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   BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89   

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https://dejure.org/1991,2349
BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89 (https://dejure.org/1991,2349)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1991 - 6 P 10.89 (https://dejure.org/1991,2349)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 6 P 10.89 (https://dejure.org/1991,2349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weiterbildung approbierter Ärzte - Berufsausbildung - Personalvertretungsrecht - Landesklinik - Wissenschaftliche Hochschule - Wissenschaftliche Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 176
  • NJW 1991, 2983 (Ls.)
  • PersR 1991, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.09.1981 - 8 C 90.80

    Anspruch auf Rückstellung vom Wehrdienst wegen einer Facharztausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89
    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 (dazu Steinlechner NJW 1983, 320) ab.
  • BVerwG, 10.02.1967 - VII P 6.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89
    Soweit eine Ausübung des Berufs nach Abschluß einer Ausbildung bereits möglich ist und der weitere Erwerb von Kenntnissen dem beruflichen Fortkommen dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Fortbildung und keine Ausbildung gegeben (vgl. BVerwGE 26, 185 sowie Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. U und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 16.01.1980 - 8 C 48.78

    Ausbildungsgang zum Tennis-Fachsportlehrer - Notwendigkeit der Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89
    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 (dazu Steinlechner NJW 1983, 320) ab.
  • BVerwG, 03.07.1984 - 6 P 39.82

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89
    Soweit eine Ausübung des Berufs nach Abschluß einer Ausbildung bereits möglich ist und der weitere Erwerb von Kenntnissen dem beruflichen Fortkommen dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Fortbildung und keine Ausbildung gegeben (vgl. BVerwGE 26, 185 sowie Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. U und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81

    Erlass über die Ausbildung von Beratungslehrern und Mitbestimmungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89
    Soweit eine Ausübung des Berufs nach Abschluß einer Ausbildung bereits möglich ist und der weitere Erwerb von Kenntnissen dem beruflichen Fortkommen dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Fortbildung und keine Ausbildung gegeben (vgl. BVerwGE 26, 185 sowie Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. U und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 20.07.1962 - VII P 4.61
    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89
    Es ist zu prüfen, ob der Erwerb weiterer Kenntnisse für den einzelnen Beschäftigten notwendig oder freiwillig ist, wofür es nicht darauf ankommt, ob die Teilnahme an Lehrgängen usw. für das weitere berufliche Fortkommen des Beschäftigten wesentlich ist (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1962 - BVerwG 7 P 4.61 - ZBR 1963, 92).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - 1 A 1038/01

    Mitbestimmungsrecht des bei einem Universitätsklinikum gebildeten Personalrats

    BVerwG, Beschluss vom 15.5.1991 - 6 P 10.89 -, BVerwGE 88, 176 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 19 = PersR 1991, 287 = PersV 1992, 37 = RiA 1992, 91 = ZTR 1992, 38.

    BVerwG, Beschluss vom 15.5.1991 - 6 P 10.89 -, a.a.O.

  • VG Freiburg, 27.09.2023 - 6 K 1721/22

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; Anrechnung eines

    Dies ist vergleichbar mit dem früher für Ärzte und Ärztinnen vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitt in Form einer praktischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum, welche vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als Teil der Ausbildung und gerade nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.1991 - 6 P 10.89 - juris Rn. 15, vom 19.07.1995 - 3 B 32.95 - juris sowie Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 - juris Rn. 19; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 - juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2003 - 1 A 1038/01.PVL - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 1 A 5100/97

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Personalrats auf Unterrichtung bzw. Auskunft

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Mai 1991 - 6 P 10.89 -, PersR 1991, 287.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1993 - 11 S 1583/92

    Zum Begriff der "Fachausbildung" iSd SVG § 3 Abs 1 Nr 2, § 5 - Weiterbildung zum

    Entscheidend für die Abnahme einer Fachausbildung ist insoweit allein, daß gerade diese, in einen geregelten beruflichen Weiterbildungsgang eingebundene praktische Tätigkeit ihrem Ziel und Zweck nach sowie der Neigung und Eignung des ehemaligen Soldat auf Zeit entsprechend (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 SVG) beruflichen Weiterbildungscharakter hat, mag sie sich auch äußerlich nicht von derjenigen eines in das Berufsleben eingegliederten Berufstätigen unterscheiden (vgl. - zu § 46 Abs. 3 Satz 1 SG (F.1977) - BVerwG, Urt. v. 21.4.1982 BVerwGE 65, 203 (211)) oder nicht als Berufsausbildung im Sinne anderer Rechtsvorschriften, etwa des Personalvertretungsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1991, BVerwGE 88, 176 (181ff.)), anzusehen sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98

    Mitbestimmung des Personalrates bei der Einstellung von AiP im Hochschulbereich

    Werden Ärzte und Ärztinnen im Praktikum danach zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.5.1991, BVerwGE 88, 176, 181; BAG, Urteil vom 10.12.1997,AP 00, Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ZTR 1998, 271 = AR-Blattei ES 250 Nr. 50 = DB 1998, 1521; vgl. auch BAG, Urteil vom 24.10.1990, BAGE 66, 154), so sind sie auch nicht in der Krankenversorgung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 3 UG tätig.
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