Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,15114
OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83 (https://dejure.org/1983,15114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.1983 - 20 W 207/83 (https://dejure.org/1983,15114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 1983 - 20 W 207/83 (https://dejure.org/1983,15114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,15114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerderecht der früheren Pflegemutter gegen den die leibliche Mutter beschwerenden Entzug der elterlichen Sorge; Beschränkung der Wahrnehmung der Interessen des Pflegekindes durch die Pflegemutter

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1632, 1666, 1751
    Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Darmstadt - 5 T 1049/82
  • LG Darmstadt - 5 T 1059/82
  • LG Darmstadt - 5 T 1240/82
  • LG Darmstadt - 5 T 1249/82
  • OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1164
  • OLGZ 1983, 301
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 20 W 141/83

    Herausgabestreit zwischen Eltern und Pflegeeltern; Elternrecht als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83
    Der Anwendbarkeit des § 1632 Abs. 4 BGB steht auch eine fehlende Pflegeerlaubnis nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht nur Pflegeverhältnisse iSd §§ 27 ff JWG schützen will, sondern Kinder, die auf längere Zeit nicht bei einem leiblichen Elternteil leben, und eine Ersatzelternschaft gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1983, 1163; Hinz, aaO § 1632 Rdn. 10; Lange, BGB 11. Aufl. § 1632 Rdn. 23; Baer, FamRZ 1982, 223; Schwab, Gutachten A zum 54. Deutschen Juristentag S. 115 ff; Gross, Das Recht der elterlichen Sorge 2. Aufl. S. 87; Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1632 BGB Rdn. 31; AK/Münder, § 1632 Rdn. 4; Münder, ZBlJugR 1981, 238; Holzhauer, ZRP 1982, 223); es besteht vielmehr dann auch ein Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Pflegeerlaubnis, wenn festgestellt wird, daß das körperliche und seelische Wohl des Kindes eine Fortsetzung des Pflegeverhältnisses gebietet (vgl. Krug, JWG § 28 Anm. 5); die Annahme einer Ordnungswidrigkeit dürfte in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt sein.
  • OLG Frankfurt, 02.03.1978 - 20 W 1011/77

    Herausgabe des Kindes durch die Pflegeeltern; Entziehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83
    Soweit früher den Pflegeeltern in dem Verfahren nach § 1666 BGB ein Beschwerderecht eingeräumt worden ist (§ 57 Abs. 1 S. 9 FGG), geschah dies im Hinblick darauf, daß mangels einer anderen gesetzlichen Regelung der Herausnahme eines Kindes aus seiner Pflegestelle nur mit Maßnahmen nach § 1666 BGB begegnet werden konnte (vgl. BayObLG FamRZ 1976, 163; 1977, 473; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 394).
  • OLG Frankfurt, 02.06.1982 - 20 W 358/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83
    Das Landgericht wird bei der zu treffenden Entscheidung nicht davon ausgehen können, daß § 1632 Abs. 4 BGB nur auf faktisch bestehende Pflegeverhältnisse und nicht auch dann anzuwenden ist, wenn das Pflegekind aus seiner bisherigen Pflegestelle herausgenommen worden ist (vgl. den Senatsbeschluß Rpfleger 1982, 421; vgl. auch LG Oldenburg DAVorm 1980, 955).
  • OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81

    Entziehung der elterlichen Sorge über Kinder und Bestellung eines Vormunds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83
    Nach dem Inkrafttreten des § 1632 Abs. 4 BGB, der gegenüber § 1666 BGB eine Sonderregelung darstellt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1981, 813; BayObLG DAVorm 1983, 78, 83), will jetzt diese Vorschrift den Schutz der Pflegekinder gewährleisten, weshalb den Pflegeeltern auch ein Antragsrecht eingeräumt worden ist.
  • OLG Zweibrücken, 30.12.1982 - 2 UF 106/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83
    Der Senat hat im übrigen die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu § 1632 Abs. 4 BGB zuletzt in seinem Beschluß vom 10. Januar 1983 (FamRZ 1983, 297) dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Widerholungen verwiesen.
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98

    Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die

    Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Folgewirkung der Sorgerechtsentscheidung, nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Pflegeeltern (im Ergebnis ebenso: MünchKomm-ZPO/Klauser, § 621 e Rdn. 9; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 a Rdn. 29; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., I Rdn. 96; Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 109; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164 = OLGZ 83, 301, 302).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

    Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB ist auch dann anwendbar, wenn das Kind, wie hier, bereits aus seiner bisherigen Pflegestelle herausgenommen wurde (OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1164; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1632, Rz. 12).
  • BayObLG, 16.02.1993 - 1Z BR 99/92

    Beschwerde adoptionswilliger Großeltern gegen die Anordnung der Herausgabe ihres

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Daher kann der Richter in einem Verfahren gemäß § 1632 Abs. 4 BGB den Erlaß einer Verbleibensanordnung mit der Anordnung der Rückführung des Kindes zu Pflegeeltern jedenfalls dann verbinden (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1632 Rn. 24; Siedhoff NJW 1994, 616, 617; zu einem ähnlichen Fall BayObLGZ 1993, 76, 80), wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegeperson in einem unmittelbaren (insbesondere zeitlichen) Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (vgl. auch OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030), etwa weil wie hier die Eltern das Kind nach Einleitung des Verfahrens bei sich behalten haben.
  • BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 112/99

    Vollzug einer Herausgabeanordnung nach § 1632 BGB

    In derartigen Fällen wirkt die Entscheidung vielmehr auch nach ihrem Vollzug zu Lasten der Pflegeeltern fort, zumal wenn diese, wie hier, zulässigerweise mit der Beschwerde die Rückführung im Rahmen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB anstreben (BayObLGZ 1993, 76/78 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1982, 421; FamRZ 1983, 1164/1165; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 728).
  • OLG Hamm, 16.12.1991 - 4 WF 350/91

    Entzug der elterlichen Sorge nach einer Misshandlung des gemeinsamen Kindes;

    Aufgrund der durch § 1632 Abs. 4 BGB den Pflegeeltern zur Wahrnehmung des Kindeswohls eingeräumten Rechtsposition steht den Pflegeeltern gegen vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die dem Kindeswohl in einer die Voraussetzung des § 1666 BGB erfüllenden Weise zuwiderlaufen, ein Beschwerderecht zu (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 826; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164; BayObLG …
  • OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85

    Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes

    Fraglich ist bereits, ob § 1632 Abs. 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus nicht nur eine Anordnung des Verbleibens bei der Pflegeperson, sondern auch die - von der Beteiligten zu 1) hier begehrte - Anordnung der Rückschaffung des Kindes zur Pflegeperson, von der es bereits getrennt ist, ermöglicht (bejahend offenbar OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1164 f., OLG Frankfurt, Rpfleger 1982, 421).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht