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   OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96   

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OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96 (https://dejure.org/1997,3384)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.03.1997 - 2 S 24.96 (https://dejure.org/1997,3384)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. März 1997 - 2 S 24.96 (https://dejure.org/1997,3384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ersatzvornahme; Anforderung der Kosten; Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 156
  • OVGE 22, 107
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1991 - 8 S 34/91

    Suspensiveffekt des Widerspruchs bei Anforderung der Kosten einer Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
    Weder aus der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des Regelungsgefüges des Gesetzes noch mit ihrem erkennbaren Ziel und Zweck läßt sich demgegenüber die - in Rechtsprechung und Literatur für vergleichbare Bestimmungen überwiegend vertretene - einschränkende Auslegung begründen, dass die Forderung von Ersatzvornahmekosten gleichwohl von den in Berlin kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ausgenommen worden sind (zur herrschenden Meinung vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 29. November 1966, OVGE 22, 307 und Beschluss vom 26. September 1983, NJW 1984, 28, 44; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. Juni 1986, NVwZ 1986, 933, vom 16. Januar 1991, NVwZ-RR 1991, 512 und zuletzt vom 5. Februar 1996 - 5 S 334.96; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1230 ff. und in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: 1.4.1996, § 187 Rdnr. 31; Mertens, Die Kostentragung bei der Ersatzvornahme im Verwaltungsrecht, 1976, S. 65 ff.- zum Teil abweichend für die Kostenforderung vorab: Finkelnburg / Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 574 und Pietzner / Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, § 54 V, Rdnr. 20).

    Nicht zu überzeugen vermag auch die zumeist verwendete - rein formale -Erwägung, die Anforderung der Ersatzvornahmekosten sei deshalb keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, weil sie - anders als die Ersatzvornahmehandlung als solche - keine Maßnahme zur Durchsetzung eines auf ein Handeln, Dulden, Unterlassen gerichteten Verwaltungsaktes sei, sondern lediglich die Folge einer solchen Vollzugsmaßnahme, die Kostenforderung werde deshalb in einem gesonderten Leistungsbescheid geltend gemacht, der jedoch selbst keine Vollstreckungsmaßnahme zur Beitreibung des Betrages darstelle, sondern - wie in § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG - nur dessen Voraussetzung sei (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Januar 1991, NVwZ-RR 1991, 512 und OVG NW, Beschluss vom 28. Juli 1982, NJW 1983, 1441 sowie Mertens, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1982 - 7 B 1303/80
    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
    Als wenig ergiebig für die Ermittlung des normativen Regelungsgehaltes erweist sich das zuweilen zur Unterstützung der herrschenden Ansicht herangezogene Argument, Vorschriften der genannten Art seien wegen ihres Charakters als Ausnahmeregelung eng auszulegen (so z.B. OVG NW, Beschluss vom 28. Juli 1982, NJW 1983, 1441).

    Nicht zu überzeugen vermag auch die zumeist verwendete - rein formale -Erwägung, die Anforderung der Ersatzvornahmekosten sei deshalb keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, weil sie - anders als die Ersatzvornahmehandlung als solche - keine Maßnahme zur Durchsetzung eines auf ein Handeln, Dulden, Unterlassen gerichteten Verwaltungsaktes sei, sondern lediglich die Folge einer solchen Vollzugsmaßnahme, die Kostenforderung werde deshalb in einem gesonderten Leistungsbescheid geltend gemacht, der jedoch selbst keine Vollstreckungsmaßnahme zur Beitreibung des Betrages darstelle, sondern - wie in § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG - nur dessen Voraussetzung sei (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Januar 1991, NVwZ-RR 1991, 512 und OVG NW, Beschluss vom 28. Juli 1982, NJW 1983, 1441 sowie Mertens, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.01.1976 - IV C 25.74

    Ersatzvornahme - Zahlungsanspruch - Vollziehbarkeit der Verfügung

    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
    Allein diese Qualität der Erstattungspflicht als Wesensmerkmal der Ersatzvornahme rechtfertigt es, aus § 10 VwVG auch die Ermächtigungsgrundlage für die der Behörde zustehende Befugnis abzuleiten, bei dem Pflichtigen die nach Durchführung der Maßnahme entstandenen Kosten oder vorab die voraussichtlich dabei erwachsenden Kosten anzufordern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1976, NJW 1976, 1703).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1986 - 1 S 376/86

    Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Kostenbescheides wegen Maßnahme nach

    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
    Weder aus der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des Regelungsgefüges des Gesetzes noch mit ihrem erkennbaren Ziel und Zweck läßt sich demgegenüber die - in Rechtsprechung und Literatur für vergleichbare Bestimmungen überwiegend vertretene - einschränkende Auslegung begründen, dass die Forderung von Ersatzvornahmekosten gleichwohl von den in Berlin kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ausgenommen worden sind (zur herrschenden Meinung vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 29. November 1966, OVGE 22, 307 und Beschluss vom 26. September 1983, NJW 1984, 28, 44; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. Juni 1986, NVwZ 1986, 933, vom 16. Januar 1991, NVwZ-RR 1991, 512 und zuletzt vom 5. Februar 1996 - 5 S 334.96; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1230 ff. und in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: 1.4.1996, § 187 Rdnr. 31; Mertens, Die Kostentragung bei der Ersatzvornahme im Verwaltungsrecht, 1976, S. 65 ff.- zum Teil abweichend für die Kostenforderung vorab: Finkelnburg / Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 574 und Pietzner / Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, § 54 V, Rdnr. 20).
  • OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95

    Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren

    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
    Das hat der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung im Beschluss vom 13. April 1995 entschieden; hierauf kann verwiesen werden (OVGE 21, 218 = NVwZ-RR 1995, 575 mit Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1996 - 5 S 334/96

    Kosten der Ersatzvornahme keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung -

    Auszug aus OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96
    Zwar wird auch hiergegen eingewandt, dass eine aufschiebende Wirkung nur die sofortige Beitreibung der Kosten, nicht aber die Durchführung der Ersatzvornahme als solcher verhindern oder verzögern würde (vgl. Mertens, a.a.O., S. 67 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 1996 - 5 S 334/96 -).
  • VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Leistungsbescheid; Kostenerstattung

    Der Antragsgegner tritt dem unter Hinweis auf den gegenteiligen Beschluss des OVG Berlin vom 3. März 1997 (NVwZ-RR 1999, 156) entgegen und trägt ergänzend vor, dass vom Wegfall der Erzwingungsfunktion der Kostenforderung nach Abschluss der Ersatzvornahme hier nur bedingt die Rede sein könne, weil wegen des fortbestehenden Sanierungsbedarfs die Ersatzvornahme weiterhin durchgeführt werde.

    Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (so auch die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.01.1991, VBlBW 1991, 215; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O.; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 460 f, jeweils m.w.Nachw.; a.A. nur OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, OVGE 17, 76 sowie Beschl. v. 03.03.1997, NVwZ-RR 1999, 156 m.w.Nachw. zur herrschenden Meinung).

    Im Gegensatz zur Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.), das dies als rein formale Erwägung abtut, ist dabei aus Sicht der Kammer vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Berl AGVwGO und damit von dem gesetzlichen Begriff der Verwaltungsvollstreckung auszugehen.

    Dagegen spricht entgegen der Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., und Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) aus Sicht der Kammer auch nicht, dass die Anspruchsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Kostenforderung in einer Norm des Vollstreckungsrechts zu finden ist, nämlich in § 10 VwVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1976, NJW 1976, 1703), der nach § 5 Abs. 2 BerlVwVfG auch in Berlin gilt.

    Dies allein rechtfertigt es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, die Kostenanforderung durch Verwaltungsakt deshalb als "integralen Bestandteil des spezifischen vollstreckungsrechtlichen Zwangsmittels "Ersatzvornahme"" (OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) bzw. als "unselbständigen Bestandteil der Ersatzvornahme" (OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., S. 77) - eines Realakts(!) - und damit als zwangsläufig selbst zur Verwaltungsvollstreckung gehörig anzusehen.

    Nicht überzeugend erscheint die gegenteilige Erwägung des OVG Berlin (Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O., S. 157), wonach die Aussicht auf einen nach der angedrohten Ersatzvornahme zu erwartenden Leistungsbescheid, der noch dazu sofort vollziehbar ist, der Zwangsmittelandrohung eine stärkere Beugewirkung verleihe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2005 - 2 S 122.05

    Kosten der Ersatzvornahme; nachträgliche Anforderung durch Leistungsbescheid;

    Die nachträgliche Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. VwGO/§ 39 VwVG Bbg, für die auf Grund landesgesetzlicher Regelung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (im Anschluss an OVG Bln, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107 zu § 187 Abs. 3 VwGO a.F./§ 4 AG VwGO).

    Er bejaht den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Charakter auch der nachträglichen Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 1997 (NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107).

    Der Senat schließt sich der bisherigen Rechtsprechung des OVG Berlin an und verweist zur Begründung hierauf (OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997, NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107).

    Dieser schon in der Entscheidung des OVG Berlin aus dem Jahre 1997 (OVG Bln, Beschluss vom 3. März 1997, NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107) genannte maßgebende Gedanke, der nicht nur in Fällen der vorzeitigen Anforderung der Ersatzvornahmekosten trägt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 534), und dem in heutiger Zeit verstärktes Gewicht zukommen dürfte, wie auch die geschilderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners bestätigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.), auf das sich das Verwaltungsgericht Potsdam in seiner Entscheidung gestützt hat, nicht berücksichtigt worden.

  • OVG Thüringen, 12.03.2008 - 3 EO 283/07

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht,

    Zu diesen Maßnahmen gehören nur diejenigen, die getroffen werden, um einen Verwaltungsakt zwangsweise durchzusetzen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 5 S 334/96 -, Juris, Rdn. 5, und Kopp, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rdn. 70 a. E., jeweils m.w.N. [auch zur Gegenmeinung]; vgl. ferner zur hier vertretenen Ansicht: SächsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 BS 435/02 - OVG Rh-Pf, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B 1650/83 - zur Gegenmeinung: OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 - ihm folgend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122/05 - HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 TG 4252/96 - alle zitiert nach Juris).

    Diese Betrachtung ist auch keineswegs eine "rein formale" (so aber OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris, Rdn. 10), sondern sie knüpft gerade an den sachlichen Umstand an, dass die Kostenerhebung für den Erfolg des mit der Verwaltungsvollstreckung angestrebten Ziels nicht notwendig ist.

    Vor diesem Hintergrund greifen die für die Gegenansicht vorgebrachten Argumente (vgl. dazu nur OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris) nicht durch.

    Dies kann zwar im Einzelfall anders sein, etwa weil der für die Durchführung einer besonders kostenintensiven Maßnahme zuständige Hoheitsträger nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. zu diesem Aspekt auch den bereits erwähnten Beschluss des OVG Berlin vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris, Rdn. 13 f.).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2013 - 1 ME 6/13

    Kosten der Ersatzvornahme als sofort vollziehbare öffentliche Abgaben oder Kosten

    Aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie restriktiv anzuwenden, so dass die mit Leistungsbescheid vom 3. Dezember 2012 geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme nicht unter § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG fallen (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702 -, NVwZ-RR 2009, 787 = juris Rn. 14; OVG Weimar, Beschluss vom 12. März 2008 - 3 EO 283/07-, juris Rn. 10f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris Rn. 35 und Beschluss vom 4. September 2003 - 2 M 519/02 -, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 BS 435/02 -, NVwZ-RR 2003, 475; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 -, NVwZ-RR 1999, 27 = juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 ME 131/05 -, V.n.b.; Saipa, Nds. SOG, Stand: Dezember 2012, § 64 Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, Stand: August 2012, § 80 Rn. 190, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 70; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 20 GrS 1.11 -, juris Rn. 13 ff., Beschluss vom 23. Dezember 2005, - 2 S 122.05 -, BRS 69 Nr. 196 = NVwZ-RR 2006, 376, = juris Rn. 8 und Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, 156 = juris Rn. 10; unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Berlin vom 3. März 1997, Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Auflage 2006, § 89 Rn. 135).

    Der Umstand allein, dass der Vollstreckungserfolg erst eingetreten und die Zwangsvollstreckung abgeschlossen ist, wenn der Pflichtige die von ihm zu tragenden Kosten der von der Vollstreckungsbehörde an seiner Stelle vorgenommenen Handlung ausgeglichen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 20 GrS 1.11 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, 156 = juris Rn. 10), ändert nichts daran, dass § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG nicht einen einheitlichen Zwangsvollstreckungsvorgang umfasst, sondern der Wortlaut klar hinsichtlich einzelner "Stufen" (Androhung und Festsetzung) der Zwangsvollstreckung differenziert.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - 20 GrS 1.11

    Ersatzvornahme; vorhergehende Androhung und Festsetzung; nachträgliche

    Dies folgt aus der dargelegten engen Verzahnung von durchzusetzender Handlungspflicht und dieser Durchsetzung dienender Kostentragungspflicht in § 19 und § 23 Abs. 4 VwVGBbg (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999, 156, juris, Rz. 10).

    Er hält gleichwohl aus den vorstehend angeführten Erwägungen die von dem 2. Senat und ihm vorgehend von dem Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 3. März 1997, a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 2 CS 07.1702

    Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme - aufschiebende Wirkung

    10 und 13 m.w.N. und Darstellung der Gegenmeinung; a.A. OVG Berlin-Brandenburg v. 23.12.2005 Az. 2 S 122.05, juris RdNr. 8 = NVwZ-RR 2006, 376; OVG Berlin v. 3.3.1997 Az. 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999, 156; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Erl.
  • OVG Brandenburg, 17.11.1999 - 4 B 99/99

    Der durch Leistungsbescheid konkretisierte Kostenerstattungsanspruch; Sofortige

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  • VG Gera, 22.03.2005 - 2 E 253/05

    Abfallbeseitigungsrecht; Kosten der Ersatzvornahme; Leistungsbescheid

    Es soll verhindert werden, dass der Pflichtige die Vollstreckungsmaßnahmen verzögern oder gar vermeiden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 - zitiert nach juris).

    Demgegenüber kann offen bleiben, ob auch die Kosten der abgeschlossenen Ersatzvornahme als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung zu qualifizieren sind (so ausdrücklich: OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 - a.a.O.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B 1650/83 - NJW 1984, 2844; VG Weimar, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 2 E 2575/03.We - ThürVBl. 2004, 50 ).

  • VG Berlin, 01.03.2019 - 14 L 17.19

    Bekämpfung einer Rattenplage im Wege der Ersatzvornahme; sofortige Vollziehung

    Denn der mit dem Widerspruch angefochtene Leistungsbescheid vom 5. Dezember 2018 ist bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Berlin) von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, da es sich bei der in ihm enthaltenen Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Febr. 2012 - OVG 9 S 53.10 -, juris Rn. 10; vom 5. Dez. 2011 - OVG 20 GrS 1.11 -, juris; vom 23. Dez. 2005 - OVG 2 S 122.05 -, juris Rn. 8 [jeweils zum insoweit gleichlautenden § 39 Satz 1 VwVGBbg], vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 -, juris Rn. 5 ff. und vom 13. April 1995 - OVG 2 S 3.95 -, juris Rn.11 ff. [zu § 4 AGVwGO Berlin]; a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Febr. 2013 - 1 ME 6.13 -, juris Rn. 21 f.; VGH München, Beschluss vom 25. Febr. 2009 - 2 CS 07.1702 -, juris Rn. 14, jeweils zum dortigen Landesrecht).

    19 Der Pflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Fachfirma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Missgriffe in der Preisgestaltung erkennbar sind oder erkennbar überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, a.a.O, Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin, Urteil vom 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, juris [Kurztext] sowie BeckRS 1989, S. 3920, BauR 1990, 203; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 5 SchädlingsbekämpfungsV ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 9 S 1.05

    Aufschiebende Wirkung; Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme; nachträgtliche;

    Entgegen der von dem Antragsgegner angeführten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, S. 156) kommt dem Leistungsbescheid auch nicht deshalb gleichzeitig der Charakter einer Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung zu, weil er seine Grundlage in § 10 VwVG findet und nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 2 M 519/02

    Aufschiebende Wirkung bei Kosten der Ersatzvornahme

  • VG Berlin, 14.04.2011 - 13 L 50.11

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Abwehr von Gefahren hier: Einfriedung eines

  • VG Berlin, 08.06.2007 - 4 A 434.05

    Befreiung von der Mautpflicht

  • VG Berlin, 19.04.2007 - 16 A 19.07

    Durchsetzung der vertraglich übernommenen Sanierungsverpflichtung und die

  • VG Würzburg, 02.03.2011 - W 5 S 11.114

    Isolierte Androhung der Ersatzvornahme mit Anforderung einer Vorauszahlung auf

  • VG Frankfurt/Oder, 18.03.2010 - 5 K 1410/06

    Widerruf einer Prozesshandlung und Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung

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