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   StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077   

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StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077 (https://dejure.org/1989,1829)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13.09.1989 - P.St. 1077 (https://dejure.org/1989,1829)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13. September 1989 - P.St. 1077 (https://dejure.org/1989,1829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bzgl Einrichtung einer Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium - Subsidiaritätsgrundsatz - Schulorganisation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bzgl Einrichtung einer Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium - Subsidiaritätsgrundsatz - Schulorganisation)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 10
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • StGH Hessen, 28.06.1988 - P.St. 1071

    Zur verfassungsmäßigen Überprüfung einer die Stellenbesetzung eines Schulleiters

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren allerdings nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Eilentscheidung betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden oder dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entsteht (vgl StGH Wiesbaden, 1988-06-28, P.St. 1071, StAnz 1988, 2117), wenn die Verweisung unzumutbar wäre oder die Voraussetzungen gemäß StGHG HE § 48 Abs. 1 S 3 gegeben sind (hier: bzgl der angegriffenen Versagung der Einrichtung einer Jahrgangsklasse 5 am Gymnasium zum Schuljahresbeginn 1988 sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere scheidet ein Nachteil durch Verweisung auf das Hauptsacheverfahren aus, da Realisierung des Anspruchs wegen Zeitablaufs schon vor Anrufung des StGH unmöglich geworden war).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings dann nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden oder wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entsteht (vgl. StGH, Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117; BayVfGH, Entscheidung vom 14.10.1988 - Vf. 68-VI-87 -), ferner wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG auch von der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne abgesehen werden kann (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluß vom 01.02.1989, DVBl. 1989, S. 409 f.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensgrundrecht auch der Hessischen Verfassung (vgl. StGH, Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, daß ein Antragsteller über das Gebot der Rechtswegerschöpfung ieS (StGHG HE § 48 Abs. 3) hinaus die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ergreift; damit soll auch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung gesichert werden (vgl BVerfG, 1988-01-26, 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 ).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll zudem sichern, daß erst nach einer umfassenden fachgerichtlichen Vorprüfung dem Verfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassungen der Gerichte vermittelt werden; zugleich wird damit der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen Grundrechtsverletzungen gewähren (BVerfG, Beschluß vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381 [401]).

  • StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908

    Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten,

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Der StGH ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verweisung auf den Rechtsweg der Hauptsache auf eine Evidenzprüfung darüber beschränkt, ob das Hauptsacheverfahren von vornherein aussichtslos ist; nur wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder sachlich aussichtslos ist, ist die Verweisung unzumutbar (vgl StGH Wiesbaden, 1980-10-30, P.St. 908, StAnz 1981, 1655).

    Die Beschränkung der Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens durch den Staatsgerichtshof auf eine offensichtliche Unzulässigkeit hin steht im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 30.10.1980 - P.St. 908 -, StAnz. 1981, S. 1655) zur Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne.

  • StGH Hessen, 14.04.1989 - P.St. 1076

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO versagt worden ist, kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (StGH, Beschluß vom 14.04.1989 - P.St. 1076 -).
  • VerfGH Bayern, 14.10.1988 - 68-VI-87
    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings dann nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden oder wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entsteht (vgl. StGH, Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117; BayVfGH, Entscheidung vom 14.10.1988 - Vf. 68-VI-87 -), ferner wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG auch von der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne abgesehen werden kann (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluß vom 01.02.1989, DVBl. 1989, S. 409 f.).
  • StGH Hessen, 13.01.1988 - P.St. 1039

    Auslegung; Darlegungspflicht; Gesetzesauslegung; Menschenwürde; Prüfungsbefugnis;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Es genügt nicht, ein Grundrecht nur zu benennen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988 S. 1873).
  • StGH Hessen, 10.05.1989 - P.St. 1073

    Aufhebung einer Verurteilung wegen Zerstörens eines Kulturdenkmals:

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine an sich verfassungsgemäße Vorschrift vom Gericht im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 10.05.1989 - P.St. 1073 -).
  • StGH Hessen, 29.05.1974 - P.St. 730

    Gesetzgeber; Besoldung; Richteramt; Richterbesoldung; Betroffenheit;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Eine Grundrechtsklage, mit der ein Gesetz unmittelbar angegriffen werden soll, muß nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluß vom 29.05.1974 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42) binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes erhoben werden.
  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Der Nachweis der Unrichtigkeit des Datums auf einem Empfangsbekenntnis ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1979, NJW 1979, S. 2566).
  • StGH Hessen, 17.09.1979 - P.St. 889

    Grundrechtsklage; Gnadenentscheidung; Prüfungsgegenstand; Begründungspflicht

    Auszug aus StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077
    Das Vorbringen muß vielmehr eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. StGH, Beschluß vom 17.09.1979 - P.St. 889 -).
  • VGH Hessen, 16.06.1975 - VI OE 45/74
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • VGH Hessen, 31.08.1988 - 6 TG 3233/88
  • VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
  • StGH Hessen, 10.06.1992 - P.St. 1128

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Zu den Voraussetzungen einer Grundrechtsklage im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vgl StGH Wiesbaden, 1989- 09-13, P.St. 1077, StAnz HE 1989, 2984.

    Auch Entscheidungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, können Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist dieses Verfahren selbständig (StGH, Beschluß v. 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2984) und kann eine selbständige Beschwer enthalten, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 73: Beschluß vom 14.03.1989, BVerfGE 80, 40, 45).

    Voraussetzung ist allerdings, daß spezifische, allein die Entscheidung im Eilverfahren betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, daß dem Antragsteller bei Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entstünde oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre oder daß ein Fall gegeben ist, in dem gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG von der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne abgesehen werden kann (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 - vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 28.03.1985, BVerfGE 69, 233, 241; Beschluß vom 25.04.1985, BVerfGE 69, 257, 267; Beschluß vom 01.02.1989, BVerfGE 79, 275, 278).

    Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 3 StGHG vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg erschöpft haben (vgl. StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P. St. 1077 -).

    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Verfassungsgericht ein - regelmäßig in mehreren Instanzen - geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung dieser Gerichte vermittelt werden (vgl. StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P. St. 1077 - BVerfG, Beschluß vom 08.01.1985, BVerfGE 68, 376, 380; Beschluß vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381, 401).

  • StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101

    Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl:

    Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren vgl StGH Wiesbaden, 1989-09-13, P.St. 1077, DöV 1990, 983.

    Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - versagt worden ist, kann grundsätzlich Gegenstand einer Grundrechtsklage sein; denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings dann nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden oder wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entstünde, ferner, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG auch von der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne abgesehen werden kann (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, a.a.O.).

    Er ist jedoch dann gehindert, einen Antragsteller auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen, wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder sachlich aussichtslos ist (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 05.05.2021 - P.St. 2729
    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, …

    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, …

    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, …

  • StGH Hessen, 13.12.2004 - P.St. 1842

    Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen

    Stellt sich hingegen die Wahrnehmung weiterer Rechtsbehelfe nach erfolgter Rechtswegerschöpfung als bloße Formalie dar, von der keine abweichende - dem Grundrechtskläger günstige - Entscheidung zu erwarten ist, so ist das Durchlaufen eines derartigen Rechtsbehelfsverfahrens dem Grundrechtskläger nicht zumutbar (vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087 f.] = ESVGH 40, 10 [12]; st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. etwa Beschluss vom 26.03.1963 - 1 BvR 451/62 -, BVerfGE 16, 1 [2 f.]; Urteil vom 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78 und 964, 1377/80 -, BVerfGE 56, 363 [380] m.w.N.; Beschluss vom 12.05.1985 - 1 BvR 571/81, 494/82 und 47/83 -, BVerfGE 69, 188 [202]).
  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, …

    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, …

  • StGH Hessen, 10.10.2012 - P.St. 2358

    1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 47 Abs. 1

    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, ESVGH 40, 10 [13]; BVerfGE 94, 12 [32] zu § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 90 Rdnr. 180; Detterbeck, AöR Bd. 136 (2011), 222 [263 f.] -.
  • StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1885

    Wegen fehlender Erhebung der Gehörsrüge nach ZPO § 321a (analog) unsubstantiierte

    Unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz die Inanspruchnahme einer anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit allerdings nicht, wenn diese sich in der Sache von vornherein als eindeutig aussichtslos darstellt (vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 3084).
  • StGH Hessen, 13.07.2016 - P.St. 2431

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsstreitigkeit über einen

    - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, juris Rn. 53 ff.; der Sache nach auch StGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.1985 - GR 1/83 -, VBlBW 1985, 213 [217 sub.
  • StGH Hessen, 03.05.1999 - P.St. 1296

    Vereinbarkeit des Betriebs einer vollautomatischen Waschanlage an gesetzlichen

    Der Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Antragsteller, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1980 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 = ESVGH 40, 10; Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -, …

    Diese das Subsidiaritätsprinzip tragenden Erwägungen stehen einer direkten Anrufung des Verfassungsgerichts allerdings nicht entgegen, wenn die Anrufung der Fachgerichte zur Abwehr von Grundrechtsverletzungen dem Antragsteller unzumutbar ist oder wenn von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens weder die Aufklärung von Tatsachen noch die Klärung einfachrechtlicher Fragen zu erwarten ist, auf die das Verfassungsgericht bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre (vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 - a.a.O.; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 21.01.1999 - 1 BvR 2077/98 -).

  • StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184

    1.Die gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklage eines selbst, gegenwärtig

    Scheitert er damit oder fehlt es bereits an einer Ausnahmeregelung, muss ein Grundrechtskläger vor der Anrufung eines Verfassungsgerichts grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen, da es zu den Aufgaben eines jeden Gerichts gehört, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (StGH, Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise auch dann nicht, wenn sie dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, etwa weil dies offensichtlich aussichtslos wäre, ferner wenn die angegriffene Regelung den Antragsteller zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 44 Abs. 2 StGHG von der Erschöpfung des Rechtsweges abgesehen werden kann (StGH, Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]; BVerfGE 79, 1 [20]).

  • StGH Hessen, 07.05.1990 - P.St. 1096

    Geschäftsverteilungsplan; Subsidiarität; Subsidiaritätsgrundsatz;

  • StGH Hessen, 05.08.1992 - P.St. 1132

    Überprüfung gerichtlicher Entscheidung am Maßstab des Gebots rechtlichen Gehörs

  • StGH Hessen, 13.11.1990 - P.St. 1096

    Wiedereinsetzung; Gegenvorstellung; Abänderung; Rechtliches Gehör; Gehörsrecht

  • StGH Hessen, 01.02.1995 - P.St. 1192

    Rechtswegerschöpfung; Frist; Grundrechtsklagefrist; Grundrechtsklage;

  • StGH Hessen, 12.06.1991 - P.St. 1108

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Rechtswegerschöpfung und

  • StGH Hessen, 09.08.2000 - P.St. 1551

    Grundrechtsklage; Normenkontrollverfahren; Prüfungsgegenstand; Rechtsnorm;

  • StGH Hessen, 12.06.1991 - P.St. 1109

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Rechtswegerschöpfung und

  • StGH Hessen, 07.05.1990 - P.St. 1095

    Dienstenthebung; Prüfungsmaßstab; Rechtsweg; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität;

  • StGH Hessen, 09.08.2000 - P.St. 1564

    Grundrechtsklage; Rechtsnorm; Rechtsverordnung; Prüfungsgegenstand;

  • StGH Hessen, 25.03.1992 - P.St. 1120

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die VAbst1991V HE nach

  • StGH Hessen, 10.01.1990 - P.St. 1084

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Petitionsbescheid mangels

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