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   OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90   

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https://dejure.org/1992,5386
OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90 (https://dejure.org/1992,5386)
OVG Berlin, Entscheidung vom 31.07.1992 - 2 B 14.90 (https://dejure.org/1992,5386)
OVG Berlin, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 2 B 14.90 (https://dejure.org/1992,5386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsrecht, Verunstaltungsschutz, beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Holzflechtzaun, Beseitigungsanordnung, Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verunstaltung; Grundstückseinfriedung; Offene Bauweise; Landschaftsbild; Bauordnungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OVGE 20, 138
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90

    Kunstfreiheit im Bereich der Baugestaltung?

    Auszug aus OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90
    Vielmehr reicht bereits ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen aus, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde (vgl. zu dieser Formulierung BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1991 - BauR 1991, 727, 729).
  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 59.75

    Festsetzung eines Sondergebiets - Sonstige Nutzungen - Verwirklichung des

    Auszug aus OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90
    Vielmehr ist es in solchen Fällen allein Sache des Verfügungsadressaten, die Eignung eines anderen zur Beseitigung der Baurechtswidrigkeit ebenso geeigneten Mittels aufzuzeigen, das seine Interessen stärker schont (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1978, BauR 1978, 283, 285; s. auch Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, S. 428 f.).
  • BVerfG, 26.06.1985 - 1 BvR 588/84

    Baurecht - Werbeanlagen - Verunstalten - Beschwerdehoheit - Rechtsklarheit -

    Auszug aus OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90
    Die gestalterische Umgebungsverträglichkeit einer baulichen Anlage wird vielmehr wesentlich durch die planungsrechtliche Qualität und Funktion des betreffenden Baugebietes mitbestimmt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 1985, NVwZ 1985, 819, 820, BVerwG, Beschluß vom 19. Juni 1970 - BRS 23 Nr. 120, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1984 - BRS 44 Nr. 117, OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1963 BBauBl. 1964, 27); denn aus diesen können sich die Vorstellungen des Plangebers hinsichtlich des für das Baugebiet angestrebten städtebaulichen Erscheinungsbildes ergeben.
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90
    Die Ordnungsbehörde muß jedoch rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets "flächendeckend" bekämpfen, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (so das BVerwG vom 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 - UPR 1992, 195 vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1989, NVwZ 1990, 176, 178 f).
  • BVerwG, 21.10.1968 - II B 39.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. etwa das Urteil vom 5. März 1976, BauR 1976, 353, s. ferner das Urteil vom 11. Oktober 1968 - OVG 2 B 39.67 -), kommt es für die das Orts- und Landschaftsbild verunstaltende Wirkung einer baulichen Anlage nicht darauf an, ob auch ein Straßenpassant sie wahrnehmen kann, sondern allein auf die objektive Störung des städtebaulichen Erscheinungsbildes.
  • OVG Berlin, 23.09.1988 - 2 B 39.87
    Auszug aus OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90
    Maßgebende Bedeutung können die planungsrechtliche Ausweisung des betreffenden Gebietes, aber auch diesbezügliche bauordnungsrechtliche sowie sonstige die Grundstücksnutzung betreffende öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich bei der Beurteilung erlangen, ob eine bauliche Anlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO Bln die beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören würde (vgl. das Urteil des Senats vom 23. September 1988 - OVG 2 B 39.87, MPR 1989, 198 sowie Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, a.a.O., § 10 Rdnr. 12; ferner Koch/Molodowsky, Bayerische Bauordnung, Stand August 1987, Artikel 12 Anm. 5).
  • VG Berlin, 20.10.2016 - 13 K 122.16

    Blickdichter Zaun ist nicht zwingend verunstaltend

    Dass Einfriedungen an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen in Gebieten, in denen die offene Bauweise vorgeschrieben ist, verunstaltende Wirkung im Sinne dieser Vorschrift haben können, hat das OVG Berlin zwar in grundsätzlicher Weise in seinem Urteil vom 31. Juli 1992 - 2 B 14.90 -, wo ein ca. 30 m langer und etwa1,80 m hoher undurchsichtiger Holzflechtzaun in Rede stand, ausgesprochen.
  • OVG Berlin, 07.05.1999 - 2 B 2.96

    Werbeanlagen

    Diese Voraussetzungen sind nicht bereits bei jeder Störung der architektonischen Harmonie, also einer bloßen Unschönheit erfüllt, vielmehr muss bereits ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand eingetreten sein ( vgl. BVerwGE 2, 172, 176 f. ; Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139 = BRS 54 Nr. 110 ).

    Sie stellen zugleich die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dar, bei deren Vorhandensein die Grenze zur Veranstaltung eher als sonst erreicht wird (Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139).

    Es müsste ein deutlicher Widerspruch zwischen den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen und der Werbeanlage zu Tage treten, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, Buchholz 406.41 Nr. 4, S. 3; Beschluss vom 13. April 1995, BRS 57 Nr. 109, S. 275, 276 ; OVG NW, Urteil vom 11. September 1997, BRS 59 Nr. 137 S. 437, 440 ; Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139, 140).

    Diese Prägung des Gebiets relativiert den für die Annahme eines unvertretbaren Widerspruchs erforderlichen gestalterischen Gegensatz, denn die Umgebungsverträglichkeit einer baulichen Anlage hängt auch wesentlich von der jeweiligen planungsrechtlichen Qualität und Funktion eines Baugebiets ab (vgl. Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 10 N 49.14

    Beseitigungsanordnung; umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot; Maßstab; offene

    In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zur Verunstaltung durch Errichtung einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung (Urteil vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 14.90 -, BRS 54 Nr. 110, juris) ist das erstinstanzliche Gericht zu der verallgemeinernden Bewertung gelangt, dass mit einem so beschaffenen Straßen- und Ortsbild in Gebieten mit offener Bauweise bauliche Anlagen unvereinbar seien, die den angestrebten Eindruck der "Offenheit" der baulichen Nutzung der Grundstücke dadurch beeinträchtigten oder verminderten, dass sie aufgrund ihrer Dimension und technischen Ausstattung das betreffende Grundstück von anschließenden Freiflächen intransparent wandartig abriegeln und insoweit Elemente einer für die geschlossene Bauweise kennzeichnenden unmittelbaren Grenzbebauung aufwiesen.
  • OVG Berlin, 07.03.2003 - 2 B 1.97

    Baurecht; Stellplätze für Autohandel im Vorgarten; Begrünungsanordnung; Ermessen

    Im Hinblick darauf, dass die in § 8 Abs. 1 BauO Bln angeordnete gärtnerische Gestaltung und Unterhaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen entlang der Straße der Schaffung eines ästhetisch ansprechenden Orts- und Straßenbildes sowie einer angemessenen Wohn- und Arbeitsumwelt dient (vgl. das Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 141 = BRS 54 Nr. 110 sowie Wilke u.a., § 8 Rdnr. 1 BauO Bln), ist eine Reduzierung des Genehmigungsermessens des Beklagten auf Null und damit ein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung der Genehmigung dieser Stellplätze auszuschließen.

    Abgesehen davon, dass die zweckfremde Nutzung der Vorgartenfläche formell und materiell illegal ist und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nicht besteht, kann unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes ein Ermessensfehler insoweit nur vorliegen, wenn die Behörde den betreffenden Grundstückseigentümer willkürlich aus der Zahl der wesentlich gleich gelagerten Fälle herausgegriffen hat, wobei ein flächendeckendes, planvolles Vorgehen nicht stets verlangt werden kann, die Behörde sich vielmehr aus gegebenem Anlass auf die Regelung von Einzelfällen beschränken darf (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 97.11

    Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Beseitigungsanordnungen

    Es obliegt vielmehr dem Verfügungsadressaten, den Rückbau der Anlage auf ein genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten und entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. etwa OVG Nieders., Beschlüsse vom 9. März 2012 - 1 LA 140.09 -, juris Rn. 112, und vom 6. Mai 2011 - 1 ME 14.11 -, juris Rn. 13; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18. März 1997 - 10 A 853.93 -, juris Rn. 12; OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992 - 2 B 14.90 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin, 08.06.2000 - 2 SN 15.00

    Zurücknahme einer Baugenehmigung

    Für die Frage der Verunstaltung im Sinne von § 10 Abs. 2 BauO Bln kommt es darauf an, ob ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen besteht, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, BRS 52 Nr. 118; Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, BRS 54 Nr. 110).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2005 - 2 B 21.04

    Verunstaltung durch Dachwerbeanlage

    Die Feststellung einer Verletzung dieser umgebungsbezogenen Anforderungen an bauliche Anlagen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, der sich der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anschließt, einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus, wobei die Beurteilung nicht ausschließlich anhand des tatsächlich in der Umgebung vorhandenen Bestandes zu treffen ist; vielmehr ist auch die beabsichtigte Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Maßgabe der planerischen Vorstellungen und Konzepte der zuständigen Stellen heranzuziehen (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139 f. = BRS 54 Nr. 110).
  • OVG Berlin, 16.05.2003 - 2 B 1.01

    Baurecht; Werbeanlage (Billboard) auf begrünter Mittelinsel; Beusselstraße;

    Die Feststellung einer Verletzung dieser umgebungsbezogenen Anforderungen an bauliche Anlagen setzt danach einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus, wobei die Beurteilung nicht ausschließlich anhand des tatsächlich in der Umgebung vorhandenen Bestandes zu treffen ist; vielmehr ist auch die beabsichtigte Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Maßgabe der planerischen Vorstellungen und Konzepte der zuständigen Stellen heranzuziehen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139 f. = BRS 54 Nr. 110).
  • OVG Berlin, 16.05.2003 - 2 B 7.00

    Bauordnungsrecht; Werbetafel; verunstaltende Wirkung; Verunstaltung des

    Die Feststellung einer Verletzung dieser umgebungsbezogenen Anforderungen an bauliche Anlagen setzt danach einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus, wobei die Beurteilung nicht ausschließlich anhand des tatsächlich in der Umgebung vorhandenen Bestandes zu treffen ist; vielmehr ist auch die beabsichtigte Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Maßgabe der insoweit hinreichend konkretisierten planerischen Vorstellungen und Konzepte der zuständigen staatlichen Stellen heranzuziehen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139 f. = BRS 54 Nr. 110).
  • VG Berlin, 07.11.2001 - 19 A 317.01

    Anspruch auf Genehmigung für die Anbringung eines 936 qm großen Werbetransparents

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin sind die in § 10 Abs. 2 BauO Bln formulierten umgebungsbezogenen Gestaltungsanforderungen so zu interpretieren, dass Werbeanlagen unzulässig sind, wenn ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen vorliegt, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde (Urteil vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139).
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