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   BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84   

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BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84 (https://dejure.org/1986,2586)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1986 - 6 P 19.84 (https://dejure.org/1986,2586)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1986 - 6 P 19.84 (https://dejure.org/1986,2586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einführen einer neuen Arbeitsmethode und Frage des Begriffe des Organisationsplans und des Stellenplans - Übertragung der Aufgabe einer vollständigen Rechnungsprüfung auf die Leiterinnen und stellvertretenden Leiterinnen von Kindergärten und Schulen - Verlagerung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersR 1986, 132
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84
    "Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1) dargelegt hat, Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern.
  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme der Dienststelle zur Hebung der Arbeitsleistung führt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - wie folgt beschrieben:.
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 P 35.78
    Auszug aus BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Mitbestimmung des Personalrats in diesen Angelegenheiten dadurch nicht ausgeschlossen, sondern das Mitbestimmungsverfahren nur insoweit eingeschränkt, als im Falle der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht die Einigungsstelle, sondern die der Volksvertretung verantwortliche Stelle endgültig und verbindlich zu entscheiden hat (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 P 35.78 - ).
  • BVerwG, 02.10.1990 - 6 P 29.87

    Personalvertretungsrecht: Zuweisung von Jugendlichen zur außerbetrieblichen

    Die Maßnahme erfüllt diesen Mitbestimmungstatbestand, weil sie darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit einer Gruppe von Beschäftigten, der Ausbilder beim Berufsamt, zumindest quantitativ zu fördern und so ihr Arbeitsergebnis zu erhöhen (vgl. dazu BVerwGE 72, 94 [BVerwG 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83] und Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - ).

    Die zwangsläufig - und von der Beteiligten gewollt - mit einer höheren Sollstärke verbundene Erhöhung der Iststärke der einzelnen Gruppe führt bei dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt der außerbetrieblichen Ausbildung von Auszubildenden in anerkannten Ausbildungsberufen in den Ausbildungsstätten des Berufsamtes zu einer gesteigerten Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten zumindest in der Form einer vermehrten geistig-psychischen Belastung (vgl. BVerwGE 72, 94 [BVerwG 30.08.1985 - BVerwG 6 P 20.83] und Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - ).

    Allerdings mag bei nur geringfügigen Auswirkungen einer Maßnahme für die Personalvertretung kein begründeter tatsächlicher Anlaß bestehen, sich ihr entgegenzustellen (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - ).

    Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Maßnahme der Dienststelle, die sowohl in der zeitlichen Abfolge als auch ihrem Gegenstand nach von der Anmeldung der Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan 1985 vom Februar 1984 zu unterscheiden ist (vgl. auch Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - ).

    Ein solcher Verstoß ist hier zu verneinen, weil gemäß § 81 Abs. 2 PersVG Bln im Falle der Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht die Einigungsstelle, sondern die der Volksvertretung verantwortliche Stelle endgültig und verbindlich zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 P 35.78 - und vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - ).

  • VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 461/87

    Rationalisierung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der

    Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - komme es für § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG nicht darauf an, ob die Arbeitsleistung geringfügig oder erheblich angehoben werde.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - bewirke die Maßnahme eine Hebung der Arbeitsleistung bei dem Referatsleiter 01, dem Sachbearbeiter für Büroorganisation sowie dem Büropersonal Ps und 01. Der Versuch des Beteiligten, diese Mehrbelastung "herunterzuspielen", werde durch die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Verfügung des Bundesministers für Verkehr vom 10.07.1984 widerlegt, die zum Ausdruck bringe, daß durch die Neuorganisation "Zentrale der DB" 530 Personen eingespart werden sollten.

    - Die Bezugnahme der Fachkammer auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 - gehe in mehrfacher Hinsicht fehl.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung sind deshalb schon organisatorische Veränderungen, die objektiv geeignet sind, das Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis zu verbessern (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1984 - HPV TL 18/82 -, ESVGH 34, 304 mit weiteren Hinweisen, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vorn 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 -, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4).

    Dabei wird das Mitbestimmungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Maßnahme auf die Belastung der betroffenen Beschäftigten nur geringfügig auswirkt (BVerwG, Beschluß vom 30.01.1986 - BVerwG 6 P 19.84 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 29.06.1987 - PV Bln 4.86

    Anforderungen an Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Mitbestimmungsrecht

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  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 94, 108 ff. und Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4) wird mit dem Begriff der "Arbeitsmethode" festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll.
  • BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95

    Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der

    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gerecht, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f. [BVerwG 30.08.1985 - 6 P 20/83]; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4; vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3; vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24, vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 = PersR 1995, 493 = PersV 1996, 188; vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 = PersV 1996, 274 = PersR 1996, 149; vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 = PersR 1996, 199 = PersV 1996, 457).

    An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - a.a.O. und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94

    Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93

    Personalvertretung - Schulorganisatorische Richtlinien - Schülerzahlerhöhung -

    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerechnet, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30.08.1985 BVerwG 6 P 20.83 BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 02.10.1990 BVerwG 6 P 29.87 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist beispielsweise dann nicht auszugehen, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, gleichzeitig jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben erfolgt (vgl. Beschluß vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 P 18.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Streichung von Ermäßigungsstunden

    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 95, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3, vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 -).

    An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Gleichwohl ist nach dem vom Beteiligten im Beschwerdeverfahren dargestellten Beispiel davon auszugehen, dass die Verschlüsselung nach den neuen, insgesamt ganz erheblich vermehrten Schlüsseln in vielen Fällen selbst einen durchaus umfangreichen und komplizierten Arbeitsvorgang darstellen kann, der nicht nur ganz geringfügige und deshalb vernachlässigbare zusätzliche Anforderungen an den körperlichen Einsatz und insbesondere geistigen Aufwand der betroffenen Beschäftigten stellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschluss vom 30.01.1986, PersR 1986, 132; Beschluss vom 02.10.1990, Buchholz 251.2 § 85 Nr. 3; Beschluss des Senats vom 21.01.1997- PL 15 S 2110/95 -, PersR 1997, 217).
  • OVG Saarland, 24.06.1991 - 4 W 1/90

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Einführung neuer Dienstpläne; Wegfall der

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  • BVerwG, 09.03.1987 - 6 PB 28.86

    Entnahme eines abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatzes aus dem

  • OVG Brandenburg, 14.11.1996 - 6 A 78/95

    Lehrkräfte; Pflichtstunden; Unterrichtsstunden; Hebung der Arbeitsleistung

  • OVG Saarland, 04.06.1992 - 4 W 2/90

    Vorliegen einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ; Organisatorische

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