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   OLG Hamm, 28.12.1989 - 15 W 441/89   

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OLG Hamm, 28.12.1989 - 15 W 441/89 (https://dejure.org/1989,23136)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.1989 - 15 W 441/89 (https://dejure.org/1989,23136)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Dezember 1989 - 15 W 441/89 (https://dejure.org/1989,23136)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • OLGZ 1990, 180
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Beschlußfeststellung für den Inhalt der Abstimmung vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; KG, OLGZ 1990, 421, 423; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 WEG Rdn. 36 m.w.N.; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386; a.A. BayObLG, MDR 1984, 495; WE 1998, 511; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 151; Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. A 68).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Versammlungsleiters, der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und könne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden.

    Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Nichts anderes gilt im Wohnungseigentumsrecht (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; 1990, 180, 183; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 72; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor §§ 43 ff WEG Rdn. 66; ders., Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 362; ders., ZWE 2000, 382, 386 f; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 26).
  • OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01

    WEG : Erlöschen eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wegen des Beschlussergebnisses die im Protokoll enthaltenen Feststellungen des Verwalters maßgeblich sind, was der Senat erst kürzlich in Übereinstimung mit dem BayObLG (WE 1998, 511) und im Gegensatz zum OLG Hamm (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180 = WE 1990, 102) in einer Vorlage an den BGH verneint hat.
  • OLG Köln, 16.02.2001 - 16 Wx 4/01

    Unrichtige Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter im WEG -Verfahren

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Hamm vom 28.12.89 - 15 W 441/89 - und vom 7.6.79 - 15 W 56/79 - (OLGZ 90, 180 und 79, 296) entgegen, denn auf der Grundlage der vom OLG Hamm vertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die Entscheidung des Landgerichts als auch die des Amtsgerichts abändern und den Anfechtungsantrag zurückweisen.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (OLGZ 90, 180 und 79, 296) soll hingegen die Feststellung des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, ein Antrag habe die erforderliche Mehrheit nicht gefunden und es sei damit kein Eigentümerbeschluss zustande gekommen, vorläufig verbindlich sein, wenn nicht die Sachlage so eindeutig ist, dass auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliegt.

  • OLG Frankfurt, 13.05.1992 - 20 W 226/91

    Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses; Vorliegen eines "Nichtbeschlusses";

    2 Z 24/84">MDR 85, 58 = BayObLGZ 84, 213/216) oder auch als vorläufig maßgeblich angefochten werden kann (OLG Hamm OLGZ 79, 296; OLGZ 90, 180).

    Mit beachtlichen Argumenten wird nämlich auch die Auffassung vertreten, daß die Feststellung des Verwalters im Protokoll über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags konstitutiv ist (vgl. Deckert ETW 5, 34 a) und fristgerecht angefochten werden muß, um nicht naßgebend zu bleiben (OLG Hamm OLGZ 79, 296 = Repfl. 79, 342; OLGZ 90, 180).

  • BayObLG, 25.05.1999 - 2Z BR 25/99

    Zum Beschluss des Versammlungsleiter, die Stimmen eines Eigentümers wegen

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, daß die Feststellung des Versammlungsleiters, ein Antrag habe die erforderliche Mehrheit gefunden und es sei damit ein Eigentümerbeschluß zustande gekommen, zumindest vorläufig verbindlich sei und daß die Rechtswirkung einer solchen Feststellung nur durch rechtzeitige Anfechtung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG beseitigt werden könne (vgl. OLG Hamm OLGZ 1979, 296/298; 1990, 180/183; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 23 Rn. 37; Staudinger/Wenzel Rn. 66 vor § 43).

    Da der Antrag innerhalb eines Monats nach der Versammlung vom 26.7.1997 bei Gericht eingegangen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch für einen Feststellungsantrag diesen Inhalts gilt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 210 f. m.w.N.; OLG Hamm OLGZ 1990, 180/185; KG NJW-RR 1991, 213 f. und 1992, 720 f.).

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2000 - 3 Wx 465/99

    Anforderungen an die Feststellung eines Mehrheitsbeschlusses in der

    Liegt somit ein Beschluß der Wohnungseigentümer für eine erneute Bestellung der Beteiligten zu 36) schon mangels einer entsprechenden mehrheitlichen Willensäußerung der Wohnungseigentümer nicht vor - was der Versammlungsleiter in der Versammlung selbst verkündet hat -, so kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. Bärmann/ Seuss, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Seite 554; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl., Rn. 165 ff. zu § 23 WEG m.w.N.; Staudinger-Wenzel § 43 WEG Rn. 36; Bärmann/Pick/Merle § 23. Rn. 36; OLG Hamm OLGZ 1979, 296 f.; OLGZ 1990, 180, 183; BayObLG ZMR 1998, 643; WE 1998, 511; DWE 1999, 35), ob es für das Zustandekommen eines Beschlusses auf die tatsächlich vorhandene Mehrheit der Stimmen oder auf die gegenteilige Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses (und seine Protokollierung in der Niederschrift) ankommt, dahinstehen, denn einer der Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses in der Versammlung der Wohnungseigentümer widersprechende "Protokollierung" kann jedenfalls keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen eines Beschlusses beigemessen werden.
  • OLG Stuttgart, 09.02.2001 - 8 W 54/98

    Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Eigentümerbeschluss - Aufhebung durch

    Eine Meinungsverschiedenheit unter Eigentümern darüber, ob eine konkrete Beschlussfassung nur eine einfache oder eine qualifizierte Mehrheit erfordert und ob ein bestimmtes Abstimmungsergebnis zu einem wirksamen Beschluss oder zu einem Nicht-Beschluss geführt hat, kann durch einen Feststellungsantrag der notwendigen gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn ein Anfechtungsantrag mangels Protokollierung eines positiven Beschlusses ausscheidet (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; vgl. zB OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 86, 87 = OLGZ 1992, 437; OLG Hamm OLGZ 1990, 180 183; Bärmann I Pick I Merle, WEG 8. Aufl., Rn 140 zu § 23, Rn 67 ff, 71 zu § 43; Weitnauer / Lüke, WEG 8. Aufl., Rn 17 zu § 23 ; Staudinger / Bub (BGB 12. Bearb., 1997) Rn 158 zu § 23 WEG; Staudinger / Wenzel, aaO, Rn 60, 66 vor, Rn 36 f zu § 43 WEG).
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