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   BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93   

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https://dejure.org/1996,2563
BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93 (https://dejure.org/1996,2563)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1996 - 6 P 1.93 (https://dejure.org/1996,2563)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 (https://dejure.org/1996,2563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Maßnahmen zur Asbestsanierung von Schulgebäuden - Ausschluss der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung - Asbestsanierung als Maßnahme zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich Asbestsanierung in einem Schulgebäude

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbau, Instandsetzung - Asbestsanierung - Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 553
  • NZA-RR 1996, 435
  • PersR 1996, 280
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Dies hat der Senat u.a. in seinen Beschlüssenvom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307) zur Aufstellung der Lehrerstundenpläne, vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl 1983, 808) zur Einführung eines schulfreien Samstages undvom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - (BVerwGE 89, 65, 67) zur Einführung eines neuen Verfahrens gegenüber den "Kunden" einer Dienststelle näher ausgeführt.

    Diese Aufgabe obliegt ihr nach außen (vgl.Beschluß vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 2).

  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 3.84

    Baumaßnahmen an Arbeitsplätzen - Erfüllung mehrerer Beteiligungstatbestände durch

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Hierunter sind nicht nur Angelegenheiten zu verstehen, die sich auf die Errichtung oder Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den innerdienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl.Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 3.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51 undvom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 22.91 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 4; Grabendorff u.a., a.a.O., § 104 Rn. 2; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 104 Rn. 21).
  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 25.90

    Initiativrecht des Personalrats - Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit und

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Da das Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG lediglich eine spezifische Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - PersR 1993, 77, 78 f.;vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137, 139 f.;vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 183), führt das Fehlen des Mitbestimmungsrechts dazu, daß dem Antragsteller das begehrte Initiativrecht nicht zusteht.
  • BVerwG, 24.09.1991 - 6 P 6.90

    Personalvertretung - Neue Arbeitsmethoden - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Dies hat der Senat u.a. in seinen Beschlüssenvom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307) zur Aufstellung der Lehrerstundenpläne, vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl 1983, 808) zur Einführung eines schulfreien Samstages undvom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - (BVerwGE 89, 65, 67) zur Einführung eines neuen Verfahrens gegenüber den "Kunden" einer Dienststelle näher ausgeführt.
  • BVerwG, 02.10.1995 - 6 P 27.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Asbestsanierung in einem Schulgebäude

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Hierzu hat der Senat bereits in seinemBeschluß vom 2. Oktober 1995 (BVerwG 6 P 27.93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, daß die Mitbestimmung der Personalvertretung an derartigen Sanierungsmaßnahmen deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nicht nur und auch nicht in erster Linie zum Schutz der Dienstkräfte vorgenommen würden.
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Sie liegt vor, wenn die im Beschlußverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder einer Stelle berührt (vgl.Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - ZBR 1980, 59 = PersV 1980, 145;vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - ZBR 1979, 310, insoweit in BVerwGE 58, 54 unvollständig abgedruckt;vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ).
  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 3.81

    Mitglied des Personalrats - Antrag auf Dienstfahrzeug - Verfahrensfragen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Sie liegt vor, wenn die im Beschlußverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder einer Stelle berührt (vgl.Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - ZBR 1980, 59 = PersV 1980, 145;vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - ZBR 1979, 310, insoweit in BVerwGE 58, 54 unvollständig abgedruckt;vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Da das Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG lediglich eine spezifische Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - PersR 1993, 77, 78 f.;vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137, 139 f.;vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 183), führt das Fehlen des Mitbestimmungsrechts dazu, daß dem Antragsteller das begehrte Initiativrecht nicht zusteht.
  • BVerwG, 07.03.1983 - 6 P 27.80

    Staatliche Lehrer - Gymnasium - Unterrichtsfreier Samstag - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Dies hat der Senat u.a. in seinen Beschlüssenvom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307) zur Aufstellung der Lehrerstundenpläne, vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl 1983, 808) zur Einführung eines schulfreien Samstages undvom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - (BVerwGE 89, 65, 67) zur Einführung eines neuen Verfahrens gegenüber den "Kunden" einer Dienststelle näher ausgeführt.
  • BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82

    Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Da das Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG lediglich eine spezifische Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - PersR 1993, 77, 78 f.;vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137, 139 f.;vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 183), führt das Fehlen des Mitbestimmungsrechts dazu, daß dem Antragsteller das begehrte Initiativrecht nicht zusteht.
  • BVerwG, 18.03.1981 - 6 P 27.79

    Mitbestimmung des Personalrats - Personalangelegenheiten - Künstlerisches

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 11.03.1983 - 6 P 25.80

    Waffentragende Beamte - Alkoholverbot - Mitbestimmung des Personalrats -

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91

    Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflusst wird, muss aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5 = PersR 1999, 31 f. = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).

    Sollte sich nach einer gewissen Einarbeitungsphase zeigen, dass trotz der vom Beteiligten bereits vorgenommen Entlastungsmaßnahmen durch diese zusätzlichen Aufgaben ungeachtet ihrer im Einzelfall arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eine auf Dauer unzumutbare Belastung der damit befassten ärztlichen Mitarbeiter eintreten sollte, ist auf anderen Wegen eine sachgerechte Lösung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.2016 - 5 PB 10.15

    Absoluter Revisionsgrund; absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Beruhensmerkmal;

    Die Beteiligtenfähigkeit liegt vor, wenn die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 und vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - PersV 1996, 460 , jeweils m.w.N.).

    Zwar beruhen die durch Rechte und Pflichten begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Personalvertretungen und der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich auf der Partnerschaft des jeweiligen Personalrats mit der Dienststelle, bei der er gebildet ist, so dass dem Personalrat gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG grundsätzlich der Leiter der Dienststelle (§§ 6, 8 HmbPersVG) als Beteiligter gegenübersteht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - PersV 1996, 460 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflusst wird, muss aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99

    Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung -

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31f., = ZBR 1998, 434).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

    "Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5, = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434).".

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98

    Personalvertretung: Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Festlegung des

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 23.08.2000 - 6 P 5.99

    Asbestsanierung von Universitätsgebäuden; Mitbestimmung des Personalrats;

    Eine insoweit vergleichbare Fallkonstellation hat den beschließenden Senat bei Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden veranlasst, die Mitbestimmungspflichtigkeit in diesen Fällen zu verneinen (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

    Entscheidungen hierüber aber sind den Schulträgern bzw. den Schulbehörden vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 - 1 A 128/98

    Personenbezogene Daten

    Die Bereitstellung personenbezogener Daten von Beschäftigten zum Abruf im Internet ist entgegen der Ansicht des Beteiligten hinsichtlich ihrer organisatorischen Bedeutung mit der Asbestsanierung von Schulräumen vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996, 151, und vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 -, PersR 1996, 280.
  • BVerwG, 23.08.2000 - 6 P 12.99

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei einer Asbestsanierungsmaßnahme in

    Eine insoweit vergleichbare Fallkonstellation hat den beschließenden Senat bei Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden veranlaßt, die Mitbestimmungspflichtigkeit in diesen Fällen zu verneinen (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 Bln PersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

    Entscheidungen hierüber aber sind den Schulträgern bzw. den Schulbehörden vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 Bln PersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

  • BVerwG, 28.07.2000 - 6 PB 7.00

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a, 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von tragenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - (PersR 1996, 280, 282) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

    In der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 1996 (a.a.O.) ist - zusammengefasst - der Rechtssatz aufgestellt worden, für die Beurteilung der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Maßnahme vorliege, die über den innerdienstlichen Bereich hinaus eine die Mitbestimmung ausschließende oder einschränkende Außenwirkung gemäß § 104 Satz 3 BPersVG habe, sei bei einer Schule wesentlich, inwieweit die Maßnahme die sich aus schulrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im Verhältnis zu den Schülern und ihren Eltern beeinflusse.

  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 338/99

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Erfassung und Auswertung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - 1 A 5330/98

    Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats hinsichtlich der

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1997 - 1 A 4592/94

    Mitbestimmungspflichtigkeit eines Fakultätsrat nach einer genehmigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1997 - 1 A 1854/94

    Mitbestimmungsrechtliche Ausgestaltung des Zustimmungsrechts eines Personalrats

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