Rechtsprechung
   BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96   

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BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 (https://dejure.org/1997,252)
BAG, Entscheidung vom 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 (https://dejure.org/1997,252)
BAG, Entscheidung vom 06. November 1997 - 2 AZR 801/96 (https://dejure.org/1997,252)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 626; ; BGB § 242; ; Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11. Juli 1961 § 59; ; Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11. Juli 1961 § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626, § 242; Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11.7.1961 §§ 59, 7 Abs. 2
    Fristlose Entlassung wegen Vorenthaltung fachärztlicher Vorbefunde zwecks Begutachtung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit durch den Amtsarzt nach ausgedehnten Krankheitszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Amtsarzt hat Anspruch auf Auskunft

  • bn-anwaelte.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen bei Zweifel ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1582 (Ls.)
  • NZA 1998, 326
  • NJ 1998, 335
  • BB 1998, 380
  • BB 1998, 592
  • DB 1998, 1717
  • PersR 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 23.02.1967 - 2 AZR 124/66

    Anordnung einer Untersuchung - Sachlicher Grund - Fürsorgepflicht - Sonstiger

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96
    Der sachliche Grund für die Anordnung einer Untersuchung kann nach der Rechtsprechung sowohl in der Fürsorgepflicht für den Angestellten selbst und die mit ihm arbeitenden Angestellten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Betriebes oder der Verwaltung liegen (Senatsurteil vom 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 - AP Nr. 1 zu § 7 BAT).

    Ein Verstoß gegen die aus § 7 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BBkAT resultierende Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ist auch je nach den Umständen geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 - AP Nr. 1 zu § 7 BAT; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. Januar 1995 - 8 Sa 848/94 - EzBAT § 7 Nr. 5; Lepke, NZA 1995, 1084, 1090; Bezani, aaO, S. 72 f.).

    Hatte der Arbeitnehmer etwa vertretbare Gründe für seine Weigerung, auf deren Richtigkeit er vertraut und die er dem Arbeitgeber vor oder bei der Weigerung mitgeteilt hat, so wird regelmäßig kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegen (Senatsurteil vom 23. Februar 1967, aaO).

  • ArbG Passau, 17.09.1990 - 2 Ca 205/90
    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96
    b) Eine solche Pflicht des Arbeitnehmers, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist im übrigen auch ohne entsprechende tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treupflicht des Arbeitnehmers (Bezani, aaO, S. 63 ff., m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Arbeitsgericht Passau Urteil vom 17. September 1990 - 2 Ca 205/90 - BB 1990, 2266).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.10.1996 - 2 Sa 300/96

    Deutsche Bundesbank; Amtsärztliche Untersuchung; Amtsarzt ; Ärztliche Vorbefunde

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Oktober 1996 - 2 Sa 300/96 - aufgehoben.
  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96
    b) Eine solche Pflicht des Arbeitnehmers, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist im übrigen auch ohne entsprechende tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treupflicht des Arbeitnehmers (Bezani, aaO, S. 63 ff., m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Arbeitsgericht Passau Urteil vom 17. September 1990 - 2 Ca 205/90 - BB 1990, 2266).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 44/75

    Verletzung von Auskunftspflichten - Sozialgerichtsbarkeit - Krankenkassenmitglied

    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96
    Die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten, die im übrigen schon von jeher als "Nebenverpflichtungen" aus dem Sozialrechtsverhältnis und damit letztlich aus Treu und Glauben hergeleitet werden (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Seewald, Stand: Mai 1997, Vor §§ 60 bis 67 SGB I Rz 10), sind in §§ 60 bis 67 SGB I geregelt (zu einer Auskunftspflicht des Leistungsberechtigten vgl. schon BSGE 45, 119, 121 f. zu § 1542 RVO).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1995 - 8 Sa 848/94
    Auszug aus BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96
    Ein Verstoß gegen die aus § 7 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BBkAT resultierende Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ist auch je nach den Umständen geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 - AP Nr. 1 zu § 7 BAT; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. Januar 1995 - 8 Sa 848/94 - EzBAT § 7 Nr. 5; Lepke, NZA 1995, 1084, 1090; Bezani, aaO, S. 72 f.).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Es bedarf demnach eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Anordnung (zu § 7 Abs. 2 BBkAT BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 a der Gründe; zu § 7 Abs. 2 BAT BAG 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 -) , wozu auch berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu § 3 Abs. 4 TV-N BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 22) gehören.

    Die hierfür vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 a der Gründe) bezieht sich auf eine § 46 Abs. 4 Satz 1 BAT/AOK-Neu vergleichbare Tarifbestimmung (§ 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BBkAT) , die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "Erwerbsunfähigkeit" voraussetzt.

    Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich zB aus einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) , einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung (vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers ggf. verbunden mit Tauglichkeitseinschränkungen während der Zeiten seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe) ergeben.

    (a) Die Pflicht des Arbeitnehmers, eine ärztliche Untersuchung zu dulden und an ihr mitzuwirken, verstößt nicht generell gegen höherrangiges Recht (zu § 7 Abs. 2 BBkAT vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 b der Gründe) .

    Zwar führen eine ärztliche Untersuchung und die daran anschließende Offenbarung personenbezogener Daten durch den Arzt gegenüber dem Arbeitgeber - hier, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist - regelmäßig zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BAG 12. August 1999 - 2 AZR 55/99 - zu B I 3 a der Gründe; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - aaO) .

    In Abwägung hiermit sind die gegenläufigen Interessen des Arbeitnehmers, selbst über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung und Offenlegung von Befunden über seinen Gesundheitszustand zu entscheiden, ausreichend durch die dem untersuchenden Arzt obliegende Schweigepflicht geschützt (vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - aaO) .

    Bei "gegebener Veranlassung" iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu erfolgt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung jedoch regelmäßig aus begründetem Anlass (vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe; 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) .

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, so kann der Arbeitgeber ihn auf Erfüllung in Anspruch nehmen und bei Weigerung eine Abmahnung oder ggf. auch eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aussprechen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171; Hess. LAG 18. Februar 1999 - 12 Sa 716/97 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 70; vgl. auch KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 368).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 55/99

    Verhaltens- bzw. personenbedingte Kündigung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß je nach den Umständen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken (Senatsurteile vom 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP Nr. 142 zu § 626 BGB und vom 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 - AP Nr. 1 zu § 7 BAT; Bezani, Die krankheitsbedingte Kündigung, S. 72 f.).

    c) Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom 6. November 1997, aaO).

    Ein Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche Begutachtung über Gebühr erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine Treuepflicht (Senatsurteil vom 6. November 1997, aaO; vgl. Notz, Zulässigkeit und Grenzen ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern, S. 58 ff.).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

    a) Ein Verstoß gegen die aus § 7 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT resultierende Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ist je nach den Umständen geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171, zu II 3 der Gründe; Lepke, NZA 1995, 1084, 1090; Bezani Die krankheitsbedingte Kündigung S 72 f.).

    Die Mitwirkungspflicht bei der ärztlichen Untersuchung umfaßt auch die Verpflichtung, dem untersuchenden Arzt die fachärztlichen Vorbefunde entweder selbst zur Verfügung zu stellen oder es ihm durch eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht zu ermöglichen, die Unterlagen beizuziehen oder in sie Einsicht zu nehmen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171, zu II 2 der Gründe).

    Hatte der Arbeitnehmer vertretbare Gründe für seine Weigerung, auf deren Richtigkeit er vertraut und die er dem Arbeitgeber vor oder bei der Weigerung mitgeteilt hat, so wird regelmäßig kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171, zu II 3 b der Gründe; 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 - AP BAT § 7 Nr. 1; Arndt/Baumgärtel ua. in: Fürst Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht GKÖD IV Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst BAT § 7 Rn. 10).

  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 340/18

    Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung

    Dazu gehört es, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des anderen Teils so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 24; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 3 a der Gründe) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 811/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    Auch der Verstoß gegen eine tarif- oder einzelvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. zu § 7 Abs. 2 BAT BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96  - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171; Lepke NZA 1995, 1084, 1090 ; Bezani Die krankheitsbedingte Kündigung S. 72 f.) .
  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01

    Schadensersatz bei Eigenkündigung

    Ein Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt worden sind (vgl. BGH 9. März 1992 - II ZR 102/91 - ZIP 1992, 539, zu 1 b der Gründe; 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 33, zu 2 der Gründe; BAG 6. November 1998 - 2 AZR 801/96 - AP BGB § 626 Nr. 142 = EzA BGB § 626 nF Nr. 171).
  • BVerwG, 05.11.2010 - 6 P 18.09

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Allzuständigkeit des Personalrats;

    Das gleiche gilt, wenn er schuldhaft eine ordnungsgemäße Begutachtung durch den Amtsarzt zur Feststellung seiner Erwerbsminderung unmöglich macht (vgl. BAG, Urteile vom 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP Nr. 142 zu § 626 BGB und vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277 ; Schulz-Koffka, in: Adam u.a., Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, § 33 Rn. 132; Künzl, in: GKÖD, Bd. IV, E § 33 Rn. 168 f.; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 3 Rn. 106 und 117).

    Der sachliche Grund für die Anordnung einer Untersuchung kann sowohl in der Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer selbst und die mit ihm arbeitenden Arbeitnehmer als auch im sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung liegen (vgl. BAG, Urteil vom 6. November 1997 a.a.O. Bl. 1084 R; Dahlem, in: Adam u.a., a.a.O. § 3 Rn. 32; Breier u.a., a.a.O. § 3 Rn. 97).

  • LAG Hamm, 09.06.2016 - 15 Sa 131/16

    Außerordentliche Kündigung; Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers gem. § 3 Abs. 4

    Ein Verstoß gegen die tarifliche Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ist je nach den Umständen geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers zu rechtfertigen (BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 811/11, ZTR 2013, 265; BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01, BB 2003, 1178; BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96, AP Nr. 142 zu § 626 BGB).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.05.2009 - 5 Sa 458/08

    Kündigung, ordentliche, verhaltensbedingt, Amtsärztliche Untersuchung, Weigerung,

    Danach stellt die Weigerung des Arbeitnehmers, an der zulässigerweise angeordneten Untersuchung mitzuwirken, die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die bei entsprechender Beharrlichkeit nach einschlägiger Abmahnung eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers, rechtfertigen kann (BAG Urt. v. 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 -, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 171; BAG Urt. v. 07.11.2002 - 2 AZR 475/01 -, NZA 2003, 719, 720; LAG Köln, Urt. v. 17.03.2006 - 4 Sa 85/05 -, zit. n. Juris; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 Sa 63/01 -, zit. n. Juris).

    Zudem hat der Arbeitgeber bei einer langandauernden Erkrankung auch im Hinblick auf eine vorausschauende Personalplanung ein berechtigtes Interesse, über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fachkundlich in Kenntnis gesetzt zu werden (BAG Urt. v. 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 -, AP Nr. 142 zu § 626 BGB).

    Er kann sich insoweit nicht auf die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.11.1997 - 2 AZR 801/96 - bzw. auf die dort in Bezug genommene Entscheidung vom 23.02.1967 - 2 AZR 124/66 - (AP Nr. 1 zu § 7 BAT) berufen.

  • BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14

    TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag;

  • LAG München, 23.02.2023 - 3 Sa 419/22

    Verhaltensbedingte Kündigung, Nichtvorlage einer betriebsärztlichen Bescheinigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 6 Sa 640/09

    Außerordentliche Kündigung - Erwerbsunfähigkeit - Verweigerung der Begutachtung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 SaGa 3/20

    Einstweilige Verfügung gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

  • OVG Bremen, 31.05.2017 - 6 LP 37/16

    Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 5 Sa 345/18

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Zulässigkeit -

  • LAG Hessen, 09.10.2009 - 3 Sa 684/08

    Kündigung wegen Zweifel an attestierter Arbeitsunfähigkeit - Auslegung § 21a MTV

  • LAG Hessen, 10.06.2013 - 21 Sa 850/12

    Fristlose Kündigung - Zahlungsansprüche; Fristlose Kündigung - Zahlungsansprüche

  • LAG Köln, 11.06.2008 - 3 Sa 1505/07

    Untersuchung durch Amtsarzt; Abmahnung; Kündigung

  • LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21

    Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.04.2009 - 10 Sa 691/08

    Außerordentliche Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2016 - 3 Sa 429/15

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund amtsärztlichen Gutachtens

  • LAG Köln, 17.03.2006 - 4 Sa 85/05

    Kündigung, Vertretung

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 Sa 192/16

    Fristlose Kündigung wegen Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung

  • LAG Hessen, 18.02.1999 - 12 Sa 716/97

    Kündigung: außerordentliche Kündigung bei schwerer psychischer Erkrankung und

  • VG Bremen, 18.01.2016 - 7 K 2493/15

    Einhaltung der Mitbestimmung - Allzuständigkeit; amtsärztliche Untersuchung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 60 PV 9.13

    Mitbestimmung; Einigungsstelle; Anfechtung einer Entscheidung der -;

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 2 Sa 63/01

    Verweigerung des Arbeitnehmers an amtsärztlicher Untersuchung teilzunehmen

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2011 - 12 TaBV 81/10

    Unwirksame tarifliche Altersbegrenzung für Fluglotsen der Deutschen

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.11.2006 - 2 Sa 414/06

    Dienstordnungsangestellter, Schwerbehinderter, gesetzliche Krankenkasse,

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 TaBV 27/11

    Weiterbeschäftigung von Fluglotsen über die tarifliche Altersgrenze hinaus;

  • LAG München, 10.08.2000 - 2 Sa 647/99

    Kündigung außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen

  • LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 333/99

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld; Vorliegen

  • LSG Bayern, 02.07.2002 - L 11 AL 278/00

    Voraussetzungen eines Eingliederungszuschusses im Rahmen der Arbeitsförderung;

  • ArbG München, 28.06.2022 - 26 Ca 6617/21

    Verhaltensbedingte Kündigung nach Weigerung des Arbeitnehmers eine

  • ArbG Aachen, 31.08.2017 - 2 Ca 4259/16

    Fristlose Kündigung, Abmahnung, Mindestlohn

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2001 - 5 A 11251/01

    Rechtsschutzinteresse - Rechtsänderung; Mitbestimmung bei Anordnung

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Rechtsprechung
   BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97   

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https://dejure.org/1997,757
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 595
  • BB 1998, 488
  • DB 1998, 1288
  • JR 1999, 307
  • PersR 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (BAG Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 1996 (aaO) ausgeführt, daß auch Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers sind.

  • LAG Düsseldorf, 13.11.1996 - 12 Sa 1178/96

    Arbeitnehmerstatus: Dozenten in der beruflichen Bildung

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 1996 - 12 Sa 1178/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 169/93

    Zulässigkeit einer Statusklage

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 169/93 - AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977).
  • LAG Düsseldorf, 20.10.1987 - 16 TaBV 83/87

    Franchise-Nehmer: Abgrenzung zwischen selbständigem Unternehmer und vom

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Durch die Überwälzung des Unternehmerrisikos auf den Beschäftigten kann die Arbeitnehmereigenschaft nicht ausgeschlossen werden (LAG Düsseldorf Beschluß vom 20. Oktober 1987 - 16 TaBV 83/87 - DB 1988, 293).
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - zu I der Gründe, BAGE 90, 36; 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu B I 1 der Gründe; 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - zu B I der Gründe, BAGE 77, 226) .

    Es handelte sich um eine einfach gelagerte Tätigkeit, die das Rechtsverhältnis schon deshalb in die Nähe eines Arbeitsverhältnisses rücken lässt (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - zu I der Gründe, BAGE 90, 36; 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu B I 1 der Gründe) .

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Gleiches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu II der Gründe) .
  • BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer

    Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596).

    Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).

    Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG NZA 1998, 595, 597).

    Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht, daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts nicht entscheidend in Frage.

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Rechtsprechung
   BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,423
BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96 (https://dejure.org/1997,423)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1997 - 2 AZR 643/96 (https://dejure.org/1997,423)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 (https://dejure.org/1997,423)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 87, 153
  • NJW 1998, 2157
  • NZA 1998, 323
  • BB 1998, 108
  • BB 1998, 429
  • DB 1997, 2541
  • DB 1998, 2226
  • PersR 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 515/88

    Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    a) Dabei ist vorab anzumerken, daß eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Umgehung der Unkündbarkeitsregelung in § 53 Abs. 3 BAT nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT; vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung und vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - n.v., zu 2 a der Gründe, m.w.N.) nur in Betracht kommt, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden, wobei es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnorm, sondern auf die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts ankommt.

    Dabei ist eine Funktionswidrigkeit einer Kündigung nicht allein darin gesehen worden, daß sie wenige Monate vor Eintritt der Unkündbarkeit erfolgt ist (Senatsurteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - n.v., zu 2 b der Gründe).

  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 241/61

    Persönlich haftende Gesellschafterin - Kommanditgesellschaft - Verwaltung der

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    d) Nicht zu folgen ist dem Landesarbeitsgericht schließlich darin, daß es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen (Berufungsurteil S. 14) unmittelbar auf die in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen der Verfassung abstellt, und zwar auf das umfassende Freiheitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG, obwohl § 1 Abs. 2 KSchG insofern eine abschließende gesetzliche Regelung über die wechselseitig zu beachtenden Interessen enthält (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteile vom 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 - BAGE 11, 357 = AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung mit Anm. A. Hueck; vom 12. März 1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit mit Anm. A. Hueck; vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; ausdrücklich auch BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 73 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 7 a der Gründe; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Bitter/Kiel, RdA 1994, 333, 336 f. sowie RdA 1995, 26, 32 f.; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 221, 269 f., 395 f., 514 f.).
  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 21/85

    Kündigung wegen eines sogenannten Mischtatbestandes

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    Allerdings ist dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts zuzustimmen, daß bei einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt wird, zunächst zu prüfen ist, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen; erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führt, ist im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BAG Urteile vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 der Gründe und vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; zustimmend Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 167; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 257 f.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 129 I 3, S. 1160; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 1 Rz 66 f).
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 743/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 1; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    Insofern könnte in der Tat eine unvollständige Personalratsanhörung vorliegen, was je nach den noch zu treffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sogar zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 79 Abs. 4 BPersVG führen könnte, wenn insofern eine bewußte Fehlinformation vorliegt (vgl. dazu u.a. Senatsurteile vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein; vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP Nr. 8 zu § 79 BPersVG, zu II 2 c der Gründe und vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP Nr. 85 zu 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    d) Nicht zu folgen ist dem Landesarbeitsgericht schließlich darin, daß es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen (Berufungsurteil S. 14) unmittelbar auf die in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen der Verfassung abstellt, und zwar auf das umfassende Freiheitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG, obwohl § 1 Abs. 2 KSchG insofern eine abschließende gesetzliche Regelung über die wechselseitig zu beachtenden Interessen enthält (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteile vom 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 - BAGE 11, 357 = AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung mit Anm. A. Hueck; vom 12. März 1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit mit Anm. A. Hueck; vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; ausdrücklich auch BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 73 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 7 a der Gründe; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Bitter/Kiel, RdA 1994, 333, 336 f. sowie RdA 1995, 26, 32 f.; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 221, 269 f., 395 f., 514 f.).
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93

    Kündigung wegen Inhaftierung

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 88/54

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Dauerangestellten

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    Allerdings ist dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts zuzustimmen, daß bei einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt wird, zunächst zu prüfen ist, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen; erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führt, ist im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BAG Urteile vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 der Gründe und vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; zustimmend Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 167; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 257 f.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 129 I 3, S. 1160; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 1 Rz 66 f).
  • BAG, 07.05.1987 - 2 AZR 271/86

    Aufhebungsvertrag mit ausländischem Arbeitnehmer - Zahlung einer Abfindung bei

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    a) Dabei ist vorab anzumerken, daß eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Umgehung der Unkündbarkeitsregelung in § 53 Abs. 3 BAT nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT; vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung und vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - n.v., zu 2 a der Gründe, m.w.N.) nur in Betracht kommt, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden, wobei es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnorm, sondern auf die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts ankommt.
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    Allerdings ist dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts zuzustimmen, daß bei einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt wird, zunächst zu prüfen ist, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen; erst wenn die isolierte Betrachtungsweise nicht bereits zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führt, ist im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BAG Urteile vom 4. August 1955 - 2 AZR 88/54 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB; vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 der Gründe und vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; zustimmend Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 167; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 257 f.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 129 I 3, S. 1160; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 1 Rz 66 f).
  • BAG, 26.06.1975 - 2 AZR 499/74

    Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

    Auszug aus BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96
    d) Nicht zu folgen ist dem Landesarbeitsgericht schließlich darin, daß es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen (Berufungsurteil S. 14) unmittelbar auf die in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen der Verfassung abstellt, und zwar auf das umfassende Freiheitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG, obwohl § 1 Abs. 2 KSchG insofern eine abschließende gesetzliche Regelung über die wechselseitig zu beachtenden Interessen enthält (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteile vom 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 - BAGE 11, 357 = AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung mit Anm. A. Hueck; vom 12. März 1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit mit Anm. A. Hueck; vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; ausdrücklich auch BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 73 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 7 a der Gründe; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Bitter/Kiel, RdA 1994, 333, 336 f. sowie RdA 1995, 26, 32 f.; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 221, 269 f., 395 f., 514 f.).
  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 479/84

    Zeugnis - Stationierungsstreitkräfte - Prozeßstandschaft - Bundesrepublik

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 541/86

    Unwirksamkeit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung - Verlängerung des

  • BAG, 28.08.1958 - 3 AZR 601/57

    Öffentlicher Dienst - Verurteilung eines Arbeiters - Gefängnisstrafe -

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der

  • BAG, 02.03.1982 - 1 AZR 694/79

    Dienstvereinbarung

  • BAG, 23.02.1959 - 3 AZR 583/57

    Feststellungsantrag - Fristlose Entlassung - Hilfsantrag - Befristete Kündigung -

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 204/87

    Umgehung einer Unkündbarkeitsregelung

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Deshalb wird die Bestimmung von § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, in der Rechtsprechung (Senat 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160 zu II 2 der Gründe; 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 f.) auch auf das außerdienstliche Verhalten des Angestellten bezogen.

    Außerdienstlich begangene Straftaten sind jedenfalls dann zur Kündigungsrechtfertigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben, etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO: über mehrere Jahre begangene Vermögensdelikte) oder bei Straftaten, die im unmittelbaren Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehen (LAG Düsseldorf 20. Mai 1980 - 19 Sa 624/79 - EzA BGB § 626 nF Nr. 72: vorsätzliche Steuerverkürzung durch einen Finanzbeamten) oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können (Senat 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - aaO: Volksverhetzung durch ausländerfeindliche Propaganda).

    Da sie als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten, kommt es - abhängig von der konkreten Dienstfunktion - auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 153, 159 ff.).

    § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT stellt an die Lebensführung öffentlicher Angestellter erhöhte Anforderungen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Dienst als Repräsentanten des Staates zu bewahren (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 ff.; vgl. zur Entstehungsgeschichte von § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT Scheuring ZTR 1999, 337, 338).

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    Deshalb erfaßt § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, auch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten (Senat 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160, zu II 2 der Gründe; 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Vielmehr kommt es, da sie als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten - abhängig von der konkreten Dienstfunktion - auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 ff.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Für die arbeitsrechtliche Bewertung als schwerer Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BAT kommt es weder, wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie für Steuerverkürzungen verantwortlich war, ihre Arbeitspflicht gewissenhaft verrichtet hat, noch steht es im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist; bedeutsam ist vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO; vgl. auch BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Steuerhinterziehung eines Beamten).

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

    Da er als Repräsentant des Senders gegenüber der Öffentlichkeit auftritt, kommt es auch auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit an (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189, zu B I 2 a der Gründe; 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 ff.).
  • LAG Hamm, 12.02.2009 - 17 Sa 1567/08

    Fristlose Kündigung eines im öffentlichen Dienst einer Kommune beschäftigten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte die dienstliche Verwendbarkeit des Arbeitnehmers durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden, da die Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlich Bediensteten an einem strengeren Maßstab misst als das privat Beschäftigter ( BAG 08.06.2000 - 2 AZR 638/99, NZA 2000, 1282; 20.11.1997 - 2 AZR 643/96, NZA 1998, 323).

    Außerdienstlich begangene Straftaten des Beschäftigten sind allerdings nur dann geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie ein gewisses Gewicht haben, etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen (BAG 20.11.1997 a.a.O.) oder bei Straftaten, die im unmittelbaren Widerspruch zu den Aufgaben der Beschäftigungsbehörde stehen (BAG 08.06.2000 a.a.O.; LAG Düsseldorf 20.05.1980 - 19 Sa 624/79, EzA BGB § 626 n.F. Nr. 72; LAG Berlin-Brandenburg 19.01.2007 - 6 Sa 1726/06) oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können (BAG 14.02.1996 - 2 AZR 274/95, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26).

  • LAG Hamm, 19.04.2007 - 17 Sa 32/07

    Sozial ungerechtfertigte Kündigung eines Straßenwärters bei Drogenhandel -

    Straftaten, die der öffentlich Bedienstete im Privatbereich begeht, können eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 643/96, NZA 1998, 323).

    Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass das Ansehen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird; die dienstliche Verwendbarkeit des Arbeitnehmers kann durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.1997 a.a.O.), da die Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlich Bediensteten an einem strengeren Maßstab misst als das privat Beschäftigter (vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99, NZA 2000, 1282).

    Außerdienstlich begangene Straftaten sind dann zur Rechtfertigung einer Kündigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben, etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen (BAG, Urteil vom 20.11.1997 a.a.O.) oder bei Straftaten, die in unmittelbarem Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.1980 - 18 Sa 624/79, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 72) oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 274/95, AP Nr. 26 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Diese Charakterisierung legt es nahe, im vorliegenden Zusammenhang das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung in den Blick zu nehmen, welches für Beamte in §§ 53, 54 Satz 3 BBG verankert ist, aber als allgemeiner Grundsatz für alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt (vgl. BAG, Urteile vom 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - BAGE 38, 85 , vom 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153 und vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 ).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

    Andererseits hat der Senat (Urteil vom 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969) entschieden, daß Straftaten eines öffentlich Bediensteten wegen seiner Stellung im öffentlichen Dienst schon als solche kündigungsrelevant sein können.
  • LAG Hamm, 17.07.2008 - 16 Sa 544/08

    AGG - Diskriminierung durch Anforderungsprofil

    In einem solchen Fall ist die Abgrenzung, welchem dieser Bereiche die Beurteilung der Kündigung unterworfen werden soll, aufgrund der jedenfalls nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der Sphäre auszurichten, aus der die Störung des Arbeitsverhältnisses primär kommt (vgl. BAG vom 20.11.1997, 2 AZR 643/96, NZA 1998, 323 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 19.01.2001 - 5 Sa 491/00

    Ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung; Soziale Rechtfertigung; Betreiben eines

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  • LAG Hessen, 07.08.2009 - 3 Sa 576/08

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung - Sexualdelikt -

    Der Angestellte muss sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird (BAG 08. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 = AP BGB § 626 Nr. 163 = EzA BGB § 626 nF Nr. 182 zu B I 2 a der Gründe; BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43 zu II 2 b der Gründe).

    Außerdienstlich begangene Straftaten sind jedenfalls dann zur Kündigungsrechtfertigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben, etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43 zu II 2 c der Gründe) oder bei Straftaten, die in unmittelbarem Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehen oder die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden ( BAG 08. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 = AP BGB § 626 Nr. 163 = EzA BGB § 626 nF Nr. 182 zu B I 2 a der Gründe mwN ).

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 78/99 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

  • LAG Hamm, 27.08.2015 - 15 Sa 262/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der

  • LAG Hessen, 01.02.2010 - 17 Sa 1340/09

    Keine fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im Ausland

  • LAG Nürnberg, 13.01.2004 - 6 Sa 128/03

    Kündigung wegen zustimmender Äußerungen zum Terroranschlag vom 11. September

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 599/97
  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
  • LAG Köln, 17.06.2003 - 13 (3) Sa 1043/02

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - 11 Sa 198/11

    Außerordentliche Kündigung - Darlegungs- und Beweislast - Beweiswürdigung

  • LAG Hessen, 29.06.2007 - 3 Sa 1550/06

    Kündigung eines Umschülers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2011 - 11 Sa 321/11

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Abmahnerfordernis

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - 6 Sa 1726/06

    Kündigung wegen Verdachts außerdienstlichen Drogenkonsums einer Wachpolizistin

  • LAG Hamburg, 22.10.1999 - 8 Sa 82/98

    Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Beschäftigung als

  • LAG Köln, 14.12.1998 - 12 Sa 896/98

    Wirksamkeit einer fristlosen Verdachtskündigung; Übermittlung einer Sammlung

  • LAG Köln, 16.10.2001 - 1 (2) Sa 501/01

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Angestellten der

  • ArbG Erfurt, 31.08.2006 - 8 Ca 273/06
  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2005 - 10 Ca 1820/05
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Rechtsprechung
   BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,667
BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96 (https://dejure.org/1998,667)
BAG, Entscheidung vom 19.02.1998 - 6 AZR 460/96 (https://dejure.org/1998,667)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 (https://dejure.org/1998,667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BAT § 40; ; Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BhV) § 2; ; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; EG-Vertrag Art. 119

  • rechtsportal.de

    Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

  • Der Betrieb (Pressemitteilung)

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 88, 92
  • NZA 1998, 887
  • BB 1998, 2162
  • BB 1998, 592
  • DB 1998, 2223
  • DB 1998, 522
  • PersR 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 25.09.1997 - 6 AZR 65/96

    Beihilfeanspruch unterhälftig teilzeitbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Vergleiche zu § 40 BAT a. F. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und zu § 39 TVAng Bundespost Senatsurteil vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie heutiges Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 477/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    aa) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

    Dabei ist der Zweck der Leistung nicht nur dafür maßgebend, ob der vollständige Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Leistung gerechtfertigt ist, sondern auch dafür, ob den nicht ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1997, aaO, zu II 3 a der Gründe).

    cc) Mit dem Zweck tariflicher Beihilfeleistungen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 17. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und vom 25. September 1997 (aaO) befaßt.

    Der Senat sah in dem vollständigen Ausschluß unterhälftig Teilzeitbeschäftigter einen Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und sprach mit Urteil vom 25. September 1997 (aaO) dem unterhälftig teilzeitbeschäftigten Kläger die ungekürzte Beihilfe eines Vollzeitbeschäftigten zu.

    Mit diesem auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken waren bei unterhälftiger Beschäftigung nicht nur der in der Tarifnorm bestimmte vollständige Leistungsausschluß, sondern auch die von der Beklagtenseite statt der vollen Leistungsverpflichtung hilfsweise geforderte arbeitszeitanteilige Kürzung unvereinbar (Urteile des Senats vom 25. September 1997, aaO; BAGE 73, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 620/92

    Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Vergleiche zu § 40 BAT a. F. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und zu § 39 TVAng Bundespost Senatsurteil vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie heutiges Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 477/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    cc) Mit dem Zweck tariflicher Beihilfeleistungen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 17. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und vom 25. September 1997 (aaO) befaßt.

    Mit diesem auf den Bedarf der Anspruchsberechtigten abstellenden Grundgedanken waren bei unterhälftiger Beschäftigung nicht nur der in der Tarifnorm bestimmte vollständige Leistungsausschluß, sondern auch die von der Beklagtenseite statt der vollen Leistungsverpflichtung hilfsweise geforderte arbeitszeitanteilige Kürzung unvereinbar (Urteile des Senats vom 25. September 1997, aaO; BAGE 73, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 05.11.1992 - 6 AZR 311/91

    Keine Beihilfe nach Wegfall des Vergütungsanspruchs

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Für diesen Begriff ist nicht die Rechtsqualität der Vorschriften, auf die verwiesen wird, entscheidend, sondern allein ihre rechtliche Geltung, die auch durch eine tatsächliche Anwendung begründet werden kann, die, wie hier, über den Gleichbehandlungsgrundsatz im Außenverhältnis Ansprüche entstehen läßt (Senatsurteil vom 5. November 1992, BAGE 71, 320, 323 f. = AP Nr. 7 zu § 40 BAT, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).

    Sie endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Dienstbezüge wegfallen (vgl. hierzu auch die Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1992, BAGE 71, 320 = AP, aaO und vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP Nr. 11 zu § 40 BAT), sofern keine Sonderregelungen wie z.B. § 5 Abs. 1 ErzUrlVO eingreifen.

  • BAG, 22.05.1996 - 10 AZR 618/95

    Jubiläumszuwendung - Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    aa) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    ee) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, daß die Neufassung des § 40 BAT sich von der Vorgängerregelung im hier wesentlichen Zusammenhang allein durch die neu eingefügte Kürzungsregelung unterscheidet, das Bundesarbeitsgericht aber bei der Beurteilung anderer Leistungen Kürzungsregelungen keine für die Tarifauslegung entscheidende Bedeutung beigemessen hat (z.B. Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT).

  • BAG, 11.06.1997 - 10 AZR 784/96

    Schichtlohnzuschlag für Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    aa) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 359/96

    Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Ist eine Leistung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - aaO, zu III 1 a der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 3 der Gründe).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteile vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; vom 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 5 der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - aaO, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), die die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht unter Nutzung des ihnen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums im Tarifvertrag festgelegt haben (Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO, zu II 3 der Gründe; BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe).

  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 149/94

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Teilzeitkräfte

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    aa) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 3 c cc (5) der Gründe; vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP Nr. 1 zu § 39 BAT, zu II 3 c der Gründe; vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - AP Nr. 54 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe; vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II, zu II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Ist eine Leistung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (BAG Urteile vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - aaO, zu III 1 a der Gründe; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95

    Teilzeitarbeit - Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Sie endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Dienstbezüge wegfallen (vgl. hierzu auch die Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1992, BAGE 71, 320 = AP, aaO und vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP Nr. 11 zu § 40 BAT), sofern keine Sonderregelungen wie z.B. § 5 Abs. 1 ErzUrlVO eingreifen.
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 490/93

    Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Ebenso scheidet eine mittelbare Frauendiskriminierung gemäß Art. 119 EG-Vertrag und gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aus, weil die Unterscheidung auf objektiven Faktoren beruht, die mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht zusammenhängen (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urteil vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 490/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 2 der Gründe).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96
    Dieser Grundsatz findet Ausdruck in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG (so zum Hamburger Ruhegeldgesetz: BVerfG Urteil vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - ZTR 1998, 131).
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 477/96

    Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 160/92

    Begründung weiterer Ausschluss- und Kürzungstatbestände einer betrieblichen oder

  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 175/96

    Tarifliche Unkündbarkeit von Teilzeitbeschäftigten

  • BAG, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89

    Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

  • LAG Niedersachsen, 06.05.1996 - 11 Sa 97/96

    Beihilfeanspruch bei Teilnahme an Arbeitskampf

  • BAG, 15.05.1997 - 6 AZR 40/96
  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 617/95
  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 97).

  • BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 714/00

    Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte

    b) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten läßt (BAG 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - aaO; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/84 - aaO; 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 45; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92; 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - nv.).

    Des weiteren haben die Beihilfeberechtigten des öffentlichen Dienstes nach einer Neufassung des § 40 Abs. 2 BAT nur einen dem Arbeitsumfang entsprechenden Anteil des Beihilfeanspruchs (BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R

    Arbeitgeber - krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht bei

    Nach der Rechtsprechung des BAG steht es in Einklang mit höherrangigem Recht, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte die errechnete Beihilfe nur anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen können; Grund dafür ist der Arbeitsentgeltcharakter dieser ergänzenden Arbeitgeberleistung, die damit in ihrer Höhe im gleichen Verhältnis gekürzt werden darf wie die Vergütung selbst (vgl im Einzelnen Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96, BAGE 88, 92 ff = AP Nr. 12 zu § 40 BAT).
  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 548/01

    Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

    aa) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92 = AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56; 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 63 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 54; 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 40 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 38).
  • LAG Thüringen, 18.07.2001 - 6 Sa 452/00

    Kürzung des tariflichen Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen

    Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie auf einer tariflichen Bestimmung beruht (mittlerweile ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. statt vieler BAGE 88, 92 = AP Nr. 12 zu § 40 BAT).

    Der Zweck einer tariflichen Leistung ist im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln; er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen (BAGE 88, 92 = AP § 40 BAT Nr. 12 m. w. N. sowie auch BAG vom 11.12.1996 - 10 AZR 359/96 - AP §§ 22, 23 BAT Zulagen Nr. 19).

    So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.1998 (BAGE 88, 92 = AP zu § 40 BAT Nr. 12) festgestellt, dass die Beihilfe in ihrer neueren tariflichen Ausgestaltung einen anlassbezogenen Zuschuss zur laufenden Vergütung und damit in erster Linie Entgelt darstellt.

  • BAG, 25.02.1999 - 6 AZR 488/97
    Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326 und vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56).

    Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden.

    Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, diesen Vergü tungszuschuß bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und Soldaten obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht, aus der der Anspruch auf Beihilfe in den genannten Fällen resultiert, findet im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes keine Fortsetzung (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BA T, Stand Februar 1999, § 40 Rn 4 b; Senatsurteil vom 19. Februar 1998, aaO, zu I I 2 b dd (2) der Gründe; aA Schüren Anm. AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 32).

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 24/03

    Verbot der Entgeltdiskriminierung bei befristet Beschäftigten

    Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zVv., zu 113 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148 [BAG 26.09.2001 - 10 AZR 714/00]; 19. Februar 1998 -6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) [BAG 25.09.1997 - 6 AZR 65/96] kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 19. Februar 1998 - 6AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 97).

  • BAG, 10.02.1999 - 10 AZR 711/97

    Pflegezulage bei Teilzeitbeschäftigung

    b) Ob ein sachlicher Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten besteht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - AP Nr. 12 zu § 40 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen (BAG Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 -, aaO; Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

  • BAG, 15.07.2004 - 6 AZR 25/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

    a) Ebenso wie eine unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - AP TzBfG § 4 Nr. 4 = EzA TzBfG § 4 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe; 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - BAGE 99, 140, 148; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 96; 25. September 1996 - 6 AZR 65/96 - BAGE 86, 326, 330) kann eine Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsentgelts nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.

    Allerdings sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - BAGE 88, 92, 97).

  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 613/98

    Weihnachtszuwendung bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Sachliche

    Ob ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen vorliegt, hängt vom Zweck der Leistung ab (st. Rspr. vgl. BAG 30. September 1998 - 10 AZR 441/97 - nv.; 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56 mwN; 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 -AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 45 und 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP BMT-G II § 24 Nr. 2, jeweils zum sachlichen Grund iS des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluß- und Kürzungstatbeständen, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (st. Rspr., BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - AP BAT § 40 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 56 mwN; 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP BMT-G II § 24 Nr. 2; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 19 = EzA BGB § 611 Teilzeit Nr. 10; 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 18; 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134; 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 152 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 102).

  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 606/02

    Gleichbehandlung von nicht vollbeschäftigtem Reinigungspersonal

  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 43/02

    Beihilfeanspruch freiwillig Versicherter

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 19/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter - Besitzstandszulage

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 560/00

    Beihilfe - Anspruchsausschluß ab Stichtag

  • LAG Hamm, 14.06.2007 - 17 Sa 254/07

    Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst -

  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 238/01

    Jahressonderzahlung - betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 245/03

    Anspruch eines Frachtzustellers auf tarifliche Besitzstandszulagen unter

  • BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 383/99
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 342/00

    Beihilfe - Beitragszuschuß nach § 257 SGB V1

  • LAG Köln, 25.01.2000 - 13 Sa 1650/98

    Umfang der Beschäftigung; Ordnungsgemäße tarifgerechte Eingruppierung; Ansprüche

  • BAG, 18.03.2004 - 6 AZR 199/03

    Tarifliche Vergütungssicherung - Wechselschichtzulage

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2006 - 5 Sa 1032/06

    Gleichbehandlung, Teilzeit, Nebenberuf

  • LAG Hamm, 10.05.2007 - 17 Sa 1890/06

    Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 561/00
  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 21.98

    Fortbestehen der - bei nicht gleichwertiger eigener Beihilfeberechtigung.

  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 928/98

    Tarifliche Jahresleistung - betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 10.05.2007 - 17 Sa 890/06

    Wechselschichtzulage (volle) für Teilzeitbeschäftigte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2013 - 10 Sa 303/13

    Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw - kein Anspruch auf Beihilfe

  • BAG, 07.06.2000 - 10 AZR 187/99

    Pflegezulage - Kranke in geriatrischen Abteilungen

  • LAG Hamm, 10.09.1999 - 5 Sa 1868/98

    Arbeitgeber - Hinweispflicht auf tarifliche Änderungen

  • LAG Nürnberg, 12.04.2011 - 7 Sa 575/10

    Altersteilzeit, Beihilfe, Kürzung

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 477/96

    Beihilfe im Krankheitsfall für Angestellte im öffentlichen Dienst;

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 578/00
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Rechtsprechung
   BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,929
BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 (https://dejure.org/1997,929)
BAG, Entscheidung vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 (https://dejure.org/1997,929)
BAG, Entscheidung vom 05. November 1997 - 4 AZR 178/96 (https://dejure.org/1997,929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BAT § 23 a; ; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 § 5 Einleitungssatz

  • rechtsportal.de

    Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

  • Der Betrieb

    BAT § 23a; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 § 5 Einleitungssatz
    Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 488
  • DB 1998, 1418
  • NZA-RR 1998, 477 (Ls.)
  • PersR 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (44)

  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93

    Anrechnung von Vordientszeiten im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Das Landesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1991 bei dem Land Baden-Württemberg bei der Berechnung der Zeit für einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe V b keine Berücksichtigung finden könnten; zur Begründung nimmt es im wesentlichen Bezug auf die Grundsätze, die der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1994 (- 4 AZR 165/93 - ZTR 1994, 462) aufgestellt hat.

    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, verstößt diese Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - ZTR 1994, 462; vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 534/94 - n.v.).

    b) Für die mit § 5 wörtlich übereinstimmende Übergangsregelung in § 6 für den BAT-VKA hat der Senat bereits in dem Urteil vom 23. Februar 1994 (- 4 AZR 165/93 - aaO) ausgeführt, daß es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür gibt, die Vordienstzeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages nur bei den Angestellten zu berücksichtigen, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus bei demselben Arbeitgeber fortbestand.

    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen, es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Angestellter bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO; vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung; BVerfGE 24, 220, 228).

    Abgesehen davon, daß sich die Unterschiede und Folgen der vorliegenden Übergangsregelung im Verlauf von längstens vier Jahren ausgleichen, wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, bringen derartige Stichtagsregelungen zwar im Einzelfall unvermeidliche Härten mit sich, die aber in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVerfGE 24, 220, 228; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO).

  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 245/95

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    In zeitlicher Hinsicht bestimmt der Einleitungssatz des § 5, der Bestandsschutz wie auch die Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses", nämlich für die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches über den Jahreswechsel 1990/1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, hingegen - wie sich aus dem Umkehrschluß ergibt - weder für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - AP Nr. 38 zu § 23 a BAT) noch für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitsvertragsparteien, auch nicht mit anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zur wortgleichen Übergangsregelung in § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991).

    Wie der Senat bereits in den zuvor zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, folgt aus der Beschränkung der Übergangsregelung auf die "Dauer" des ("dieses") über den Jahreswechsel 1990/1991 mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst, daß die Übergangsvorschrift nicht eingreift bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1991 beendet haben oder beenden und - ggf. nach einer Unterbrechung - ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben oder bei einem anderen vom BAT erfaßten Arbeitgeber neu begründet haben oder begründen (Senatsurteile vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - aaO, m.w.N.; vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - aaO).

  • BAG, 06.02.1980 - 4 AZR 158/78

    Tarifvertragsparteien - Rückwirkende Anwendung von Vorschriften - Einreihung in

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen, es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Angestellter bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO; vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung; BVerfGE 24, 220, 228).

    Jeder andere Stichtag würde den Kreis der belasteten Arbeitnehmer zwar um eine unbekannte Anzahl verringern, die Feststellungsschwierigkeiten aber entsprechend vergrößern (vgl. BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP, aaO).

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    In zeitlicher Hinsicht bestimmt der Einleitungssatz des § 5, der Bestandsschutz wie auch die Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses", nämlich für die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches über den Jahreswechsel 1990/1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, hingegen - wie sich aus dem Umkehrschluß ergibt - weder für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - AP Nr. 38 zu § 23 a BAT) noch für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitsvertragsparteien, auch nicht mit anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zur wortgleichen Übergangsregelung in § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991).

    Wie der Senat bereits in den zuvor zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, folgt aus der Beschränkung der Übergangsregelung auf die "Dauer" des ("dieses") über den Jahreswechsel 1990/1991 mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst, daß die Übergangsvorschrift nicht eingreift bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1991 beendet haben oder beenden und - ggf. nach einer Unterbrechung - ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben oder bei einem anderen vom BAT erfaßten Arbeitgeber neu begründet haben oder begründen (Senatsurteile vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - aaO, m.w.N.; vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - aaO).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen, es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Angestellter bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO; vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung; BVerfGE 24, 220, 228).

    Abgesehen davon, daß sich die Unterschiede und Folgen der vorliegenden Übergangsregelung im Verlauf von längstens vier Jahren ausgleichen, wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, bringen derartige Stichtagsregelungen zwar im Einzelfall unvermeidliche Härten mit sich, die aber in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVerfGE 24, 220, 228; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO).

  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 416/80

    Eingruppierung einer Krankenschwester - Medizinalrecht - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Der Gleichheitssatz wird durch die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag deshalb nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 42, 239, 243 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Das ist dann anzunehmen, wenn Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAGE 42, 239, 243 = AP, aaO; BAGE 66, 306, 312 f. = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BVerfG Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76 und 122/76 - AP Nr. 116 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 771/94

    Eingruppierung eines Arbeitserziehers mit staatlicher Anerkennung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Von einem Arbeitsvorgang ist der Senat auch bei einem im handwerklichen Erziehungsdienst tätigen Heilerziehungspfleger ausgegangen (Urteil vom 30. November 1994 - 4 AZR 888/93 - n.v.), bei einer Heilerziehungshelferin (Urteil vom 26. August 1992 - 4 AZR 517/91 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Pflegedienst) und bei einem Arbeitserzieher (Urteil vom 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Deshalb mußten die Tarifvertragsparteien zu einer Fiktion greifen, wenn sie unter entsprechender Tätigkeit, also unter einer Tätigkeit mit "Erzieherzuschnitt", auch die Betreuung von Erwachsenen verstehen wollten (Senatsurteil vom 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).

    Das ist grundsätzlich unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 620/90

    Pflichtstundenzahl für Lehrer; Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung auf eine

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung jedoch nicht schon dann überschritten, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden läßt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 5 AZR 620/90 - AP Nr. 192 zu Art. 3 GG; BVerfGE 55, 72, 88; 78, 232, 247).
  • BAG, 29.01.1992 - 4 AZR 217/91

    Eingruppierung eines Erziehers in psychiatrischem Krankenhaus - Tätigkeitsmerkmal

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Von einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe könne aber nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Gruppenmitglieder gesichert seien (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - 4 AZR 217/91 - ZTR 1992, 200).
  • BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 578/80

    Angestellte im Schreibdienst - Tarifliche Zulage - Vollbeschäftigte Angestellte -

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BAG, 09.11.1983 - 4 AZR 420/82

    Fallgruppenbewährungsaufstieg - Vertretungszeit - Vorübergehend ausgeübte

  • BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 565/96

    Fallgruppenbewährungsaufstieg für Sozialarbeiter

  • BAG, 05.12.1990 - 4 AZR 285/90

    Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄrztO

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 09.03.1994 - 4 AZR 228/93

    Unterbrechung der Bewährungszeit

  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

  • BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 534/94
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

  • BAG, 26.08.1992 - 4 AZR 517/91

    Eingruppierung einer Heilerziehungshelferin

  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 888/93

    Eingruppierung in die richtige Vergütungsgruppe des

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 470/84

    Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

  • BAG, 17.01.1996 - 4 AZR 602/94

    Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90

    Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 482/95

    Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung

  • BAG, 18.05.1983 - 4 AZR 539/80

    Erzieher - Berufskundlicher Sinn - Berufsbild des Gruppenerziehers - Betreuung

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

  • BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84

    Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 203/82

    Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

  • BAG, 16.08.1978 - 4 AZR 33/77

    Nautischer Dienst - Schiffsmaschinentechnischer Dienst - Arbeitsvertragliche

  • LAG Berlin, 05.02.1996 - 17 Sa 127/95

    Begriff "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses"

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 801/94
  • BAG, 15.02.1984 - 4 AZR 497/81

    Eingruppierung einer Erzieherin - Kinderpflegerin - Pflegerische Tätigkeiten -

  • BAG, 06.10.1965 - 4 AZR 189/64

    Krankentransportfahrer - Feuerwehrtechnischer Dienst - Brandschutz -

  • BAG, 03.09.1986 - 4 AZR 355/85

    Tarifgerechte Eingruppierung einer leitenden Unterrichtsschwester - Anspruch auf

  • LAG Hamm, 25.09.2007 - 12 Sa 525/07

    Streit um die zutreffende Eingruppierung eines Sozialversicherungsangestellten;

    Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a BAT).

    Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber festlegen, welche vormaligen Beschäftigungszeiten nach einer Tarifänderung in welchem Umfang berücksichtigt werden sollen (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462).

    Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90, AP Nr. 192 zu Art. 3 GG).

    Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.), und Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Dabei lassen sich gewisse Härten durch Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462) ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann, Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen.

    Es würde unter diesen Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR 158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).

  • LAG Hamm, 07.08.2007 - 12 Sa 1911/06

    Hypothetische Anrechnung von Bewährungszeiten

    Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a BAT).

    Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber konkrete Regelungen dazu treffen, welche Zeiten nach einer Tarifänderung für den Bewährungsaufstieg von Bedeutung sind (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462).

    Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90, AP Nr. 192 zu Art. 3 GG).

    Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.) und Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Dabei lassen sich gewisse Härten durch Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462) ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann, Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen.

    Es würde unter diesen Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR 158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).

  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 862/07

    Zur Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung des

    (4) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, langjährigen Rechtsprechung des Senats, deren Kenntnis beim Gesetzgeber vorausgesetzt werden kann, eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Bewährungszeiten in Ermangelung einer klaren tariflichen Regelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Senat 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - zu B II 6 c der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 39; Senat 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zu III 2 c der Gründe mwN, AP BAT § 23a Nr. 32; 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103, 105 ff.).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

    Daß durch Tarifvertrag oder Erlaß ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg vor seinem Ablauf abgeschafft oder beschränkt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27. August 1986 - 4 AZR 286/85 - nv.; 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - BAGE 56, 59 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 137; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 - AP BAT § 23 a Nr. 26; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27; 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP BAT § 23 a Nr. 36; 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13; 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - AP BAT § 23 a Nr. 39).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 10 Sa 1867/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Alterspfleger - Bewährungsaufstieg - Anrechnung

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Darlegungserleichterungen in der Regel nur dann uneingeschränkt anzunehmen sind und eine pauschale Prüfung ausreichend ist, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet ( BAG Urteil vom 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 m.w.N.).

    Soweit eine Rechtsnorm die höhere Eingruppierung vom Ablauf von Bewährungszeiten abhängig macht, können die Bewährungszeiten zwar grundsätzlich auch zurückgelegt werden, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (BAG, Urteil vom 5. November 1997 - 4 AZR 178/96).

  • ArbG Dortmund, 08.12.1999 - 9 Ca 4889/99

    Anforderungen an eine tarifvertraglich ordnungsgemäße Eingruppierung einer

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  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 811/07

    Zur Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung des

    Nur wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind, genügt insoweit eine pauschale Prüfung (vgl. Senat 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - zu B II 5 b aa der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 39).
  • LAG Niedersachsen, 15.05.2003 - 4 Sa 690/02

    Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz bei ausschliesslicher

    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen; es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Arbeitnehmer bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (BAG Urt. v. 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - AP Nr. 39 zu § 23 a BAT).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.2006 - 18 Sa 35/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Bewährungsaufstieg - Anrechnung von

    Soweit eine Rechtsnorm die höhere Eingruppierung vom Ablauf von Bewährungszeiten abhängig macht, können die Bewährungszeiten grundsätzlich auch zurückgelegt werden, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (BAG, Urteil vom 09.03.1994 -4 AZR 228/93 - AP Nr. 32 zu § 23a BAT; Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - AP Nr. 39 zu § 23a BAT).
  • LAG Berlin, 18.07.2006 - 8 Sa 562/06

    Bewährungsaufstieg, Anrechnung von Zeiten vor Inkrafttreten eines Tarifvertrages

    Dass das Bundesarbeitsgericht in älteren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass Bewährungszeiten auch zurückgelegt werden können, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - ZTR 1998, 179), hat es darauf zurückgeführt, dass es nichts Ungewöhnliches sei, wenn Vergütungsvorschriften die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpften.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - 3 Sa 1601/06

    Eingruppierung - Urlaubsgeld - betriebliche Übung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2007 - 4 Sa 1804/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Altenpfleger - Bewährungsaufstieg -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2007 - 5 Sa 922/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung einer Krankenpflegehelferin als

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2007 - 8 Sa 190/07

    Eingruppierung einer Krankengymnastin - Anrechnung von Bewährungszeiten

  • LAG Hamm, 09.12.2020 - 3 Sa 638/20
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Rechtsprechung
   BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 772/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1663
BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 772/96 (https://dejure.org/1997,1663)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 10 AZR 772/96 (https://dejure.org/1997,1663)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 (https://dejure.org/1997,1663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (PVGP. BAT-KF) Anmerkung 1 Absatz 1 lit. b

  • rechtsportal.de

    Pflegezulage - Halbgeschlossene psychiatrische Station

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 596
  • NZA-RR 1998, 334 (Ls.)
  • PersR 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.11.1996 - 10 AZR 214/96

    Auslegung des Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 772/96
    Der Abgeltung der durch diese besonderen Gegebenheiten bedingten Erschwernisse der Arbeit dient die Pflegezulage nach Anm. 1 Abs. 1 lit. b zum PVGP.BAT-KF (vgl. die zur gleichlautenden Pflegezulage nach Anlage 1 b zum BAT bzw. BAT-O ergangenen Urteile vom 6. Dezember 1995 - 10 AZR 3/95 - n.v. und vom 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - n.v.).

    Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, darüber zu befinden, welche Tätigkeiten einen Anspruch auf die Pflegezulage begründen sollen (BAG Urteil vom 6. November 1996, aaO).

  • LAG Hamm, 01.10.1996 - 7 Sa 897/96

    Zulage: Psychiatrie-Zulage - Anzahl der Patienten auf einer Station

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 772/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 1996 - 7 Sa 897/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 3/95

    Anspruch auf tarifliche Pflegezulage - Tätigkeit in halbgeschlossener Abteilung -

    Auszug aus BAG, 12.11.1997 - 10 AZR 772/96
    Der Abgeltung der durch diese besonderen Gegebenheiten bedingten Erschwernisse der Arbeit dient die Pflegezulage nach Anm. 1 Abs. 1 lit. b zum PVGP.BAT-KF (vgl. die zur gleichlautenden Pflegezulage nach Anlage 1 b zum BAT bzw. BAT-O ergangenen Urteile vom 6. Dezember 1995 - 10 AZR 3/95 - n.v. und vom 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - n.v.).
  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

    c) Ob diese tarifliche Regelung in jedem Einzelfalle die gerechteste und zweckmäßigste Regelung darstellt (BAG Urteil vom 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - BAGE 84, 282 = AP Nr. 1 zu § 10 a AVR Caritasverband) und zu ausgewogenen und sinnvollen Ergebnissen führt, ist von den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu überprüfen (BAG Urteile vom 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - n.v.; vom 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP Nr. 15 zu § 33 BAT; vom 18. November 1998 - 10 AZR 649/97 - n.v.), da sich die Überprüfungskompetenz darauf beschränkt, ob ein Tarifvertrag gegen höherrangiges Recht und hier insbesondere gegen § 2 Abs. 1 BeschFG und den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
  • BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 17/03

    Pflege (Psychiatrie-) zulage - halbgeschlossene Station

    Der Abgeltung der durch diese besonderen Gegebenheiten bedingten Erschwernisse der Arbeit dient die Pflegezulage (12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP BAT § 33 Nr. 15; 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - ZTR 1997, 129; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 3/95 - ZTR 1996, 219).

    Im Urteil des Senats vom 12. November 1997 (- 10 AZR 772/96 - AP BAT § 33 Nr. 15) war in einem solchen Fall eine Automatiktür durch die den Ausgang der Station überwachenden Pflegepersonen zu verschließen.

    Auch hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, über den der Senat am 12. November 1997 zu entscheiden hatte (- 10 AZR 772/96 - AP BAT § 33 Nr. 15), denn in jenem Fall waren teilweise Patienten auf Grund richterlicher Anordnung auf der Station untergebracht, teilweise wurden sie im Rahmen einer betreuten Unterbringung ärztlich behandelt.

  • BAG, 22.09.1999 - 10 AZR 839/98

    13. Monatseinkommen - Tarifliche Ausschlußfrist

    Ob die getroffene tarifliche Regelung ausgewogen und sinnvoll ist, hatte der Senat nämlich nicht zu entscheiden (BAG Urteile vom 18. November 1998 - 10 AZR 649/97 - n.v. und vom 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP Nr. 15 zu § 33 BAT).
  • LAG München, 04.12.2002 - 9 Sa 199/02

    Unbegründeter Zulagenanspruch für Tätigkeit auf halbgeschlossener psychiatrischer

    Die Anforderungen, die das BAG im Urteil vom 12.11.1997 10 AZR 772/96 an eine halbgeschlossene Station gestellt habe, träfen auch auf die Station 1 zu.

    Im Urteil vom 12.11.1997 10 AZR 772/96 hat das BAG entschieden, dass eine halbgeschlossene psychiatrische Station bereits dann vorliegt, wenn neben Patienten, welche die Station frei verlassen dürfen, auch solche untergebracht sind, denen dies nicht erlaubt ist und die daher gegebenenfalls am Verlassen der Station gehindert werden müssen.

  • BAG, 11.07.2012 - 10 AZR 287/11

    Psychiatriezulage - halbgeschlossene Station

    Die Pflegezulage diene der Abgeltung der durch diese besonderen Gegebenheiten bedingten Erschwernisse der Arbeit (BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 17/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 39; 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 33 Nr. 15; 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - zu II 2 der Gründe, ZTR 1997, 129; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 3/95 - zu II 2 a der Gründe, ZTR 1996, 219) .
  • BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 638/98

    Pflegezulage - Kranke in geriatrischen Abteilungen und Stationen

    An diesen Zulagenregelungen zeigt sich, daß diese Zulagen für die Pflegetätigkeit unter erschwerten Bedingungen und mithin als Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit unter besonderen Anforderungen, also als sog. Erschwerniszulagen gewährt werden sollen (BAG 13. Dezember 1973 - 5 AZR 213/73 - AP BGB § 611 Rotes Kreuz Nr. 9; 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP BAT § 33 Nr. 15; 10. Februar 1999 - 10 AZR 711/97 - AP BAT § 34 Nr. 5; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler BAT Stand Oktober 1999 Bd. II Anl. 1 b Rn. 86).
  • BAG, 07.06.2000 - 10 AZR 423/99

    Vollzugszulage

    Der Begriff der Station wird gleichbedeutend verwendet (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Vergütungsordnung Stand Mai 2000 Teil II VKA Anlage 1b Anm. 38 II Buchstabe c; BAG 6. Dezember 1995 - 10 AZR 3/95 - ZTR 1996, 219; 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - ZTR 1997, 129; 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP BAT § 33 Nr. 15).
  • BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 649/97

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

    Ob diese tarifliche Regelung, die nur eine sehr begrenzte Anzahl von Fällen erfaßt, ausgewogen und sinnvoll ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BAG Urteil vom 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - n.v.; Urteil vom 12. November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP Nr. 15 zu § 33 BAT ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2002 - 3 Sa 210/02

    Pflegedienstzulage - gerontopsychiatrische Abteilung

    Auf einer geschlossenen Station dürfen die Patienten die Station grundsätzlich nicht verlassen, während auf einer halb geschlossenen Station der Patient mit Zustimmung einer verantwortlichen Person die Station verlassen darf (vgl. BAG, 12.11.97 -- 10 AZR 772/96 -- EZBAT L. Pflegedienstzulage für die Pflege bestimmter Patienten, Nr. 2).
  • LAG Niedersachsen, 21.02.2011 - 12 Sa 1249/10

    Psychiatrie-Zulage für Krankenschwester bei Grund- und Behandlungspflege auf

    Hinzu kommt, dass dann wenn als Voraussetzung für die Annahme einer halbgeschlossenen Station/Abteilung gefordert würde, dass die Mehrzahl der Patienten dem Stationsgebot unterliegen muss, der Anspruch auf die Pflegezulage einem fortlaufenden Wechsel - abhängig von der jeweiligen Patientenzahl mit Stationsgebot - unterworfen wäre (BAG 12.11.1997, 10 AZR 772/96, AP Nr. 15 zu § 33 BAT, Rn. 29 ff.).
  • BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 572/97
  • BAG, 07.06.2000 - 10 AZR 187/99

    Pflegezulage - Kranke in geriatrischen Abteilungen

  • BAG, 22.09.1999 - 10 AZR 809/98
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