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   OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90   

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OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90 (https://dejure.org/1993,5770)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 (https://dejure.org/1993,5770)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. November 1993 - 8 L 11/90 (https://dejure.org/1993,5770)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 2 HKG ND; § 7 Abs. 1 HKG ND
    Ärztliche Tätigkeit; Kammerbeitragsrecht; Klinisches Fach; Theoretisches Fach

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ärztliche Tätigkeit; Kammerbeitragsrecht; Klinisches Fach; Theoretisches Fach

Papierfundstellen

  • OVGE 44, 394
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90
    Daß dies auch für Ärzte gilt, die als physiologische Chemiker (jetzt Biochemiker) tätig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (Urt. v. 25.11.1971, BVerwGE 39, 100, 108 f).

    Der Satzungsgeber ist aber verpflichtet, das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (BVerwG, Urt. vom 25.11.1971, BVerwGE 39, 100, 107; BVerwG, Urt. vom 26.6.1990, NVwZ 1990, 1167; BVerwG. Urt. v. 3.9.1991, NVwZ-RR 1992, 175, 176).

    Daraus folgt nicht nur die Befugnis (so noch BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O., 109), sondern die Verpflichtung, den zwischen den praktisch tätigen Ärzten und den nur theoretisch arbeitenden Grundlagenmedizinern bestehenden deutlichen Unterschied in ihrer Tätigkeit und damit auch den Unterschied in dem Nutzen aus der Kammertätigkeit bei der Beitragsbemessung angemessen zu beachten.

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90
    Der Satzungsgeber ist aber verpflichtet, das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (BVerwG, Urt. vom 25.11.1971, BVerwGE 39, 100, 107; BVerwG, Urt. vom 26.6.1990, NVwZ 1990, 1167; BVerwG. Urt. v. 3.9.1991, NVwZ-RR 1992, 175, 176).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 1 B 180.89

    Arzt - Kammerbeitrag - Ärztliche Tätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90
    Insoweit ist darauf abzustellen, ob die streitbefangene Tätigkeit Fachkenntnisse voraussetzt, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (BVerwG, Beschl. v. 27.4.1990, NJW 1990, 2335), und ob sie auch den Zweck verfolgt, die medizinische Ausbildung und Forschung zu fördern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.9.1988 - 8 OVG A 5/86 - Hess. VGH, Urt. v. 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -).
  • VGH Hessen, 29.09.1992 - 11 UE 1829/90

    Zur Pflichtmitgliedschaft eines als Chemiker tätigen approbierten Apothekers und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90
    Insoweit ist darauf abzustellen, ob die streitbefangene Tätigkeit Fachkenntnisse voraussetzt, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (BVerwG, Beschl. v. 27.4.1990, NJW 1990, 2335), und ob sie auch den Zweck verfolgt, die medizinische Ausbildung und Forschung zu fördern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.9.1988 - 8 OVG A 5/86 - Hess. VGH, Urt. v. 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 37.89

    Begriff der ärztlichen Tätigkeit - Prüfungsmaßstäbe für die Bestimmung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90
    Dabei ist zu beachten, daß eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebenden Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muß, der sich bei dem einzelnen Mitglied meßbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - BVerwG, 1 C 37/89 -).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99

    Beitrag; Gleichheitssatz; Gutachter; nicht praktizierendes Kammermitglied;

    3 St 4/89">NJW 1990 S. 786; Senatsurt. v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 - OVGE 44, 394).

    Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, 107 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3, Kammerbeiträge Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 110.89 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998 - 2 S 1605/97 - Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 - Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O. ; Senatsurt. v. 6.9.1996, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.1998, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits festgestellt, dass die Aufgabe der Beklagten sich vorrangig auf die Belange der mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte - seien sie freiberuflich tätig oder abhängig beschäftigt - konzentriert (Senatsurt. v. 6.9.1996 u. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Diese Aufgabe ist vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Senatsurt. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Umstand schließt es zwar nicht aus, dass sich das Wirken der Beklagten auch für die Mitglieder vorteilhaft auswirkt, die sich nicht mit der Behandlung und Bekämpfung von Krankheiten und der Linderung von Leiden praktisch befassen (Senatsurt. v. 6.9.1996 u. v. 29.11.1993, a.a.O.).

    Dieser Nutzen ist jedoch wesentlich geringer als derjenige der praktisch tätigen Ärzte (Senatsurt. v. 6.9.1996 u. v. 29.11.1993, a.a.O.).

  • VG Braunschweig, 14.12.1994 - 1 A 1009/93

    Auslegung eines "Widerspruchsbescheides" als Ausgangsbescheid; Begriff der

    Zur Abgrenzung ist lediglich festzustellen, ob für die Tätigkeit Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.1993, 8 L 11/90 ).

    Von einer ärztlichen Tätigkeit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine berufsfremde Tätigkeit, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen steht, ausgeübt wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.1993, 8 L 11/90 , VG Braunschweig, Urt. v. 29.1.1990, 1 VG A 114/88).

    Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Mißachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch § 2 BO der Auffassung des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 29.11.1993 (Az. 8 L 11/90) an.

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2008 - 8 LC 18/08

    Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in einer

    Pflichtmitglieder in der Ärztekammer waren demnach u. a. auch ein Professor für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff. = Nds. VBl. 1995, 20 f.) sowie ein ausschließlich administrativ tätiger Arzt im Luftfahrtbundesamt (vgl. Senaturt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl 1999, 34).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LC 102/08

    Vereinbarkeit der Bemessung der Beitragshöhe für die Mitglieder der Ärztekammer

    Maßgeblich hierfür war die bereits in früheren Verfahren vom Senat (Urt. v. 6. September 1996 - 8 L 728/95 - und v. 29. November 1993 - 8 L 11/90 - jeweils veröffentlicht in juris) und auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz, 418.0 Ärzte Nr. 23 und v. 26. Januar 1993, a.a.O.) getroffene Feststellung, dass die Aufgaben der Beklagten sich vorrangig auf die Belange der mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte konzentriere, seien sie freiberuflich tätig oder abhängig beschäftigt.
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09

    Ausübung einer "ärztlichen" Tätigkeit durch den Verwaltungsleiter eines

    Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst (vgl. Urteile v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff., und v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 ff.) hat die Beklagte bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden.
  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 R 19/06

    Pflichtmitgliedschaft einer psychologischen Psychotherapeutin zur

    Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine "ärztliche Tätigkeit" im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl.
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 170/05

    Altersteilzeit; Arzt; Beitrag; Einkommen; Einkünfte; Ermäßigung; Kammerbeitrag;

    Daher ist auch die Beitragsordnung der Beklagten insoweit rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 29.11.1993 - 8 L 11/90, Nds. VBl. 1995, 20).

    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Mitglieder einen wesentlich geringeren Nutzen aus Kammertätigkeit ziehen können, als praktizierende Ärzte (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99, Nds. VBl. 2002, 133, vom 06.09.1996 - 8 L 728/95, NdsRpfl 1999, 34 und vom 29.11.1993 a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 K 3892/00

    Gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern auf

    Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsermessens verlassen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.1989 - 1 B 109/89 - NJW 1990 S. 786; Senatsurt. v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 - NdsVBl. 2002 S. 133, MedR 2002 S. 477; Senatsurt. v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 - OVGE 44, 394).
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