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   BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84   

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BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84 (https://dejure.org/1985,196)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 6 P 13.84 (https://dejure.org/1985,196)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 (https://dejure.org/1985,196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung - Weiterbeschäftigungspflicht - Anschluss an Ausbildung - Inhalt - Zweck - Ausbildungsadäquate Beschäftigung - Benachteiligungsverbot - Zumutbarkeit - Möglichkeit - Dauerarbeitsplatz - Befristete Aushilfstätigigkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 154
  • NJW 1986, 173
  • NJW 1986, 1825
  • NVwZ 1986, 653 (Ls.)
  • DVBl 1986, 358
  • DÖV 1986, 150
  • PersR 1986, 173
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84
    Die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG, nach der auf Verlangen eines Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung ist oder in den zeitlichen Grenzen des Abs. 3 der Vorschrift war, ein Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, rechtfertigt sich aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, welches § 9 BPersVG lediglich in spezieller Weise ausformt (vgl. dazu BVerwGE 62, 364 [BVerwG 26.06.1981 - 6 P 71/78]).

    Das ist, wie der Senat in BVerwGE 62, 364 (370) [BVerwG 26.06.1981 - 6 P 71/78] dargelegt hat, etwa der Fall, wenn der Weiterbeschäftigung gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen.

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84
    Wie das Bundesarbeitsgericht zu der dem § 9 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift des § 78 a Betriebsverfassungsgesetz bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht über den Weg der nach diesen Vorschriften bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - <NJW 1980, 2271>).
  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84
    Wie das Bundesarbeitsgericht zu der dem § 9 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift des § 78 a Betriebsverfassungsgesetz bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht über den Weg der nach diesen Vorschriften bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - <NJW 1980, 2271>).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 160):.

    Damit ist ein Schutzniveau gewährleistet, welches sich daran orientiert, dass § 9 BPersVG eine spezielle Ausformung des in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbots darstellt (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 155 f.; Beschluss vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13).

    Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 159).

  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Vorschrift des § 9 BPersVG, nach der es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugend- und Auszubildendenvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (BVerwG 1. November 2005 - 6 P 3/05 - BVerwGE 124, 292 = AP BPersVG § 9 Nr. 17, zu II 3 a der Gründe; 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, zu II der Gründe).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1995 - PB 15 S 1008/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

    Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten, wenn keine freien Planstellen oder Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschluß v. 15.10.1985, BVerwGE 72, 154).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt 3 Stuttgart vorhanden waren.

    Obwohl es sich dabei nicht um eine normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion Telekom, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung und die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

    Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten, wenn keine freien Planstellen oder Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschluß v. 15.10.1985, BVerwGE 72, 154).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -), DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93-, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt U vorhanden waren.

    Obwohl es sich dabei nicht um einen normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 48/94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion T, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

    Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 2791/94

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Bundespost; Berufsausbildungsvertrag;

    Denn es ist allgemein anerkannt, daß dieser Antrag auch von dem Leiter des Beschäftigungsamtes gestellt werden kann, der für seinen Bereich die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrt und erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1985 - 6 P 13.84 -, in BVerwGE 72, 154 insoweit nicht abgedruckt: OVG NW, Beschl. v. 14.9.1987 - CL 54/86 -, PersV 1989, 169 Hess. VGH, Beschl. v. 24.6.1993 - HPVTL 1105/90 - Fischer/Goeres in GRöD, Bd. V, § 9 Rn. 7, 21 c m, N.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 9 Rn. 10 a,14 a m. N.).

    a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1) hier nicht bundesweit besteht, sondern nur in Bezug auf die Dienststelle seines Arbeitgebers, bei der er seine Berufsausbildung erhalten hat (BVerwGE 72, 154, 160; Hess. VGH, Beschl. v. 24.6.1993 - HPVTL 1105/90 - m. N.; VGE Bad. Württ., Beschl. v. 3.5.1994 - PB 15 S 2971/93; a. A. offenbar Fischer/Goeres, a. a. O. Rn. 19).

    Eine solche Beschäftigung muß das (frühere) Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung dann annehmen, wenn seine ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist (BVerwGE 72, 154, 156).

    Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, durch zumutbare betriebsorganisatorische Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen und insbesondere nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um dem (früheren) Mitglied nach Abschluß seiner Ausbildung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können; darin läge ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG (BVerwGE 72, 154, 159; Fischer/Goeres, a. a. O. Rn. 22 f. m. N.).

  • VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter -

    Dem Arbeitgeber kann die Weiterbeschäftigung unter anderem dann nicht zugemutet werden, wenn er dem Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann (BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 ff., 159; Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 21 TK 3457/95 u.a. - nicht rechtskräftig).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985, a.a.O., Seite 160; Beschluß vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 - PersV 1988, 494 f.; Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 - und vom 20. Dezember 1994 - 6 P 13.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11, Seite 14), denn hinsichtlich der Zumutbarkeit der "Weiterbeschäftigung" kann kein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein.

    Dem Arbeitgeber kann die Weiterbeschäftigung auch dann nicht zugemutet werden, wenn er dem Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung keinen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985, a.a.O., Seiten 159 f.; BAG, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - der Betrieb 1992, 483 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - ESVGH 40, 77 = NVwZ-RR 1989, 375, jeweils nur Leitsätze).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den aus anderen Gründen aufgehobenen Beschluß des Hess. VGH vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 -, Beschlüsse vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364, und vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - ZBR 1986, 142).

  • OVG Berlin, 18.12.2001 - 60 PV 6.01

    Auflösung eines Arbeitsvertrages mit einem befristet angestellten

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  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 2792/94

    Antrag eines Arbeitgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses;

    Denn es ist allgemein anerkannt, daß dieser Antrag auch von dem Leiter des Beschäftigungsamtes gestellt werden kann, der für seinen Bereich die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrt und erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1985 - 6 P 13.84 -, in BVerwGE 72, 154 insoweit nicht abgedruckt; OVG NW, Beschl. v. 14.9.1987 - CL 54/86 -, PersV 1989, 169; Hess. VGH, Beschl. v. 24.6.1993 - HPVTL 1105/90 - Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V, § 9 Rn. 7, 21 c m.N.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 9 Rn. 10 a, 14 a m.N.).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1) hier nicht bundesweit besteht, sondern nur in Bezug auf die Dienststelle seines Arbeitgebers, bei der er seine Berufsausbildung erhalten hat (BVerwGE 72, 154, 160 [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84] ; Hess. VGH, Beschl. v. 24.6.1993 - HPVTL 1105/90 - m. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.1994 - PB 15 S 2971/93; a.A. offenbar Fischer/Goeres, a.a.O. Rn. 19).

    Eine solche Beschäftigung muß das (frühere) Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung dann annehmen, wenn seine ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist (BVerwGE 72, 154, 156) [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84] .

    Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, durch zumutbare betriebsorganisatorische Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen und insbesondere nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um dem (früheren) Mitglied nach Abschluß seiner Ausbildung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können; darin läge ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG (BVerwGE 72, 154, 159 [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84] ; Fischer/Goeres, a.a.O. Rn. 22 f. m.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1996 - PL 15 S 1802/96

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und

    Eine Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber dann nicht zuzumuten, wenn keine freien Planstellen oder Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschluß v. 15.10.1985, BVerwGE 72, 154, Beschlüsse vom 2.11.1994, a.a.O.).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse vom 2.11.1994, a.a.O., sowie vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Maßgebend für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., und vom 2.11.1994, a.a.O., sowie vom 20.12.1994, a.a.O.).

    Der Arbeitgeber kann dafür daher für die Zukunft nicht zu einer bestimmten Wirtschafts- und Personalplanung gezwungen werden, um den in § 9 BPersVG genannten Auszubildenden eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.10.1985, BVerwGE 72, 154, 159; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, a.a.O., RdNrn. 19, 20 zu § 9 BPersVG; Fischer-Goeres, a.a.O., RdNr. 22g zu § 9 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Auflage, RdNr. 16 zu § 9 BPersVG).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 3559/93

    Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Unzumutbarkeit

    Denn es ist allgemein anerkannt, daß dieser Antrag auch vom Leiter des Beschäftigungsamtes gestellt werden kann, der für seinen Bereich die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrt und erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1985-6 P 13.84 -, in BVerwGE 72, 154 insoweit nicht abgedruckt; OVG NW, Beschl. v. 14.9.1987 - CL 54/86 -, PersV 1989, 169; Hess. VGH, Beschl. v. 24.6.1993 - HPVTL 1105/90 - Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V, § 9 Rn. 7, 21 c m.N.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 9 Rn. 10 a, 14 a m.N.).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1) hier nicht bundesweit besteht, sondern nur in Bezug auf die Dienststelle seines Arbeitgebers, bei der er seine Berufsausbildung erhalten hat (BVerwGE 72, 154, 160 [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84] ; Hess. VGH, Beschl. v. 24.6.1993 - HPVTL 1105/90 - m.N.; VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 3.5.1994 - PB 15 S 2971/93; a.A. offenbar Fischer/Goeres, a.a.O. Rn. 19).

    Eine solche Beschäftigung muß das (frühere) Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung dann annehmen, wenn seine ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist (BVerwGE 72, 154, 156) [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84] .

    Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, durch zumutbare betriebsorganisatorische Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen und insbesondere nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um dem (früheren) Mitglied nach Abschluß seiner Ausbildung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können; darin läge ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG (BVerwGE 72, 154, 159 [BVerwG 15.10.1985 - 6 P 13/84] ; Fischer/Göeres, a.a.O. Rn. 22 f. m.N).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz,

  • OVG Berlin, 24.11.1988 - PV Bln 6.87

    Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung nach einem erfolgreichen Abschluss der

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 5.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz - Aufhebung

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 931/95

    Weiterbeschäftigungsanspruch des ehemaligen Jugendvertreters; Feststellung der

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 11.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 2971/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2003 - 5 L 4/02

    Jugendvertreter, Lehrlingsvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93

    Übernahme von Auszubildenden gemäß BPersVG § 9 Abs 4

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und

  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 6.00

    Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz -

  • OVG Sachsen, 10.07.1997 - P 5 S 13/95

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds einer Jugendvertretung und

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 24.85

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in Sachen Weiterbeschäftigung eines früheren

  • BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90

    Anspruch eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder Personalvertretung auf

  • VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 3847/88

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Abschluß seiner Ausbildung -

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1833/93

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers; Genereller

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 977/93

    Antrag eines Arbeitsgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Genereller

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1672/93

    Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit einer

  • BVerwG, 18.10.1990 - 6 PB 1.90

    Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde -

  • VG Hannover, 08.05.2003 - 17 A 2504/02

    Bedarf; Einstellungshindernis; freie Arbeitsstelle; Jugend- und

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.12.1989 - 18 L 22/87

    Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach erfolgreichem

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06

    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 62 PV 12.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 3/07

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 5 A 11117/05

    Kein personalvertretungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 BPersVG

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.1998 - 11 L 4/97

    Anforderungen an die gerichtliche Auflösung eines Dauerarbeitsverhältnisses;

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 17 P 11.2748

    Für den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG ist nicht auf die Amtszeit der dort

  • VG Saarlouis, 10.02.2023 - 9 K 186/21

    Feststellung der Nichtbegründung bzw. Auflösung eines Arbeitsverhältnisses,

  • VGH Hessen, 06.07.1995 - TK 2100/94

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Einstellungstopp

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (3) TaBV 110/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85

    Rechtsbeschwerde in Sachen Unzumutbarkeint einer Weiterbeschäftigung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2005 - 5 L 5/04

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • VGH Bayern, 05.04.2005 - 7 P 04.2570

    Antrag auf Auflösung eines auf Verlangen eines Mitglieds der Jugend- und

  • VG Hannover, 29.10.2003 - 17 A 2631/03

    Auszubildendenvertretung; Auflösungsverfahren; Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 6.96

    Rechtsmittel

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (1) TaBV 108/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (2) TaBV 109/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (4) TaBV 111/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 TaBV 107/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • BVerwG, 24.03.1995 - 6 PB 16.94

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 30.06.1992 - PV Bund 6.89

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters nach Beendigung der Ausbildung;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 19/88

    Nicht ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten für Nachwuchskräfte bei der

  • VG Stade, 12.07.2002 - 7 A 1010/02

    Auszubildendenvertreter; Jugendvertreter; Weiterbeschäftigungsanspruch

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