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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1965 - III A 1126/65   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1965 - III A 1126/65 (https://dejure.org/1965,11116)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.12.1965 - III A 1126/65 (https://dejure.org/1965,11116)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Dezember 1965 - III A 1126/65 (https://dejure.org/1965,11116)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OVGE 22, 66
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Der Gesetzgeber darf es nicht bei der Annahme bewenden lassen, eine demokratischen Grundsätzen entsprechende Kandidatenaufstellung werde aufgrund der Parteisatzungen und tatsächlicher Übung regelmäßig auch ohne Nachweis erfolgen (anders OVG Münster, OVGE 22, 66 [70 ff.]).
  • OVG Berlin, 09.05.2003 - 6 A 4.03

    Tegel I

    Die Reichweite der Planfeststellungs- und Genehmigungsfiktion gemäß § 2 Abs. 5 ÜberlG hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 2. Mai 1996 im Wege der Auslegung präzisiert (OVGE 22, 66 - OVG 2 A 5.92 - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -, LKV 1998, 148).

    Der Anwendbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es allein Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist, Schutzanordnungen, die auf eine Veränderung der planfestgestellten Kapazität des Flughafens zielen, im Wege einer so genannten allgemeinen bzw. allgemeingültigen Auflage zu treffen, weil dem Träger des Vorhabens, d.h. dem Unternehmer als Adressat der Anordnung nur solche Schutzmaßnahmen auferlegt werden können, die er gegenüber den Nutzern in rechtlich zulässiger Weise durchzusetzen vermag (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 344; vgl. dazu auch OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, OVGE 22, 66, 79).

    Zur Begründung wird auf die Begründung des Urteils vom 2. Mai 1996 verwiesen (OVGE 22, 66, 70 ff.), der der Senat folgt.

    Das deckt sich damit, dass bereits in dem 1992 anhängig gemachten Verfahren vor dem 2. Senat von den ebenfalls in der Hoka-Siedlung wohnhaften Klägern lediglich zu Schäden an Hausdächern in Flughafennähe vorgetragen worden ist (OVGE 22, 66 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 8, 24).

  • OVG Berlin, 09.05.2003 - 6 A 8.03

    Tegel II

    Die Reichweite der Planfeststellungs- und Genehmigungsfiktion gemäß § 2 Abs. 5 ÜberlG hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 2. Mai 1996 im Wege der Auslegung präzisiert (OVGE 22, 66 - OVG 2 A 5.92 - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -, LKV 1998, 148).

    Der Anwendbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es allein Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist, Schutzanordnungen, die auf eine Veränderung der planfestgestellten Kapazität des Flughafens zielen, im Wege einer so genannten allgemeinen bzw. allgemeingültigen Auflage zu treffen, weil dem Träger des Vorhabens, d.h. dem Unternehmer als Adressat der Anordnung nur solche Schutzmaßnahmen auferlegt werden können, die er gegenüber den Nutzern in rechtlich zulässiger Weise durchzusetzen vermag (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 344; vgl. dazu auch OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, OVGE 22, 66, 79).

    Zur Begründung wird auf die Begründung des Urteils vom 2. Mai 1996 verwiesen (OVGE 22, 66, 70 ff.), der der Senat folgt.

  • BVerwG, 10.10.2003 - 4 B 83.03

    Luftwirbelschleppschäden; nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen;

    Ist - wie hier (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - OVGE 22, 66 ) - eine Anlage ohne reguläres Planfeststellungsverfahren mit den dabei bestehenden Einwendungsmöglichkeiten Drittbetroffener angelegt und betrieben worden, muss jedenfalls der Weg für nachträgliche Schutzansprüche eröffnet sein, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen.
  • BVerwG, 11.03.1976 - 7 B 56.75

    Gültigkeit einer Gemeindewahl

    Der Senat kann weiter offenlassen, ob die Beschwerde nicht bereits angesichts der Klärung, die das Urteil des Senats vom 25. November 1966 - BVerwG VII C 116.66 - (BVerwGE 25, 305 [306]) für die Auswirkung demokratischer Wahlgrundsätze auf Kommunal wählen (vgl. dazu auch das diesem Urteil zugrunde liegende Berufungsurteil des OVG Münster in OVGE 22, 66 [70 ff.]) gebracht hat, erfolglos sein müßte oder ob die dort ausgesprochenen Grundsätze, etwa zur möglichen Verzichtbarkeit der geheimen Abstimmung bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen, in einem Revisionsverfahren erneut in vollem Umfang zu überprüfen wären.

    Dementsprechend ist denn auch wiederholt materiell geprüft worden, ob die Wahlbewerber in geheimer Abstimmung gewählt worden waren (vgl. z.B. HessVGH in ESVGH 2, 47 [49 f.]; VerfGHNW in OVGE 19, 291 [295], BayVGH in VGHE 15 I 113 [118 f.]; vgl. demgegenüber für das Kommunalwahlrecht OVG Münster in OVGE 22, 66 [74] und dazu BVerwGE 25, 305 [306]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 10 S 1.07

    Baugenehmigung für Terminal "Ost" des Flughafens Berlin-Tegel bleibt sofort

    Die Reichweite der Planfeststellungs- und Genehmigungsfiktion gemäß § 2 Abs. 5 ÜberlG hat das (frühere) Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 3. Mai 1996 im Wege der Auslegung präzisiert (- OVG 2 A 5.92 -, OVGE 22, 66; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05

    Aufgabe des Verkehrflughafens Berlin-Tempelhof; Dispositionsbefugnis des

    Dies gilt allerdings nicht schon allein deshalb, weil die Beigeladene als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof, der gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) als genehmigt im Sinne von § 6 LuftVG gilt (vgl. insoweit OVG Berlin, OVGE 22, 66, 67 ff.), von der Genehmigung aus wirtschaftlichen Gründen keinen Gebrauch mehr machen möchte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 12 A 3.05

    Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tegel erfolglos

    Der Bescheid ist allerdings nicht schon deshalb ohne weiteres rechtmäßig, weil die Beigeladene als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel, der gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) als genehmigt im Sinne von § 6 LuftVG gilt (vgl. OVG Berlin, OVGE 22, 66, 67 ff.), mit der Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg International von der Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen möchte.
  • OVG Brandenburg, 20.09.2001 - 1 A 15/00

    Wählbarkeit bei Doppelwohnsitz; Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 1.05

    OVG weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab

    39 1. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass die Beigeladene als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof, der gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) als genehmigt im Sinne von § 6 LuftVG gilt (vgl. insoweit OVG Berlin, OVGE 22, 66, 67 ff.), von der Genehmigung aus wirtschaftlichen Gründen keinen Gebrauch mehr machen möchte.
  • StGH Hessen, 28.07.1976 - P.St. 790

    Darlegungspflicht; Konkrete Normenkontrolle; Vorlageentscheidung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 9.06

    Stillegung eines planfestgestellten Verkehrsflughafens; Umfang der

  • OVG Niedersachsen, 15.06.1992 - 8 L 43/90

    Rechtmäßigkeit; Wahlordnung; Wahlverfahren; Vollversammlung; Industrie- und

  • VGH Hessen, 03.02.1987 - 2 UE 1330/86

    Kommunalwahlverfahren: Unbeachtlichkeit außerhalb der Einspruchsfrist gerügter

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