Rechtsprechung
   StGH Hessen, 19.05.1976 - P.St. 757   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 127 Verf HE, § 8 RiG HE, § 20 RiG HE, § 22 RiG HE
    Richterwahl in Hessen - Mitwirkung des Richterwahlausschusses verfassungsgemäß

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 27, 15



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Wird zitiert von ... (11)  

  • VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87  

    Entscheidung des Richterwahlausschusses; gerichtliche Kontrolle

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (ESVGH 27, 15) und dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.6.1978 -- VIII OE 1/76 -- unterliege die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit der Kläger Ermessensfehler geltend mache.

    Es handelt sich hier um die intensivste Form des Zusammenwirkens zweier Organe (so Hess. VGH, Urteil vom 29.6.1978 -- VIII OE 1/76 -- unter Hinweis auf StGH Hessen, Urteil vom 19.5.1976 -- P.St. 757 --, ESVGH 27, 15 ff.).

    Diese gemeinsame Entscheidungsbefugnis führt jedoch -- wovon das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht ausgegangen ist -- nicht zu einer Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die "Mitentscheidung" des Richterwahlausschusses; auch seine Entscheidung kann im Rahmen des § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten hin überprüft werden (so BVerfG, Beschluß vom 22.10.1968, BVerfGE 24, 268, 277; Hess. VGH, Urteil vom 29.6.1978, a.a.O. unter Hinweis auf StGH Hessen, Urteil vom 19.5.1976, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 -- 2 C 29.83 --, BVerwGE 70, 270 = DVBl. 1985, 452 = NJW 1985, 1093 = DRiZ 1985, 218 = DÖD 1985, 1959).

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 10.4.1974 (a.a.O.) § 8 HRiG mit Art. 127 HV auch insoweit für vereinbar erklärt, als der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden hat, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und seiner richterlichen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist (Eignungsprüfung).

    In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.), S. 21) darauf hingewiesen, daß es vor dem Hintergrund der "juristischen Wirkungskraft" der Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht sinnvoll wäre, den Inhalt seiner gemeinsamen Entscheidung mit dem Justizminister bei der vorläufigen Anstellung anders zu beurteilen als bei der Berufung auf Lebenszeit.

    Wie der Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1984 (a.a.O.) jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O.) dargelegt haben, gehen in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein.

  • StGH Hessen, 13.05.1992 - P.St. 1126  

    Ausleseverfahren zur Einstellung von Lehramtsbewerbern in den Schuldienst Hessen

    Dieser Vorschrift kommt neben ihrer staatsorganisatorischen Funktion auch Grundrechtscharakter zu (StGH, Urteil vom 06.09.1972 P.St. 647 -, StAnz. 1972, S. 1817, 1822 f., und vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, S. 1134, 1140; Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117, 2120).

    Art. 134 HV konkretisiert für den Zugang zu öffentlichen Ämtern den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 1 HV (StGH, Urteile vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, 1817: 1822, und vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, 1134, 1140) und verpflichtet den Dienstherrn, seine Ernennungs- und Beförderungsentscheidungen ausschließlich nach Gesichtspunkten der Eignung und Befähigung zu treffen.

  • StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908  

    Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten,

    Es liegt aber gleichwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs auch der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung als angeschriebener Verfassungsgrundsatz zugrunde (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P.St. 757 -, StAnz.

    1976, 1134 = ESVGH 27, 15 = VerwRspr.

mehr
  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783  

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

    Ebenso wie die Erstfassung des Landtagswahlgesetzes muß sich auch jede Äderung im Rahmen der Rechtssätze und Grundgedanken der ermächtigenden Verfassungsnormen und der Gesamtverfassung halten (vgl. StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P. St. 757 -, StAnz. 1976, 1134 [1138]).

    Der Sinn des Gewaltenteilungsprinzips, das auch der Verfassung des Landes Hessen zugrunde liegt (StGH, Urteil vom 24. November 1966 - P. St. 414 - ESVGH 17, 1 [15]= StAnz. 1966, 1612 = DÖV 1967, 51), ist nicht die scharfe Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern ihre Begrenzung und gegenseitige Kontrolle (so StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P. St. 757 -, StAnz. 1976, 1134 [1142]).

  • StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 914  

    Art 132 Verf HE, Art 133 Verf HE, G zur Eingliederung v. Sonderverw., 2. VO zur

    Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (Hess. StGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, 1134; Beschluß vom 28. Juli 1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 1. Dezember 1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110 = ESVGH 27, 30 jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. in BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen).

    Zwar hat der Staatsgerichtshof in dem durch Urteil vom 19. Mai 1976 - P.St. 757 - (StAnz. 1976, 1134) entschiedenen Fall, in dem das seinerzeit vorlegende Gericht von einer erschöpfenden und lückenlosen Erheblichkeitsprüfung abgesehen hatte, die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 HV für gegeben erachtet mit der Begründung, die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen sei für das vorlegende Gericht eine Vorfrage, bei deren Verneinung es keiner Beweiserhebung mehr bedürfe.

  • StGH Hessen, 16.04.1997 - P.St. 1202  

    Hessisches Gleichberechtigungsgesetz nach bisherigem Erkenntnisstand des StGH bei

    Diese Vorschrift, die die Antwort des hessischen Verfassungsgebers auf die besondere historische Situation nach dem Zusammenbruch das nationalsozialistischen Unrechtsregimes ist und nach der jeder ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts Zugang zu den öffentlichen Ämtern hat, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt, verbietet oder erlaubt nicht mehr als Art. 1 HV, den sie als Spezialvorschrift fur den Bereich den öffentlichen Dienstes konkretisiert (vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 -, StAnz. 1992, S. 1222 = ESvGH 43 S. 1 = NVwZ-RR 1993, S. 201; Beschluß vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, S. 1134 = ESvGH 27, S. 15; Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, S. 1817).
  • StGH Hessen, 06.06.2012 - P.St. 2292  

    Wer bessere Kitas will, muss sie bezahlen

    - Vgl. für die parallele Problematik bei Art. 127 Abs. 6 HV StGH, Urteil vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, VerwRspr.
  • StGH Hessen, 25.05.1983 - P.St. 933  

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an

    Das ist dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Norm anders entscheiden würde, als bei ihrer Ungültigkeit (so StGH, Urteile vom 6. September 1958 - P.St. 221 -, StAnz. 1958, 1154, DÖV 1959, 101 m. Anm. Klein und vom 19. Mai 1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, 1134 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. in BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen, und zuletzt StGH, Urteil vom 1. Dezember 1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110).
  • StGH Hessen, 13.01.1988 - P.St. 1039  

    Art 2 Abs 2 Verf HE, Art 2 Abs 3 Verf HE, Art 3 Verf HE, Art 24 Verf HE, Art 28

    Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den die hessische Verfassung gestaltenden Grundsätzen und Leitideen, die nicht in besonderen Rechtssätzen konkretisiert sind, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild prägen, von dem der Verfassunggeber ausgegangen ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 04.02.70 - P.St. 533 -, StAnz. 1970, 531; Urteil vom 19.05.76 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, 1134 sowie Beschluß vom 30.10.80 - P.St. 908 -, StAnz. 1981, 1655; vgl. auch BVerfGE 2, 381, 403).
  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 1691/12  

    Urlaubsabgeltung für Beamtinnen und Beamte

    Insoweit kann sich allerdings die Frage stellen, ob gleichwohl auf diese Regelung zurückzugreifen wäre, weil Art. 34 S. 2 HV für die Ausgestaltung des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt enthält, dem aufgrund des in Art. 34 S. 1 HV gewährleisteten Grundrechts auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen gemäß Art. 63 HV nur durch ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz genügt werden könnte (zur Auslegung von Art. 56 Abs. 7 HessStGH U. v. 15.7.1970 - P.St. 548/563 - ESVGH 21, 1, 12, 14 f.: Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber; ebenso zu Art. 127 Abs. 6 HV HessStGH U. v. 19.5.1977, - P.St. 757 - ESVGH 27, 15, 17).
  • VG Frankfurt/Main, 06.06.2006 - 9 G 5340/05  

    Auswahlverfahren - Beteiligung des Personalrats bei der Aufstellung eines

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