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   VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99   

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https://dejure.org/2000,9843
VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99 (https://dejure.org/2000,9843)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99 (https://dejure.org/2000,9843)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - PL 15 S 1618/99 (https://dejure.org/2000,9843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Streit um Personalratszuständigkeit bei Zusammenarbeit mit einem privaten Institut

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite der Befugnisse eines Personalrats nach außen hin; Generalklauseleigenschaft des § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW (Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg) für sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretungen ergebenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2000, 879
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99
    Mit Beschluss vom 24.1.1996 (BAGE 82, 112ff. = NZA 1996, 1110ff. = DB 1996, 2131f.) hat das Bundesarbeitsgericht den vorangegangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bestätigt, das den Wahlanfechtungsantrag unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen hatte.

    Der Senat kann die beantragte Feststellung schon deshalb nicht treffen, weil die Universität Stuttgart und damit der Beteiligte nach dem rechtskräftigen, die Universität als Verfahrensbeteiligte im damaligen Wahlanfechtungsverfahren bindenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.1.1996 (BAG 82, 112ff. = NZA 1996, 1110ff. = DB 1996, 2131) wegen der Rechtskraft der tragenden Entscheidungsgründe über die Abweisung des Wahlanfechtungsantrages hinaus hinnehmen muss, dass die beim IAT beschäftigen Angestellten und Arbeiter zusammen mit den Arbeitnehmern des IAO in einem sogenannten "gemeinsamen'' oder "gemeinschaftlichen Betrieb'' auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (§§ 705ff. BGB) tätig sind.

    Der Antragsteller muss deshalb ebenso wie der Beteiligte die Vertretung der im IAT beschäftigten Arbeitnehmer der Universität Stuttgart durch den gemeinsamen Betriebsrat, wie dies im Einzelnen aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.1.1996 (a.a.O.) hervorgeht, hinnehmen.

    Die neue Kooperationsvereinbarung zwischen der FhG und der Universität Stuttgart vom 6.12./19.12.1994, die nunmehr die Zusammenarbeit des IAT und des IAO regelt, hat entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers keine Änderung der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.1.1996 (a.a.O.) zugrunde liegenden maßgeblichen Sach- und Rechtslage mit sich gebracht, so dass diese Entscheidung für die Universität Stuttgart und damit den Beteiligten weiterhin verbindlich ist.

    Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen anzunehmen wäre, dass der Antragsteller trotz der die Universität Stuttgart bindenden Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24.1.1996 (a.a.O.) berechtigt wäre, die in diesem Beschluss festgestellte Zuordnung der im IAT beschäftigen Arbeitnehmer der Universität Stuttgart zum Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs von IAO und IAT in Frage zu stellen, bliebe er mit seinem Begehren sachlich ohne Erfolg.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es nicht der Schaffung eines einheitlichen Rechtsträgers als selbständige juristische Person (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Beschlüsse vom 14.12.1994, BAGE 79, 47ff. = NZA 1995, 906ff., und vom 24.1.1996, a.a.O.).

    Ebenso haben die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24.1.1996 (a.a.O.) im Hinblick auf die neue Kooperationsvereinbarung ihre Richtigkeit nicht verloren.

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es nicht der Schaffung eines einheitlichen Rechtsträgers als selbständige juristische Person (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Beschlüsse vom 14.12.1994, BAGE 79, 47ff. = NZA 1995, 906ff., und vom 24.1.1996, a.a.O.).
  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99
    Dem entspricht es, dass sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 13.12.1974, ZBR 1975, 125 = PersV 1975 178, vom 24.11.1986, PersV 1987, 422; und vom 27.8.1990, PersR 1990, 327; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 1 RdNrn. 36, 39).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII P 4.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99
    Dem entspricht es, dass sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 13.12.1974, ZBR 1975, 125 = PersV 1975 178, vom 24.11.1986, PersV 1987, 422; und vom 27.8.1990, PersR 1990, 327; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 1 RdNrn. 36, 39).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 6 P 8.00

    Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten

    BVerwG 6 P 8.00 VGH PL 15 S 1618/99.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

    Dem entspricht es, dass sich die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.2000 - PL 15 S 1618/99 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2001- BVerwG 6 P 8.00 -, ZfPR 2001, 228).

    Damit ist die integrierte Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen eine, durch die Beteiligung des Ortsverbandes Böblingen des Deutschen Roten Kreuzes erweiterte, gemeinsame Dienststelle verschiedener Körperschaften, nämlich des Landkreises Böblingen und der Stadt Böblingen, und damit ein gemeinsamer oder gemeinschaftlicher Betrieb, der der Zuständigkeit des Antragstellers entzogen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.06.2000, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - BVerwG 6 P 8.00 -, ZfPR 2001, 228; BAG, Beschluss vom 24.01.1996, BAGE 82, 112).

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