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   StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289   

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StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289 (https://dejure.org/1962,892)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13.07.1962 - P.St. 289 (https://dejure.org/1962,892)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13. Juli 1962 - P.St. 289 (https://dejure.org/1962,892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • ESVGH 12/II, 13
  • DÖV 1962, 785
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Denn der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl (Art. 73 Abs. 2 HV) ist ein Anwendungsfall des Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Artikel 1 HV garantiert ist und daher das allgemeine und gleiche Stimmrecht auch für die Kommunalwahlen verfassungsrechtlich sichert (so BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 12, 73 [76]; MDR 1962, 193).

    Der Antragsteller fühlt sich in seinem aktiven Wahlrecht, insbesondere in seinem Wahlvorschlagsrecht, durch die erwähnten Normen der Wahlgesetze unmittelbar verletzt, die gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung seines passiven Wahlrechts zur Folge haben können (vgl. BVerfGE 7, 63 [66]; 11, 266 [272]).

    Wahlrechtsgleichheit gilt grundsätzlich für alle Stadien des Wahlverfahrens, also auch für die Einschränkung der Wahlvorschläge und die Zulassung zur Wahl (vgl. Mangoldt-Klein a.a.O., Art. 38, Anm. III, 2 f, S. 883 und BVerfGE 11, 266 [272]).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Der Antragsteller fühlt sich in seinem aktiven Wahlrecht, insbesondere in seinem Wahlvorschlagsrecht, durch die erwähnten Normen der Wahlgesetze unmittelbar verletzt, die gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung seines passiven Wahlrechts zur Folge haben können (vgl. BVerfGE 7, 63 [66]; 11, 266 [272]).

    Von einer mittelbaren Wahl wird man nicht nur zu reden haben, wenn zwei förmliche Wahlgänge stattfinden, sondern auch dann, wenn dem Bürger die Möglichkeit genommen ist, bei der Auswahl der Bewerber mit seiner Stimmabgabe das letzte Wort zu sprechen; es muß jedenfalls, um noch von einer unmittelbaren Wahl sprechen zu können, gesichert sein, daß vom Beginn der Stimmabgabe an die Auswahl der Bewerber, auch bei einer Listenwahl, allein von der Willensentscheidung des Wählers abhängt, mag dieser auch die gesamte Liste nicht ändern können (vgl. BVerfGE 3, 45; 7, 63).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Denn der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl (Art. 73 Abs. 2 HV) ist ein Anwendungsfall des Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Artikel 1 HV garantiert ist und daher das allgemeine und gleiche Stimmrecht auch für die Kommunalwahlen verfassungsrechtlich sichert (so BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 12, 73 [76]; MDR 1962, 193).

    Das führt dazu, daß nicht jeder dieser Grundsätze in voller Reinheit verwirklicht werden kann, sondern sich gewisse Einschränkungen gefallen lassen muß (vgl. Seifert a.a.O. S. 26; BVerfGE 6, 84).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Denn der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl (Art. 73 Abs. 2 HV) ist ein Anwendungsfall des Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Artikel 1 HV garantiert ist und daher das allgemeine und gleiche Stimmrecht auch für die Kommunalwahlen verfassungsrechtlich sichert (so BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 12, 73 [76]; MDR 1962, 193).
  • StGH Hessen, 29.10.1954 - P.St. 167

    Eigentumsgarantie; Gebührenordnung; Prüfungsbefugnis; Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Wie der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 29.10.1954 - P.St. 167 - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 271; 3, 74 und 136, 13, 1 [17]) angenommen hat, ist das Verfassungsgericht in einem solchen Falle berechtigt zu prüfen, ob eine Norm auch gegen solche Bestimmungen der Verfassung verstößt, die möglicherweise zwar keinen Grundrechtscharakter haben, aber in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht stehen, dessen Verletzung gerügt wird (so geheime Abstimmung und unmittelbare Wahl, Art. 73 HV).
  • BVerfG, 22.11.1960 - 2 BvR 606/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an geheime und gleiche Wahlen - Kommunalwahl

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Wenn der hessische Gesetzgeber für die Vorwahl geheime Abstimmungen vorschreibt, aber auf die Aufsicht der Veranstaltungen durch Beamte verzichtet, so hält er sich im Rahmen des ihm einzuräumenden Ermessensspielraumes, zumal die getroffenen Bestimmungen die Innehaltung des Wahlgeheimnisses hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 3, 19 [32]; 4, 375 [387]; 12, 33 [35]).
  • StGH Hessen, 10.11.1950 - P.St. 79

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Antragsberechtigung; Stimmberechtigte;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Der Staatsgerichtshof habe zwar dem Artikel 72 HV, nach dem Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis gewährleistet werden, sowie dem Artikel 76 HV den Grundrechtscharakter abgesprochen (Beschluß vom 10.11.1950, P.St. 79); es sei aber zweifelhaft, ob dieser Standpunkt aufrechterhalten werden könne.
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Wenn der hessische Gesetzgeber für die Vorwahl geheime Abstimmungen vorschreibt, aber auf die Aufsicht der Veranstaltungen durch Beamte verzichtet, so hält er sich im Rahmen des ihm einzuräumenden Ermessensspielraumes, zumal die getroffenen Bestimmungen die Innehaltung des Wahlgeheimnisses hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 3, 19 [32]; 4, 375 [387]; 12, 33 [35]).
  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Denn der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl (Art. 73 Abs. 2 HV) ist ein Anwendungsfall des Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Artikel 1 HV garantiert ist und daher das allgemeine und gleiche Stimmrecht auch für die Kommunalwahlen verfassungsrechtlich sichert (so BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 12, 73 [76]; MDR 1962, 193).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus StGH Hessen, 13.07.1962 - P.St. 289
    Wenn der hessische Gesetzgeber für die Vorwahl geheime Abstimmungen vorschreibt, aber auf die Aufsicht der Veranstaltungen durch Beamte verzichtet, so hält er sich im Rahmen des ihm einzuräumenden Ermessensspielraumes, zumal die getroffenen Bestimmungen die Innehaltung des Wahlgeheimnisses hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 3, 19 [32]; 4, 375 [387]; 12, 33 [35]).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908

    Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten,

    Der Staatsgerichtshof hat dieser Verfassungslage dadurch Rechnung getragen, daß er in ständiger Rechtsprechung die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und der gleichen Wahl als Unterfälle des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes angesehen und Normen des Kommunalwahlrechts an Art. 1 HV gemessen hat (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - P.St. 289 -, …

    1962, 996 - ESVGH 12/2, 13 = DÖV 1962, 785; Urteil vom 25. Mai 1966 - P.St. 412 -, …

  • StGH Hessen, 20.07.1988 - P.St. 1075

    Grundrechtsklage gegen Wahlprüfungsentscheidung: kein Nachschieben von Rügen nach

    aa) Die Garantie des passiven Wahlrechts enthält ein beschwerdefähiges "politisches" Grundrecht (Maunz, in: Maunz-Dürig, a.a.O., Rdnr. 29 ff. zu Art. 38; Barwinski, in: Zinn-Stein, a.a.O., Anm. B IV 17 zu Art. 131 - 133; offen gelassen in: Urteil des StGH vom 13.7.1962 - P.St. 289 -).
  • StGH Hessen, 25.05.1966 - P.St. 412

    Kommunalwahlrecht Hessen - Ausschluß der Strafgefangenen

    Jedoch bezieht sich der Grundsatz des allgemeinen und gleichen Wahlrechts als Anwendungsfall des Grundrechts des Art. 1 HV - alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich - auch auf die Kommunalwahlen (vgl. StGH, P.St. 289 und BVerfGE 13, 1 [12]).
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