ausreichenden Rechtsschutz erhält ein Beteiligter hier grundsätzlich durch die Möglichkeit, die Endentscheidung anzufechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch überprüfen zu lassen, ob die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen durch eine Zwischenentscheidung rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und FGPrax 1996, 58; OLG Hamm FamRZ 1989, 542, 543).
  • BGH, 29.09.2005 - V ZB 107/05

    Voraussetzungen einer Vorlage

    An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 1988, OLGZ 1989, 15 ff., gehindert.
  • KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01

    Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im

    Ob Anordnungen, die - wie hier - allein auf die psychiatrische Begutachtung eines Beteiligten zielen und keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise aussprechen, nach diesen Grundsätzen anfechtbar ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Die ganz überwiegende Meinung hält solche Anordnungen für unanfechtbar, weil die Rechte des Betroffenen durch sie noch nicht verletzt würden: Eine bloße Begutachtungsanordnung mache dem Betroffenen keinerlei bestimmtes Verhalten zur Pflicht, weil seine Mitwirkung an der Untersuchung nicht erzwungen werden könne; unter diesen Umständen fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 542/543; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; BayObLG FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249/250; Bienwald, BetR, 3. Aufl., § 68b Rdn. 45; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

    Zwar weicht die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde von den jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249), des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1989, 542 f.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1997, 1019) ab.

  • OLG Hamm, 09.11.2006 - 15 W 268/06

    Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der gerichtlichen

    Die Zumutbarkeit der Anordnung der Begutachtung lässt sich schon daraus ersehen, dass das Gesetz in dem die Bestellung eines Betreuers betreffenden Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sogar dann ausschließt, wenn zum Zwecke der Vorbereitung des Gutachtens die Untersuchung und zwangsweise Vorführung des Betroffenen angeordnet wird (vgl. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG; BayObLG BtPrax 1995, 181; Senat Rpfleger 1989, 61 und FGPrax 1996, 221 = FamRZ 1997, 440; Senatsbeschluss vom 17.06.1996 - 15 W 221/96; Senatsbeschluss vom 15.10.1998 15 W 394/98 - Senatsbeschluss vom 26.10.1998 - 15 W 345/98).
  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01

    Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines

    Insoweit bestand kein Regelungsbedürfnis, da Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1982, 167; OLG Hamm FamRZ 1989, 542; KG OLGR 12, 196) und Literatur (vgl. Jansen FGG 2.Aufl. § 19 Rn. 26; Keidel/Kahl FGG 12.Aufl. § 19 Rn. 9 unter Fn. 35) übereinstimmend der Auffassung waren, dass Anordnungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Betroffenen, die dem Betroffenen keine Handlungs- oder Duldungspflicht auferlegen und keinen Zwang androhen, nicht anfechtbar seien.
  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 6 WF 192/05

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung der

    Bei diesen Gegebenheiten kann von einem erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindeseltern nicht ausgegangen werden (ebenso BayObLG, a.a.O. sowie OLG Hamm RPfl. 1989, 61).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 6 UF 192/05

    Gutachten zur Erziehungsfähigkeit - Keine Beschwerde der Eltern

    Bei diesen Gegebenheiten kann von einem erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindeseltern nicht ausgegangen werden (ebenso BayObLG, a.a.O. sowie OLG Hamm RPfl. 1989, 61).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.2004 - 2 WF 8/04

    Statthaftigkeit des Auskunftsanspruches über Versorgungsanwartschaft der

    Bei der Androhung nach § 11 Abs. 2 VAHRG handelte es sich um eine verfahrensfördernde Zwischenverfügung des Familiengerichtes, die nach § 19 FGG anfechtbar ist, weil sie selbst in die Rechte des Antragsgegners eingreift, indem sie ihm eine Verpflichtung zum Tätigwerden auferlegt und die Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung im Wege des § 33 FGG bildet (OLG Hamm Rpfleger 1989, 61; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300; Keidel/Kuntze/Winkler-Kuntze, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 53 b Rdnr. 9 c).
  • KG, 14.06.1988 - 1 W 2613/88

    Persönliche; Anhörung; Mittel; Anordnung; Persönliches; Erscheinen;

  • BayObLG, 26.08.1997 - 1Z BR 110/97

    Kein Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur

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