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StGH Hessen, 02.04.1979 - P.St. 872 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Hessen (Leitsatz)
Art 20 Abs 2 Verf HE, Art 21 Abs 3 Verf HE, Art 22 Abs 2 Verf HE, Art 24 Verf HE, Art 26 Verf HE
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908
Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten, …
Der Verfassungsgeber wollte damit gegenüber dem Rechtszustand nach der Weimarer Verfassung klarstellen, daß Grundrechte nicht nur Richtlinien oder Programmsätze sondern aktuelles Recht enthalten (vgl. Hess. StGH, Beschluß vom 22. Januar 1960 - P.St. 283 und 307 - Beschluß vom 31. Januar 1968 - P.St. 463 - Beschluß vom 16. Juni 1971 - P.St. 631 - Beschluß vom 2. April 1979 - P.St. 872 - vgl. auch Zinn/Stein, a.a.O., Band 1, Erläuterung II zu Art. 26).Zwar handelt es sich dabei um Grundrechte (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluß vom 2. April 1979 - P.St. 872 -).
- StGH Hessen, 26.03.1990 - P.St. 1103
Unzulässigkeit einer Popularklage in Hessen, hier der Rüge, hessische Unternehmen …
Er macht in diesem Zusammenhang nicht etwa die Verletzung seines Grundrechts auf Ausübung des Widerstandsrechts geltend (vgl. zu dieser Möglichkeit StGH, Beschluß vom 02.04.1979 - P.St. 872 -), sondern er meint ersichtlich, aus Art. 147 Abs. 1 HV folge seine Berechtigung und gar Verpflichtung, zum Schutze der Bevölkerung allgemein den Staatsgerichtshof wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit staatlichen Handelns anzurufen. - StGH Hessen, 24.08.1994 - P.St. 1198
Aberkennung; Antragsbefugnis; Verfassungsrechte; Ministeranklage; …
Eine Grundrechtsklage zur Wahrung dieses Rechts kann aber nur erhoben werden, wenn gerade dieses Recht beeinträchtigt ist oder dem Widerstand Leistenden wegen der Ausübung des Widerstandsrechts Nachteile zugefügt werden (vgl. P.St. 872). - StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 926
Bundesrecht; Subsidiarität; Grundrechtsklage; Widerstandsrecht
2. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV stellt ein Grundrecht dar (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 02.04.1979 - P.St. 872 -).