Rechtsprechung
   StGH Hessen, 26.10.1977 - P.St. 835   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • StGH Hessen, 18.06.1980 - P.St. 906  

    Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG

    Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist daher im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nur antragsberechtigt, wer selbst Inhaber des angeblich verletzten Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts ist (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P.St. 835 - ebenso zu § 90 BVerfGG: BVerfGE 39, 302 (312) unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383 (391); 6, 273 (277); 12, 6 (8); 21, 362 (367); vgl. auch Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Band II, Erläuterung B IV 18 zu Art. 131 bis 133).

    Durch diesen besonderen Bezug zum Grundrecht und die Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsbegehren unterscheidet sich die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren von der Parteifähigkeit im Zivilprozeß und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im wesentlichen grundsätzlich nur von der materiellen Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. §§ 50 ZPO, 61 Nr. 1 VwGO, 70 SSG, 57 FGO; vgl. auch Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P.St. 835 -).

    Das schließt zwar nicht aus, daß etwa auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen Träger von Grundrechten sein können, soweit bestimmte Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (vgl. StGH, Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 697 -, StAnz. 1973, 927 (929) = ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524; Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P.St. 835 -, vgl. auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, RdNrn.

    Die Grundrechte sind höchstpersönliche Rechte und zum Schutze der persönlichen Freiheit geschaffen; sie sind weder ihrem Inhalt noch in ihrer Ausübung durch Gesetz oder Rechtsgeschäft übertragbar (StGH, Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 697 -, vgl. auch Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P.St. 835).

    Nur Rechtsnormen, wie Gesetze und Verordnungen, die den Grundrechtsträger tatsächlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar, nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzen, können nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit der Grundrechtsklage unmittelbar angegriffen werden (vgl. etwa StGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P. St. 835 -).

  • StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 880  

    Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen

    Der Staatsgerichtshof ist deshalb in der Auslegung der Landesgrundrechte unabhängig (StGH, Beschluß vom 8. Januar 1969, P.St. 497; Beschluß vom 6. Januar 1971, P.St. 599; Beschluß vom 28. Januar 1976, P.St. 796; Beschluß vom 26. Oktober 1977, P.St. 835; BVerfGE 22, 267 (271); 36, 342 ff.; BayVerfGE 11, 11 (17, 18)).
  • StGH Hessen, 02.04.1979 - P.St. 887  

    Art 131 Verf HE, §§ 45 StGHG, § 69 StVollzG, § 70 StVollzG, VV

    Die Bekanntgabe solcher Verwaltungsvorschriften an Dritte hat nur informatorische Bedeutung (so StGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - P.St. 838 und P.St. 841 - und vom 26. Oktober 1977 - P.St. 835 -).
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