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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.12.1990 - VerfGH 2/90   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.12.1990 - VerfGH 2/90 (https://dejure.org/1990,3822)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 (https://dejure.org/1990,3822)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 (https://dejure.org/1990,3822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen PDF

    Kommunale Selbstverwaltung und Voraussetzungen zulässigen Aufgabenentzuges

  • Wolters Kluwer

    Unantastbarkeit des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie; Vorliegen einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ; Entzug einer Aufgabe mit einem relevanten örtlichen Charakter durch den Gesetzgeber; Örtlichkeit und Überörtlichkeit der Abwasserbeseitigung ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unantastbarkeit des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie; Vorliegen einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ; Entzug einer Aufgabe mit einem relevanten örtlichen Charakter durch den Gesetzgeber; Örtlichkeit und Überörtlichkeit der Abwasserbeseitigung ; ...

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift - Abwasserverbände; Erftverband; kommunale Selbstverwaltung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 467
  • DVBl 1991, 488
  • OVGE 42, 270
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 A 791/12

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 54 Abs. 1 S. 1 LWG über die

    Seit Ergehen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, OVGE 42, 270, sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen eingetreten, die die Grundlagen dieser Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen.

    - VerfGH 2/90 -, OVGE 42, 270 = NVwZ 1991, 467 - gewesen sei.

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat im vorgenannten Urteil vom 17. Dezember 1990 auf Verfassungsbeschwerden von kreisangehörigen Städten und Gemeinden aus dem Bereich des Beklagten entschieden, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG a. F. mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 78 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung (VerfNRW) vereinbar ist.

    Richtig ist allerdings, dass die Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1990 sich auf den seinerzeitigen Verfahrensgegenstand sowie den Zeitpunkt beziehen, in dem das Urteil ergangen ist.

    Es hat ausgeführt, dass § 54 Abs. 1 LWG a. F. inhaltlich im Wesentlichen mit § 54 Abs. 1 LWG n. F. übereinstimmt und geprüft, ob sich seit dem Urteil vom 17. Dezember 1990 rechtserhebliche Änderungen der Sach- und/ oder Rechtslage ergeben haben.

    Diese Frage hat es verneint, indem es die Richtigkeit der das Urteil vom 17. Dezember 1990 tragenden Erwägungen als angesichts der rechtlichen Entwicklungen seit seinem Erlass "noch" gegeben gewertet hat.

    Die Abwasserbeseitigungspflicht der Abwasserverbände, also auch des Beklagten, ist gegenüber der Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils vom 17. Dezember 1990 insbesondere nicht auf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Übernahmebescheids entscheidungserhebliche zusätzliche Maßnahmen der Abwasserbeseitigung ausgedehnt worden.

    Vor allem zeigt die Klägerin mit ihren Erwägungen zur Anwendbarkeit auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht auf, dass der Maßstab der Vertretbarkeit, so wie er vom Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1990 verstanden und angewandt worden ist, später in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegeben worden ist oder aufgrund sonstiger Entwicklungen nicht mehr für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F maßgeblich ist.

    Zudem lässt die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend eingestellten rechtlichen Wirkungen des Urteils vom 17. Dezember 1990 unberücksichtigt.

    Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1990 mit entscheidendem Gewicht für die Vertretbarkeit der Aufgabenzuordnung durch § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG a. F. genannten Gesichtspunkt der wasserwirtschaftlichen Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung des jeweiligen Vorfluters um einen Umstand, der im Kern schon der Vorgängerregelung zugrunde lag und mit der Neuregelung ersichtlich nicht in Frage gestellt werden sollte.

    Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Auswirkungen der Vorschrift stellen als solche gegenüber den bei Erlass des Urteils vom 17. Dezember 1990 vorhandenen oder absehbar eintretenden Verhältnissen keine neu- oder andersartigen Folgen der Aufgabenzuweisung teilweise zu den Gemeinden und teilweise zu den Abwasserverbänden dar.

    Dem Zulassungsvorbringen sind keine substantiellen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Auswirkungen von § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. auf die konkreten Verhältnisse im Bereich der Klägerin aufgrund spezifischer Umstände nach Art und/oder Intensität eine entscheidungserhebliche Besonderheit gegenüber den Gegebenheiten darstellen, auf die sich das Urteil vom 17. Dezember 1990 bezieht.

    Das Zulassungsvorbringen, durch die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) und das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) sei ein gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 17. Dezember 1990 grundlegend anderes, umfassendes System zur integrierten Bewirtschaftung der Gewässer geschaffen worden, das ein Bedürfnis für einen Aufgabenentzug zulasten der Gemeinde jedenfalls habe entfallen lassen, betrifft zwar für eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof potentiell erhebliche rechtliche Entwicklungen.

    Es erschüttert aber nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Entwicklungen nicht für die Verfassungswidrigkeit von § 54 Abs. 1 LWG n. F. sprechen und dementsprechend nicht geeignet sind, eine vom Urteil vom 17. Dezember 1990 abweichende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der verbandlichen Abwasserbeseitigungspflicht zu ermöglichen.

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1990 den Schluss auf die objektive Vertretbarkeit des Entzugs von Teilen der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zulasten der Gemeinden auf die in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserbewirtschaftung gestützt hat.

    Auch diese Interessenlage hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1990 bedacht; sie ist nicht weggefallen.

    Die Auffassung der Klägerin, eine durch die Aufgabenzuweisung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. zu bewirkende organisatorische Unterstützung der Erfüllung der materiellen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung sei nicht (mehr) erforderlich, lässt schon unberücksichtigt, dass dem Urteil vom 17. Dezember 1990 nicht das Kriterium einer gleichsam zwingenden Erforderlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Abwasserverbände, sondern die Vertretbarkeit der Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde liegt.

    Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Urteil vom 17. Dezember 1990 greifen inhaltlich, wie ausgeführt, die Kriterien auf, die vom Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung von Sachverhalten der gegebenen Art entwickelt worden sind und an denen es nach wie vor festhält.

    Das Verwaltungsgericht hat sich, wie ausgeführt, zur Verfassungsmäßigkeit von § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. unter dem Blickwinkel möglicher entscheidungsrelevanter Veränderungen der Sach- und/oder Rechtslage gegenüber dem verfassungsgerichtlichen Urteil vom 17. Dezember 1990 geäußert.

    Die von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen aufgegriffene Formulierung im angefochtenen Urteil gibt die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 17. Dezember 1990 annähernd wörtlich und als Zitat ("so") wieder.

  • VG Köln, 03.02.2012 - 14 K 4602/09

    Überlassung von Abwasseranlagen zur Durchführung des Verbandsunternehmens Betrieb

    Die ablehnende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 - stehe einer erneuten verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen.

    Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 54 Abs. 1 LWG NRW a.F., die mit der heute gültigen Fassung des § 54 Abs. 1 LWG NRW im Wesentlichen übereinstimmt, war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 17.12.1990, - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467.

    Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467.

    vgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 469.

    vgl. hierzu Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 470.

    Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 470.

    So Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 469 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 -, BVerfGE 75, 246, 268.

    So Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, 467, 470.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00

    Übertragung der Zuständigkeit für das Straßenwesen von den Landschaftsverbänden

    Diese Bestimmung erklärt Gemeinden und Gemeindeverbände zu den alleinigen zuständigen Verwaltungsträgern im kommunalen Bereich, ohne jedoch im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion von Gemeinden und Gemeindeverbänden eine unterschiedliche Aufgabengarantie für Gemeinden und Gemeindeverbände auszuschließen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 42, 270, 272 f.).

    Jedenfalls bezieht sich ein etwa durch Art. 78 LV NRW - wie auch immer - geschützter Aufgabenbereich nach Herkommen und Intention der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nur auf kommunale Angelegenheiten (vgl. VerfGH, OVGE 42, 270, 273 im Anschluss an BVerfGE 79, 127, 152).

    Kommunale Angelegenheiten sind solche Aufgaben, die in den örtlichen Gemeinschaften wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und den Einwohnern der Gemeinden, Städte und Kreise gerade als solchen gemeinsam sind (vgl. BVerfGE 52, 95, 120; BVerfGE 79, 127, 151 f.; VerfGH, OVGE 42, 270, 272 f.).

    Erweist sich eine bestimmte Aufgabe nach der vertretbaren Entscheidung des Gesetzgebers nicht (mehr) als kommunale Angelegenheit, so unterfällt sie nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW bzw. Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 79, 127, 153 f.; VerfGH NRW, OVGE 42, 270, 273).

    Die Vertretbarkeit kann sich vielmehr auch aus objektiven Gründen ergeben (VerfGH NRW, OVGE 42, 270, 276).

  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Abgesehen von Ausnahmefällen insbesondere bei der kommunalen Neugliederung (vgl. hierzu insbesondere Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994- VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101) kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wieweit die Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl. 1991, 488, 489 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 246, 268).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.01.2004 - VerfGH 16/02

    Heranziehung der Gemeinden zur Krankenhausumlage

    Die Einschätzung des Gesetzgebers hat anhand von Sachkriterien unter Orientierung an den Anforderungen zu erfolgen, die an eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu stellen sind (vgl. VerfGH NRW, OVGE 42, 270, 272).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 8 A 2398/02

    Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer hat als juristische Person auf der

    VerfGH NRW, Urteil vom 17.12.1990 - VerfGH 2/90 -, NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Der unverhältnismäßig starke Anstieg der Gebühr auf 7, 66 DM/cbm stehe im Gegensatz zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, S. 468.

    vgl. VerfGH NW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 - NVwZ 1991, 467 (470).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.1992 - VerfGH 3/91

    Aufnahme weiterer ausländischer Flüchtlinge durch die Gemeinden - Einbeziehung

    Die Vertretbarkeitskontrolle ist dabei um so intensiver, je mehr die Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise als Folge der gesetzlichen Regelung an .Substanz verliert (BVerfGE 79, 127, 150 ff; 83, 363, 382 f; VerfGH NW NVwZ 1991, 467; Petz OÖV 1991, 320, 326).
  • VG Gelsenkirchen, 08.12.2006 - 15 K 357/05

    Lippeverband darf kommunale Aufgaben der Abwasserbeseitigung von der Stadt Hamm

    Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 in Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1991, S. 220, 225 - weist § 54 Abs. 1 LWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. März 1989 - GV NW S. 194) den Abwasserverbänden Aufgaben der Abwasserbeseitigung (insbesondere Behandlung und Einleitung) in einem Umfang zu, der den Gemeinden ohne Verfassungsverstoß noch die Aufgaben mit örtlichem Bezug (Sammeln und Fortleiten des anfallenden Abwassers) beläßt.

    Mit Blick auf die gleichlautende Vorschrift § 2 Abs. 1 Nr. 8 ErftVG heißt es dazu in dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. April 1992 betreffend das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) - Landtags- Drucksache 11/3517 - auf S. 35: "Unter (§ 2 Abs. 1) Nr. 8 fallen grundsätzlich alle Maßnahmen nach § 18 a Abs. 1 WHG, wobei sich die Verbandspflichten vorrangig aus § 54 Abs. 1 LWG ergeben (vgl. auch Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -)".

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.1995 - VerfGH 5/94

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Essen wegen Flüchtlingsaufnahme

    Die Vertretbarkeit kann vielmehr auch aus objektiven Gründen hervorgehen (VerfGH NW OVGE 42, 270 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2003 - 1 L 3141/02

    Entscheidung über Gründungsrektor soll Ende Februar fallen

  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2002 - 1 K 1820/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 9 A 696/98

    Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung für den Betrieb von

  • VG Aachen, 19.03.2010 - 7 K 1041/08

    Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von

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