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   OLG Koblenz, 19.09.1989 - 6 U 1088/89   

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https://dejure.org/1989,5705
OLG Koblenz, 19.09.1989 - 6 U 1088/89 (https://dejure.org/1989,5705)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.09.1989 - 6 U 1088/89 (https://dejure.org/1989,5705)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. September 1989 - 6 U 1088/89 (https://dejure.org/1989,5705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1004 § 823 Abs. 2; StGB § 186
    Umfang des Unterlassungsanspruchs wegen ehrverletzender Äußerungen; Unterlassung von Äußerung als Beschuldigter eines Strafverfahrens

Papierfundstellen

  • GRUR 1990, 67
  • OLGZ 1990, 246
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

    Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt etwa auch für Ansprüche auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, wenn die Wiederholung der Äußerungen zu befürchten ist (arg. § 938 Abs. 2 ZPO; s. Baumbach/Hartmann, aaO., Grdz. § 916 Rdn. 5 ff, 8; § 940 Rdn. 28 "Ehre" und Rdn. 40 "Presserecht/Beleidigung"; OLG Koblenz OLGZ 1990, S. 246 ff.; OLG Stuttgart, MDR 1961, S. 1024; Zöller/Vollkommer, aaO., § 935 Rdn. 2, § 938 Rdn. 3 ff. und § 940 Rdn. 6).

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten - zumindest, nachdem der Verfügungsbeklagte (Antragsgegner) am Verfahren beteiligt (angehört) worden ist - hinsichtlich der Beweislastverteilung keine Besonderheiten; § 920 Abs. 2 ZPO enthält keine Sonderregelung für die Beweislastverteilung, sondern läßt lediglich anstelle der förmlichen Beweisführung die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) zu (s. OLG Koblenz OLGZ 1990, S. 246, 247; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 916 Rdn. 6 a m.w.Nw., § 922 Rdn. 5 und § 935 Rdn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl. 2002, vor § 916 Rdn. 9; a.A. wohl Baumbach/ Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 920 Rdn. 8).

  • OLG Brandenburg, 08.05.2002 - 1 U 28/01

    Unterlassungsangspruch eines Redakteurs, der von der Konkurrenz beschuldigt wird,

    Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt etwa auch für Ansprüche auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, wenn die Wiederholung der Äußerungen zu befürchten ist (arg. § 938 Abs. 2 ZPO; s. Baumbach/Hartmann, aaO., Grdz. § 916 Rdn. 5 ff., 8; § 940 Rdn. 28 "Ehre" und Rdn. 40 "Presserecht/Beleidigung"; OLG Koblenz OLGZ 1990, S. 246 ff.; OLG Stuttgart, MDR 1961, S. 1024; Zöller/Vollkommer, aaO., § 935 Rdn. 2, § 938 Rdn. 3 ff. und § 940 Rdn. 6).

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten - jedenfalls nach Beteiligung (Anhörung) des Verfügungsbeklagten (Antragsgegners) - insoweit keine Besonderheiten; § 920 Abs. 2 ZPO enthält keine Sonderregelung für die Beweislastverteilung, sondern erleichtert die Beweisführung durch Zulassung der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) (s. OLG Koblenz OLGZ 1990, S. 246, 247; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 916 Rdn. 6 a m.w.Nw., § 922 Rdn. 5 und § 935 Rdn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl. 2002, vor § 916 Rdn. 9; a.A. wohl Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 920 Rdn. 8).

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