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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.03.1983 - VerfGH 22/81   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.03.1983 - VerfGH 22/81 (https://dejure.org/1983,3815)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.03.1983 - VerfGH 22/81 (https://dejure.org/1983,3815)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. März 1983 - VerfGH 22/81 (https://dejure.org/1983,3815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 468
  • DVBl 1983, 714
  • OVGE 36, 314
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.2002 - VerfGH 40/00

    Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter

    Sie bezieht sich auf die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, namentlich auf die Befugnis, die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft einschließlich der Haushaltsführung im Rahmen der Gesetze selbständig zu regeln (vgl. VerfGH NRW, OVGE 36, 314, 316; OVGE 46, 256, 257 = NWVBl. 1996, 426, 427), sowie auf das Recht auf eine angemessene Finanzausstattung (OVGE 40, 300, 302 = NWVBl. 1989, 85, 86).
  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97

    Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem

    Eingeschlossen - neben der Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage an sich - ist das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (VerfGH NW, a.a.O.; VerfGH NW, DVBl. 1983, 714, wo zugleich auf die Satzungshoheit abgestellt wird; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 814; Kirchhof, Kreisordnung für Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1997, § 56, Anm. 3.2 m.w.N.).

    Ebenso wie gesetzliche Vorgaben über eine Differenzierung der Kreisumlage in die Finanzhoheit der Landkreise eingreifen, weil sie die "eigenverantwortliche" Erhebung der Kreisumlage berühren, (vgl. hierzu etwa VerfGH NW, DVBl. 1983, 714; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 840 f.), greift auch § 7 Abs. 3 GFG 1997 in die Finanzhoheit der Beschwerdeführer ein.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00

    Übertragung der Zuständigkeit für das Straßenwesen von den Landschaftsverbänden

    Die Finanzhoheit sichert die Befugnis, die Einnahme- und Ausgabewirtschaft einschließlich der Haushaltsführung eigenverantwortlich zu regeln (vgl. VerfGH NRW, OVGE 36, 314, 316; VerfGH NRW, NWVBl. 1996, 426, 427).
  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 24/98

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

    Eingeschlossen - neben der Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage an sich - ist das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (VerfGH NW, a.a.O.; VerfGH NW, DVBl. 1983, 714, wo zugleich auf die Satzungshoheit abgestellt wird; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 814; Kirchhof, Kreisordnung für Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1997, § 56, Anm. 3.2 m.w.N.).

    Ebenso wie gesetzliche Vorgaben über eine Differenzierung der Kreisumlage in die Finanzhoheit der Landkreise eingreifen, weil sie die "eigenverantwortliche" Erhebung der Kreisumlage berühren, (vgl. hierzu etwa VerfGH NW, DVBl. 1983, 714; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 840 f.), greift auch § 7 Abs. 3 GFG 1997 in die Finanzhoheit der Beschwerdeführer ein.

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 21/98

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

    Eingeschlossen - neben der Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage an sich - ist das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (VerfGH NW, a.a.O.; VerfGH NW, DVBl. 1983, 714, wo zugleich auf die Satzungshoheit abgestellt wird; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 814; Kirchhof, Kreisordnung für Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1997, § 56, Anm. 3.2 m.w.N.).

    Ebenso wie gesetzliche Vorgaben über eine Differenzierung der Kreisumlage in die Finanzhoheit der Landkreise eingreifen, weil sie die "eigenverantwortliche" Erhebung der Kreisumlage berühren, (vgl. hierzu etwa VerfGH NW, DVBl. 1983, 714; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 840 f.), greift auch § 7 Abs. 3 GFG 1997 in die Finanzhoheit der Beschwerdeführer ein.

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 39/97

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

    Eingeschlossen - neben der Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage an sich - ist das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (VerfGH NW, a.a.O.; VerfGH NW, DVBl. 1983, 714, wo zugleich auf die Satzungshoheit abgestellt wird; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 814; Kirchhof, Kreisordnung für Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1997, § 56, Anm. 3.2 m.w.N.).

    Ebenso wie gesetzliche Vorgaben über eine Differenzierung der Kreisumlage in die Finanzhoheit der Landkreise eingreifen, weil sie die "eigenverantwortliche" Erhebung der Kreisumlage berühren, (vgl. hierzu etwa VerfGH NW, DVBl. 1983, 714; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 1990, Rdn. 840 f.), greift auch § 7 Abs. 3 GFG 1997 in die Finanzhoheit der Beschwerdeführer ein.

  • VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 30/07

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen zur Kostenbeteiligung von

    Die Finanzhoheit beinhaltet die Befugnis, sich die Mittel zur Bestreitung der Aufgabenwahrnehmung zumindest teilweise aus eigenem Recht, d. h. auf der Grundlage der ebenfalls zum Selbstverwaltungsrecht zählenden Satzungshoheit, verschaffen zu können (VerfGH NW, DVBl. 1983, 714, zur Satzungshoheit).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.08.1996 - VerfGH 23/94

    Regelungen zur Erhöhung der Kreisumlage verfassungsgemäß

    Die Selbstverwaltung umfaßt die Finanzhoheit, nämlich die Befugnis, die Einnahme- und Ausgabewirtschaft einschließlich der Haushaltsführung eigenverantwortlich zu regeln (VerfGH NW, OVGE 36, 314).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2001 - 15 A 2905/97

    Differenzierte Kreisumlage

    VerfGH NRW, Urteil vom 04. März 1983 - VerfGH 22/81 -, DVBl. 1983, 714 mit Anm. Püttner.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2011 - 2 MB 39/11

    Kreis muss Eigenbeteiligung für Schülerbeförderung einführen

    Dies umfasst die Befugnis, sich die Mittel zum Bestreiten der Aufgabenwahrnehmung zumindest teilweise aus eigenem Recht, d.h. auf der Grundlage der ebenfalls zum Selbstverwaltungsrecht zählenden Satzungshoheit verschaffen zu können (VerfGH NRW, Urteil v. 04.03.1983 - 22/81 -, OVGE MüLü 36, 314 = DVBl 1983, 714= NVwZ 1983, 468 = DÖV 1983, 726).
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