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   StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331   

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https://dejure.org/2000,14179
StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331 (https://dejure.org/2000,14179)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11.01.2000 - P.St. 1331 (https://dejure.org/2000,14179)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - P.St. 1331 (https://dejure.org/2000,14179)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91

    Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber

    Auszug aus StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331
    Er musste aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Hinweis des Berichterstatters des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Verfügung vom 17. August 1998 zuging - mithin spätestens am 19. August 1998 -, diejenige Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung der Grundrechtsklage geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerfGE 42, 120 [126]; BVerfGE 86, 280 [285, 287]).
  • StGH Hessen, 07.12.1999 - P.St. 1454

    Bußgeld; Bußgeldbescheid; Darlegungsanforderungen; Darlegungspflicht;

    Auszug aus StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331
    Nach dieser Vorschrift ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich, ihre Richtigkeit unterstellt, plausibel die Möglichkeit einer Verletzung eines durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1454 -).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331
    Er musste aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Hinweis des Berichterstatters des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Verfügung vom 17. August 1998 zuging - mithin spätestens am 19. August 1998 -, diejenige Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung der Grundrechtsklage geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerfGE 42, 120 [126]; BVerfGE 86, 280 [285, 287]).
  • BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Behindertenurteil"

    Auszug aus StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch von Rechtsbehelfen im weiteren Sinne Gebrauch gemacht haben; andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall eines Änderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden, dass nicht jeder Änderungsantrag gleich welchen Inhalts die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenhalte, sondern nur, wenn er dazu diene, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 BvR 329/98 -, NVwZ 1998, S. 1174).
  • StGH Hessen, 14.06.2000 - P.St. 1351

    Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gegen Gerichtsbeschlüsse;

    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 - Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413 und 1422 -), und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte.

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -).

  • StGH Hessen, 14.06.2000 - P.St. 1359

    Außerordentliche Beschwerde; Fristbeginn; Gegenvorstellung;

    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 - Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413 und 1422 -), und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte.

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -).

  • StGH Hessen, 11.11.2009 - P.St. 2252

    Wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksame Antragstellung in einem

    Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 - und die Beschlüsse vom 16.01.2003 - P.St. 1537, …
  • StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413

    Fristbeginn; Gegenvorstellung; Grundrechtsklagefrist

    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nichtmöglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -).
  • StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1422

    Rechtswegerschöpfung; Grundrechtsklagefrist; Fristbeginn; Wiedereinsetzung in den

    Eine Beeinflussung dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nicht möglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung gegenstandslos zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -).
  • StGH Hessen, 16.01.2003 - P.St. 1769

    Erfolglose Gegenvorstellung gegen Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -).
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