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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11 (https://dejure.org/2011,4582)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11 (https://dejure.org/2011,4582)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 (https://dejure.org/2011,4582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schließung einer Betriebskrankenkasse ist keine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Rationalisierungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der vom Bundesversicherungsamt angeordneten Schließung einer Betriebskrankenkasse als zur Aufstellung eines Sozialplans ermächtigende Rationalisierungsmaßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 153 S. 1 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 13
    Einordnung der vom Bundesversicherungsamt angeordneten Schließung einer Betriebskrankenkasse als zur Aufstellung eines Sozialplans ermächtigende Rationalisierungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.06.1992 - 6 P 17.91

    Begriff der Rationalisierungsmaßnahme aufgrund von Personalbemessung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1992 - 6 P 17.91 - sei in Rechtsprechung und Literatur die Frage der Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG diskutiert worden.

    Zu Unrecht enge die Vorinstanz unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1992 (a.a.O.) den Tatbestand der sozialplanpflichtigen Rationalisierungsmaßnahme ein, wenn sie die Schließung einer Behörde oder - wie hier - die Auflösung der Kasse als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt ausblende, ohne zu bedenken, dass unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme im betriebswirtschaftlichen, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sprachgebrauch allgemein auch Betriebsschließungen subsumiert würden.

    Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht weder im Leitsatz noch in den Entscheidungsgründen des in Bezug genommenen Beschlusses vom 17.06.1992 (a.a.O.) die Kriterien für eine Rationalisierungsmaßnahme abschließend aufführe, sondern sich vor allem darum bemühe, Maßnahmen von der Sozialplanpflichtigkeit auszuschließen, mit denen der Personalbedarf allein an den (gesunkenen) Beschäftigungsbedarf angepasst werden solle, und den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme vom Begriff der Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG abzugrenzen.

    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1992 - 6 P 17.91 - (BVerwGE 90, 228) ist entscheidendes Merkmal einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG grundsätzlich, dass durch sie die Leistungen des Betriebs bzw. der Dienststelle durch eine zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden sollen, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird; damit kann je nach Ausgestaltung der Maßnahme auch eine vermehrte Belastung des einzelnen Beschäftigten verbunden sein, etwa wenn dieser aufgrund von Veränderungen der Arbeitsabläufe, die mit einer individuell leistungssteigernden Maßnahme Hand in Hand gehen können, dieselbe Arbeit innerhalb einer verringerten Arbeitszeit errichten muss.

    Das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17.06.1992 (a.a.O.) entwickelte Verständnis des Begriffs der Rationalisierungsmaßnahme hat in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. etwa Ilbertz/Wiedmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 75 RdNr. 166 und Lorenzen/Etzel/ Gerhold/Schlatman/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 RdNr. 179b).

    Selbst nach der - bereits erwähnten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 17.06.1992 (a.a.O.) könnten Rationalisierungsmaßnahmen auch darin liegen, dass zur Effizienzsteigerung ganze Aufgabenbereiche und Organisationseinheiten "wegrationalisiert" würden.

  • BVerwG, 26.03.1986 - 6 P 38.82

    Einstellung des Betriebes eines Dienstzuges - Beteiligung des Personalrates - Die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    In dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 - 6 P 38.82 - (PersV 1986, 510) entschiedenen Fall wurde die Bundesbahndirektion A aufgelöst und der Bundesbahndirektion M eingegliedert; der vereinbarte Sozialplan ging davon aus, dass für die von der damaligen Bundesbahndirektion A an die Bundesbahndirektion M umzusetzenden Mitarbeiter zwischen A und M ein Dienstzug eingesetzt wird, der solange verkehren muss, wie Bedarf besteht.

    Dies kann auch bei Auflösung bzw. Schließung einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG der Fall sein, wie etwa die vom Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 09.07.1991 (a.a.O.) und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 (a.a.O.) entschiedenen Fälle zeigen.

    Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG greift in diesem Fall nur dann, wenn sich die Auflösung der Dienststelle zugleich als Rationalisierungsmaßnahme darstellt, wie dies beispielsweise in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren (Auflösung einer Bundesbahndirektion und Eingliederung in eine andere Bundesbahndirektion) der Fall war.

    Mit seiner Ausgleichs- bzw. Milderungsfunktion stellt sich der Sozialplan als eine kollektivrechtliche Ergänzung des Schutzes der Beschäftigten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1986, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 09.07.1991 - PV-B 2/91

    Sozialplan; Rationalisierungsmaßnahme; Vorbehaltsklausel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Richtig ist, dass das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom 09.07.1991 - VP - R 2/91 - (PersR 1992, 58) in der Umorganisation des Postzustellbetriebs im Bereich einer Großgemeinde durch Verlegung der Postzustellung von einer Poststelle A zu einem anderen Postamt B eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gesehen hat, mit der Zulässigkeit eines hierzu erstellten Sozialplans; dieser sollte nämlich die sich aus der Umorganisation (als - unstreitiger - Rationalisierungsmaßnahme) für die Arbeitnehmer ergebenden Folgen ausgleichend regeln, die darin bestanden, dass ihre bisherigen Arbeitsplätze bei der Poststelle A wegfielen; nach dem Sozialplan waren für die Betroffenen neue Arbeitsplätze beim Postamt B vorgesehen.

    Dies kann auch bei Auflösung bzw. Schließung einer Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG der Fall sein, wie etwa die vom Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 09.07.1991 (a.a.O.) und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.03.1986 (a.a.O.) entschiedenen Fälle zeigen.

    Ob eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorliegt, ist somit nicht nach der Begriffsbestimmung eines Tarifvertrags zu beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.1989 - CB 15/86 -, PersR 1990, 71 und OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.).

  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 634/86

    Rationalisierungsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Selbst wenn man danach genügen lässt, aber auch verlangt, dass es bei Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG um eine effizientere Nutzung der Ressourcen der Dienststelle, ihrer sächlichen Betriebsmittel oder der Beschäftigten hinsichtlich ihres zeitlichen und zahlenmäßigen Umfangs geht, bzw. danach fragt, ob die rationellere Arbeitsweise auf eine Verbesserung bestehender Zustände oder Abläufe, die Steigerung der qualitativen oder quantitativen Ergiebigkeit (auch an anderer Stelle) und/oder der Erzeugnisqualität abzielt bzw. durch Verringerung des Arbeitsaufwands zu weniger Sach- oder Personalmitteln oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch eine Umgestaltung der Arbeitsabläufe und -verfahren führen soll (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.1988 - 6 AZR 634/86 -, NZA 1988, 851), stellt die (Komplett-)Schließung einer Betriebskrankenkasse nach § 153 SGB V und die damit verbundene Auflösung eines körperschaftlich verfassten Rechtsträgers selbst keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG dar.

    In dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.03.1988 (a.a.O.) entschiedenen Fall war der beklagte Bezirksverband, dem mehrere Gebietskörperschaften angehörten, Träger mehrerer Pflegeheime und eines Kurkinderheims, in dem die Klägerin als Erzieherin beschäftigt war; im Juni 1985 beschloss der Beklagte, den Betrieb des Kinderheims mangels Auslastung aufzugeben, und kündigte im Oktober 1985 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.1986; Anfang November 1985 stellte der Beklagte den Kurbetrieb ein und verkaufte das Kinderheim.

    Aber auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.1988 (a.a.O.) belegt gerade, dass auch bei Schließung einer von mehreren Einrichtungen/Dienststellen von einer Rationalisierungsmaßnahme nur gesprochen werden kann, falls eine rationellere Arbeitsweise in einer der anderen Einrichtungen/Dienststellen zum Tragen kommt - was dort verneint wurde -, wenn (nur) der die Maßnahme anordnende, eine rationellere Arbeitsweise bezweckende Arbeitgeber auf die weiteren Einrichtungen/Dienststellen, in deren Geschäftskreis sich die positiven Erscheinungen rationellerer Arbeitsweise auswirken, Einfluss hat.

  • Drs-Bund, 06.07.2011 - BT-Drs 17/6485
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Die weitere Beteiligte zu 2 geht selbst zutreffend davon aus, dass es in dem zur Schließung führenden Verwaltungsverfahren "mangels Zuständigkeit der Kasse" auch keine Beteiligungsrechte des weiteren Beteiligten zu 1 gibt (vgl. auch BT-Drs. 17/6485).

    In der Begründung (vgl. BT-Drs. 17/6485) wird hierzu unter der Zielsetzung "Keine arbeitsrechtliche Schlechterstellung von Beschäftigten von Betriebskrankenkassen" ausgeführt: "Da die Schließung einer Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde erfolgt, sind nach geltender Rechtslage die sonst üblichen Regelungen zum gesetzlichen und tariflichen Schutzrecht der Beschäftigten sowie die Beteiligung von Personalräten bei der Aufstellung eines Sozialplans nach § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V ausgeschlossen.

  • VG Stuttgart, 02.03.2011 - PB 21 K 4633/10

    City BKK: Schließungs-Sozialplan unwirksam

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. März 2011 - PB 21 K 4633/10 - werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. März 2011 - PB 21 K 4633/10 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1989 - CB 15/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Ob eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG vorliegt, ist somit nicht nach der Begriffsbestimmung eines Tarifvertrags zu beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.1989 - CB 15/86 -, PersR 1990, 71 und OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 6 P 1.00

    Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Es ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beantragt werden kann, einen rechtswidrigen Beschluss der Einigungsstelle kassatorisch zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2000 - 6 P 1.00 -, BVerwGE 111, 259).
  • VGH Hessen, 25.03.1992 - BPV TK 2422/91

    Personalvertretung: Rationalisierungsmaßnahmen - Personalabbau aufgrund von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Ergänzend (erläuternd) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auf einer Personalbemessung beruhende personalwirtschaftliche Maßnahmen, die lediglich den Personalbedarf an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen, z.B. weil sich die allgemeine Marktsituation oder die Kundennachfrage verändert hat, keine Rationalisierungsmaßnahmen sind; in diesen Fällen soll durch die Maßnahme nicht eine Leistungssteigerung der Dienststelle erreicht werden, wie es für eine Rationalisierungsmaßnahme typisch ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.03.1992 - BPV TK 2422/91 -, Juris und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.1993 - 17 M 2332/93 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.07.1993 - 17 M 2332/93

    Zulässigkeit des Erlasses einstweiliger Verfügungen mit einem Ausspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11
    Ergänzend (erläuternd) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auf einer Personalbemessung beruhende personalwirtschaftliche Maßnahmen, die lediglich den Personalbedarf an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen, z.B. weil sich die allgemeine Marktsituation oder die Kundennachfrage verändert hat, keine Rationalisierungsmaßnahmen sind; in diesen Fällen soll durch die Maßnahme nicht eine Leistungssteigerung der Dienststelle erreicht werden, wie es für eine Rationalisierungsmaßnahme typisch ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.03.1992 - BPV TK 2422/91 -, Juris und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.1993 - 17 M 2332/93 -, Juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2003 - 5 Sa 19/03
  • ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Im Übrigen folgt dies auch aus § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Danach erlischt die BKK durch die Schließung nicht, sie verliert lediglich ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts iSd. § 29 Abs. 1 SGB IV, § 4 Abs. 1 SGB V, besteht jedoch bis zu ihrer endgültigen Abwicklung als "Abwicklungskörperschaft" fort (Klimpe-Auerbach, Soziale Sicherheit 2011, 270, 273; in diesem Sinne wohl auch VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - a. A. wohl Kasseler Kommentar/Peters 2011 § 153 SGB V Rn 9, der davon ausgeht, dass die BKK mit der Schließung ihre "Existenz" verliert; ähnlich auch Felix, NZS 2005, 57, 58; Hebeler, NZS 2008, 238, 242; Schnapp, NZS 2002, 449, 450).

    Die "Abwicklungskörperschaft" ist als Rechtsperson mit der vor der Schließung bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, sie verfolgt lediglich einen anderen Zweck (so auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - "völlig veränderte Zweckrichtung").

    Da es sich bei der Schließung der Kasse nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG handelt, besteht für die Aufstellung eines Sozialplans kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des zuständigen Personalrats (VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 2/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum

    Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Betriebskrankenkasse mit ihrer Schließung die Eigenschaft als "werbende" Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert (VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - Juris; das sozialrechtliche Schrifttum ist begrifflich unpräzise, vgl. Kasseler Kommentar-Peters § 155 SGB V Rn. 2 und 3; Becker/Kingreen SGB V 2. Aufl. § 155 Rn. 14; Hänlein in: LPK-SGB 3. Aufl. § 155 Rn. 2), ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucksache 16/9559 S. 20), dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die Betriebskrankenkasse bestehe als Abwicklungskörperschaft fort.

    Eventuelle Nachteile können im vorliegenden nicht durch Leistungen eines Sozialplans ausgeglichen werden, weil die Schließung einer Betriebskrankenkasse keine Sozialplanpflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG auslöst (VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 3/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum

    Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Betriebskrankenkasse mit ihrer Schließung die Eigenschaft als "werbende" Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert (VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - Juris; das sozialrechtliche Schrifttum ist begrifflich unpräzise, vgl. Kasseler Kommentar-Peters § 155 SGB V Rn. 2 und 3; Becker/Kingreen SGB V 2. Aufl. § 155 Rn. 14; Hänlein in: LPK-SGB 3. Aufl. § 155 Rn. 2), ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucksache 16/9559 S. 20), dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die Betriebskrankenkasse bestehe als Abwicklungskörperschaft fort.

    Eventuelle Nachteile können im vorliegenden Fall nicht durch Leistungen eines Sozialplans ausgeglichen werden, weil die Schließung einer Betriebskrankenkasse keine Sozialplanpflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG auslöst (VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - Juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2012 - 13 Sa 2486/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - befristeter Anschlussvertrag mit der BKK

    Damit ändert sich zwar der Vereinszweck bzw. der Körperschaftszweck, die juristische Person erlischt jedoch nicht (so zutreffend MünchKomm/Reuter, 5. Aufl., § 49 BGB Rz. 2 und Rz. 87; BGH 11.11.1985 - II ZR 37/85 - BGHZ 96, 253, 254 f.; Ermann/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 49 Rz. 5), Im Gegenteil besteht eine Identität der Rechtspersönlichkeit (zutreffend Staudinger-Weick, BGB, § 49 Rz. 16 f.), nur der Zweck der Rechtspersönlichkeit ändert sich (so auch der Beschluss des VGH Baden-Württemberg 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11 - S. 21 f., Bl. 246 f. d.A.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2011 - PB 15 S 2128/11

    Personalvertretungsrecht - Abwicklung der Geschäfte einer geschlossenen

    Für das beim Senat anhängig gewesene und mit Beschluss vom 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11 - entschiedene Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung des von der Einigungsstelle am 16.06.2010 beschlossenen Sozialplans gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG für den Fall der - dann auch erfolgten - Schließung der Kasse möchte auch die weitere Beteiligte "dem zuständigen Personalratsgremium keinesfalls" - was sie auch nicht getan hat - "die Berechtigung absprechen, dieses Verfahren weiter zu betreiben", da es um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit aus der Zeit vor der Schließung der Kasse gehe.
  • VG Düsseldorf, 18.09.2013 - 16 K 3174/13

    Notwendigkeit der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht mehr auf Dauer

    (Vgl. Gesetzesbegründung a.a.O., BT-Drs. 16/9559 S. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - juris; ArbG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - juris, Rdnr. 30; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 Ca 5507/11 - juris, Rdnr. 45).
  • ArbG Hamburg, 07.11.2011 - 22 Ca 168/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

    Die Beklagtenseite ist - auch unter Berufung auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011, PB 15 S 1026/11 (Anlage B 8, Bl. 83 ff. d. A.) - der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe.
  • ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11

    Schließung BKK

    Sie selbst besteht als Rechtsträger weiter (VGH Baden-Württemberg v. 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11, Rn. 23, juris; ArbG Hamburg v. 12.10.2011 - 20 Ca 115/11, juris; Dalichau, § 155 SGB V Anm. II 2; Koch, in jurisPK, § 155 SGB V Rn. 6; Krauskopf, in Soziale Krankenversicherung etc., § 155 SGB V Rn. 5; a.A. ArbG Stuttgart v. 14.12.2011 - 22 Ca 4363/11, n.v.), wenn auch "nur" als gesetzliche Fiktion (Engelhard, in Hauck/Noftz, § 155 SGB V Rn. 7).
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