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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - CL 86/88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verteilung der Zuständigkeit; Personalrat; Gesamtpersonalrat; Abgrenzung; Entscheidungsbefugnisse; Leiter einer verselbständigten Teildienststelle; Leiter der Gesamtdienststelle ; Leiter einer nachgeordneten Einheit; Befugnis zu selbständigen Entscheidungen ; ...
Verfahrensgang
- VG Köln, 12.10.1988 - PVL 7/88
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - CL 86/88
Papierfundstellen
- PersR 1991, 94
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund
Nach Abs. 1 bliebe es dann bei der Zuständigkeit des Personalrates der verselbständigten Dienststelle, während nach Abs. 2 Satz 1 der Gesamtpersonalrat auch, denn stets zuständig ist, wenn die (verselbständigte) Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist und die Angelegenheiten nicht alle Bediensteten der Gesamtdienststelle betreffen (so auch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. Juni 1990 - CL 86/88 -, PersR 1991, 94). - ArbG Köln, 30.06.2009 - 14 BV 399/08
Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in persönlichen Angelegenheiten von …
Die Zuständigkeit des bei der verselbständigten Teildienststelle gebildeten Personalrats reicht danach nicht weiter als die Entscheidungsbefugnis des Leiters der Teildienststelle (OVG NW 7. Juni 1990 - CL 86/88 - zit. nach juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 1 A 1148/00
Zuständigkeiten des Gesamtpersonalrats; Beteiligung am Mitbestimmungsverfahren; …
etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.1.1971 - P OVG L 15/76 -, PersV 1980, 73; zum sog. Partnerschaftsprinzip ferner BVerwG, Beschluss vom 15.8.1983 - 6 P 18.81 -, BVerwGE 67, 353; OVG NRW, Beschluss vom 7.6.1990 - CL 86/88 -, PersV 1993, 476. - LAG Köln, 27.11.2002 - 8 (13) Sa 7/02
Kündigung, Personalrat, Zuständigkeit, Teil-Dienststelle
Hat der Leiter der verselbstständigten Teil-Dienststelle die Entscheidungsbefugnis nur für einen Teil der beteiligungspflichtigen Angelegenheit und ist die Entscheidungsbefugnis im Übrigen beim Leiter der Gesamtdienststelle verblieben, hat es dabei sein Bewenden, dass der Personalrat bei der verselbstständigten Teil-Dienststelle nur zuständig ist, soweit deren Leiter entscheidungsbefugt ist (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen vom 7. Juni 1990 - CL 86/88 - PersR 1991, 94 f.).