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   VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98   

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VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 (https://dejure.org/1998,6530)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 (https://dejure.org/1998,6530)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - PL 15 S 40/98 (https://dejure.org/1998,6530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Personalvertretung: Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Festlegung des Arbeitszeitbeginns und einer mitbestimmungsfreien organisatorischen Maßnahme zur nach außen gerichteten Aufgabenerfüllung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Festsetzung des Arbeitsbeginns für das für einen privaten Schlachthof eingeteilte Fleischuntersuchungspersonal; Mitbestimmungsrecht bei organisatorischen Angelegenheiten eines Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde; Beschränkung der ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 181 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93

    Personalvertretungsrecht: Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - PL 15 S 3020/92

    Personalvertretung: Mitbestimmung und Mitwirkung bei Anweisungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    ihre Durchführung, Unterlassung oder Rückgängigmachung, und auch die Überprüfung der rechtlichen Folgen, die eine unterlassene Beteiligung für die Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Maßnahme hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kein möglicher Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.3.1995, ZBR 1996, S. 49, 50 = NVwZ 1997, 80, m.w.N.; und Senatbeschlüsse vom 23.11.1993 - PL 15 S 3020/92 - und vom 24.6.1997 - PL 15 S 419/97).
  • BVerwG, 15.03.1995 - 6 P 31.93

    Voraussetzungen für einen Anspruch des Personalrats auf Nachholung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    ihre Durchführung, Unterlassung oder Rückgängigmachung, und auch die Überprüfung der rechtlichen Folgen, die eine unterlassene Beteiligung für die Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit der Maßnahme hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kein möglicher Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.3.1995, ZBR 1996, S. 49, 50 = NVwZ 1997, 80, m.w.N.; und Senatbeschlüsse vom 23.11.1993 - PL 15 S 3020/92 - und vom 24.6.1997 - PL 15 S 419/97).
  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • BVerwG, 07.03.1983 - 6 P 27.80

    Staatliche Lehrer - Gymnasium - Unterrichtsfreier Samstag - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • BVerwG, 02.10.1995 - 6 P 27.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Asbestsanierung in einem Schulgebäude

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • BVerwG, 24.09.1991 - 6 P 6.90

    Personalvertretung - Neue Arbeitsmethoden - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5 = PersR 1999, 31 f. = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5, = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434).".
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99

    Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung -

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31f., = ZBR 1998, 434).
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